Full text: Denkschrift der Ersten k. k. privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Erinnerung ihres fünfzigjährigen Bestandes

einzugehen, ja ohne auch nur den Abschluss der Verhandlungen der eingesetzten Commission 
abzuwarten, wurde auf Grund von kaiserlichen Entschliessungen eine neue Regelung der 
in dem Uehereinkommen vom 23. Mai 1857 stipulirten, angeblich den geänderten Ver 
hältnissen nicht mehr entsprechenden Abschreibungsbestimmungen und Erhaltung des Fanduff 
instructus auf seinem bisherigen Stande, d. h. eine Modification des erwähnten Ueber- 
einkommens zu dem Zwecke gefordert, um den Staat gegenüber der Gesellschaft zu entlasten 
und seine Garantiepflicht zu ermässigen. Die Administration wurde eingeladen, sich von der 
nächsten Generalversammlung die Ermächtigung zu erwirken, um in diesbezügliche Verhand 
lungen mit der Regierung, selbstverständlich unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung 
durch die Generalversammlung sowie der Sanction Seiner k. k. Majestät des Kaisers, ein- 
treten zu können. Mit Rücksicht darauf wurde gleichzeitig die Genehmigung der vorgelegten 
Aenderungen in den gesellschaftlichen Statuten, wie im Geschäftsreglement, abgelehnt, welche 
die Generalversammlung vom 11. und 21. Mai 1858 beschlossen hatte. 
Der Finanzministerial-Erlass, mit welchem dies der gesellschaftlichen Administration 
eröffnet wurde, datirte vom 20. Mai 1860 und wurde von derselben der am 26. Mai tagenden 
Generalversammlung sofort zur Kenntniss gebracht. Obwol für die Gesellschaft eine rechtliche 
Nöthigung, auf neuerliche Verhandlungen wegen Feststellung der, nur eine Entschädigung 
repräsentirenden, Staatsgarantie einzugehen, nicht vorlag — §. 14 des Uebereinkommens 
stellte es nur der Gesellschaft frei, jederzeit von demselben zurückzutreten — sie im 
Gegentheile mit Fug und Recht hätte geltend machen können, dass das überaus ungünstige 
Gebahrungsergebniss im Schiffahrtsjahre 1858 und die alle Voraussetzungen übersteigende 
Höhe des Betrages, mit welchem die Realisirung der Staatsgarantie für jenes Betriebsjahr in 
Anspruch genommen wurde, nur einem unglücklichen Zusammentreffen misslicher Umstände, 
in letzter Linie aber dem überhastenden Drängen der Staatsverwaltung nach Vermehrung des 
Schiffsparkes zuzuschreiben sei; so glaubte die Gesellschaft doch dem Wunsche der Regierung 
um so mehr entsprechen zu sollen, als sie ihre Interessen über die allgemeine Wolfahrt zu 
stellen nicht gesonnen war. Durfte sie ja doch auch hoffen, auf diesem Wege einem reciproken 
Verhalten der Regierung zu begegnen und für den Verzicht auf einen Theil ihres guten 
Rechtes den Erlass einer oder der andern der ihr auferlegten Bedingungen einzutauschen. 
Allein die Besorgniss, welche in der Generalversammlung der Donau-Dampschiffahrts- 
Actionäre über das Schicksal der Gesellschaft nach dem Jahre 1880, dem Endtermine der 
Garautieperiode, laut geworden war, ermuthigte die Vertreter der Regierung, von der 
Gesellschaft neue Opfer zu verlangen; und so kamen die ersten Zusatzbestimmungen, beziehungs 
weise das erste Additionalübereinkommen, zu dem Garantievertrage vom 23. Mai 1857 zu 
Stande, in welchem allerdings die Betriebsdauer der Mohäcs-Fünkirchener Bahn auf 90 Jahre 
erweitert, die Unterlassung der Werthabschreibungen von Dampf- und Schleppschiffen pro 
1857 nochmals genehmigt, die Werthabschreibungen aber von 1861 an herabgesetzt und 
hiefür eine ohne Genehmigung der Regierung nicht zu überschreitende Pauschalsumme fest 
gestellt wurde. Dagegen hatten die Actionäre die Kosten der schwebenden Schuld und einen 
Theil der Einkommensteuer zu übernehmen, was das ihnen 1857 garantirte 8%ige Keinerträgniss 
thatsächlich reducirte. — 
Der Schwerpunkt des vereinbarten Additionalübereinkommens lag jedoch in der Bestim 
mung, wonach der Gesellschaft die Verpflichtung zur Aufrechthaltuug des Fundus instructus auf
	        
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