Full text : Denkschrift der Ersten k. k. privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Erinnerung ihres fünfzigjährigen Bestandes

einzugehen,  ja  ohne  auch  nur  den  Abschluss  der  Verhandlungen  der  eingesetzten  Commission
abzuwarten,  wurde  auf  Grund  von  kaiserlichen  Entschliessungen  eine  neue  Regelung  der
in  dem  Uehereinkommen  vom  23.  Mai  1857  stipulirten,  angeblich  den  geänderten  Verhältnissen ­
  nicht  mehr  entsprechenden  Abschreibungsbestimmungen  und  Erhaltung  des  Fanduff
instructus  auf  seinem  bisherigen  Stande,  d.  h.  eine  Modification  des  erwähnten  Uebereinkommens
  zu  dem  Zwecke  gefordert,  um  den  Staat  gegenüber  der  Gesellschaft  zu  entlasten
und  seine  Garantiepflicht  zu  ermässigen.  Die  Administration  wurde  eingeladen,  sich  von  der
nächsten  Generalversammlung  die  Ermächtigung  zu  erwirken,  um  in  diesbezügliche  Verhandlungen ­
  mit  der  Regierung,  selbstverständlich  unter  Vorbehalt  der  nachträglichen  Genehmigung
durch  die  Generalversammlung  sowie  der  Sanction  Seiner  k.  k.  Majestät  des  Kaisers,  eintreten
  zu  können.  Mit  Rücksicht  darauf  wurde  gleichzeitig  die  Genehmigung  der  vorgelegten
Aenderungen  in  den  gesellschaftlichen  Statuten,  wie  im  Geschäftsreglement,  abgelehnt,  welche
die  Generalversammlung  vom  11.  und  21.  Mai  1858  beschlossen  hatte.
Der  Finanzministerial-Erlass,  mit  welchem  dies  der  gesellschaftlichen  Administration
eröffnet  wurde,  datirte  vom  20.  Mai  1860  und  wurde  von  derselben  der  am  26.  Mai  tagenden
Generalversammlung  sofort  zur  Kenntniss  gebracht.  Obwol  für  die  Gesellschaft  eine  rechtliche
Nöthigung,  auf  neuerliche  Verhandlungen  wegen  Feststellung  der,  nur  eine  Entschädigung
repräsentirenden,  Staatsgarantie  einzugehen,  nicht  vorlag  —  §.  14  des  Uebereinkommens
stellte  es  nur  der  Gesellschaft  frei,  jederzeit  von  demselben  zurückzutreten  —  sie  im
Gegentheile  mit  Fug  und  Recht  hätte  geltend  machen  können,  dass  das  überaus  ungünstige
Gebahrungsergebniss  im  Schiffahrtsjahre  1858  und  die  alle  Voraussetzungen  übersteigende
Höhe  des  Betrages,  mit  welchem  die  Realisirung  der  Staatsgarantie  für  jenes  Betriebsjahr  in
Anspruch  genommen  wurde,  nur  einem  unglücklichen  Zusammentreffen  misslicher  Umstände,
in  letzter  Linie  aber  dem  überhastenden  Drängen  der  Staatsverwaltung  nach  Vermehrung  des
Schiffsparkes  zuzuschreiben  sei;  so  glaubte  die  Gesellschaft  doch  dem  Wunsche  der  Regierung
um  so  mehr  entsprechen  zu  sollen,  als  sie  ihre  Interessen  über  die  allgemeine  Wolfahrt  zu
stellen  nicht  gesonnen  war.  Durfte  sie  ja  doch  auch  hoffen,  auf  diesem  Wege  einem  reciproken
Verhalten  der  Regierung  zu  begegnen  und  für  den  Verzicht  auf  einen  Theil  ihres  guten
Rechtes  den  Erlass  einer  oder  der  andern  der  ihr  auferlegten  Bedingungen  einzutauschen.
Allein  die  Besorgniss,  welche  in  der  Generalversammlung  der  Donau-Dampschiffahrts-Actionäre
  über  das  Schicksal  der  Gesellschaft  nach  dem  Jahre  1880,  dem  Endtermine  der
Garautieperiode,  laut  geworden  war,  ermuthigte  die  Vertreter  der  Regierung,  von  der
Gesellschaft  neue  Opfer  zu  verlangen;  und  so  kamen  die  ersten  Zusatzbestimmungen,  beziehungsweise ­
  das  erste  Additionalübereinkommen,  zu  dem  Garantievertrage  vom  23.  Mai  1857  zu
Stande,  in  welchem  allerdings  die  Betriebsdauer  der  Mohäcs-Fünkirchener  Bahn  auf  90  Jahre
erweitert,  die  Unterlassung  der  Werthabschreibungen  von  Dampf-  und  Schleppschiffen  pro
1857  nochmals  genehmigt,  die  Werthabschreibungen  aber  von  1861  an  herabgesetzt  und
hiefür  eine  ohne  Genehmigung  der  Regierung  nicht  zu  überschreitende  Pauschalsumme  festgestellt ­
  wurde.  Dagegen  hatten  die  Actionäre  die  Kosten  der  schwebenden  Schuld  und  einen
Theil  der  Einkommensteuer  zu  übernehmen,  was  das  ihnen  1857  garantirte  8%ige  Keinerträgniss
thatsächlich  reducirte.  —
Der  Schwerpunkt  des  vereinbarten  Additionalübereinkommens  lag  jedoch  in  der  Bestimmung, ­
  wonach  der  Gesellschaft  die  Verpflichtung  zur  Aufrechthaltuug  des  Fundus  instructus  auf
            
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