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sollte, die Ermächtigung zur Sistimng des weiteren Rückkaufes, beziehungsweise zu einem den
Interessen der Actienbesitzer günstigeren Durchführungsmodus der Rücklösung, zu erlangen,
sowie inzwischen durch Aufnahme eines Anlehens für die zur Abtragung der Gesellschafts
schuld an den Staat erforderlichen Geldmittel zu sorgen.
Es wurden von der gesellschaftlichen Administration, verstärkt durch Vertreter des
Ausschusses, die Verhandlungen mit der ungarischen Regierung eingeleitet, welche alsbald zu
dem Resultate führten, dass der ungarische Finanzminister verhiess, die Forderungen der
Gesellschaft ehethunlichst dem Reichstage zur Annahme zu empfehlen, falls dieselbe einerseits
auf die Stellung eines Präclusivtermines verzichte und sich andererseits anheischig mache,
nach dem Ausbau der Szabolcser Zweigbahn den Frachtsatz für Kohle auf der Strecke Üszög-
Mohács von 14 kr. auf 12 '/% kr. per Zollcentner, d. i. auf 1 kr. per Centner und Meile zu
ermässigen. Auf Grund dieser Abmachungen ertheilte die ausserordentliche Generalversammlung
vom 2. December 1872 der Gesellschaftsverwaltung die Ermächtigung zum definitiven
Abschlüsse des Uebereinkommens, worauf dasselbe in dem ungarischen Reichstage eingebracht
und von beiden Häusern desselben mit der Modification angenommen wurde, dass der Tarif von
1 kr. per Centner und Meile als Maximum erklärt und die Gesellschaft verpflichtet wurde,
sowol dafür zu sorgen, dass ihre Eisenbahnbetriebsmittel stets den Anforderungen des
Kohlentransportes entsprechen, als auch mit ihren Schiffen innerhalb der Grenzen Ungarns
unter ungarischer Flagge zu fahren, — Abänderungen, denen sich die Gesellschaft ohneweiters
unterwarf. Gleichzeitig wurde der Modus festgesetzt, in welchem die gesellschaftliche Steuer vom
Jänner 18G8 an vertheilt und entrichtet werden sollte.
Am 11. und 19. April 1873 erhielten die bezüglichen Gesetze die kaiserliche Sanction,
und damit war die Refundirungsfrage nach fünfjährigen, schwierigen und wechselvollen
Verhandlungen endgiltig geordnet, und der Donau-Dampfschiftährts-Gesellschaft die legale
Basis ihrer Unabhängigkeit gegeben. Autonom, keinem fremden Willen unterthan, nur dem
eigenen Gesetze gehorchend, sollte sie fortan ihren Beruf erfüllen, die Chancen des Erfolges, wie
die Ungunst der Verhältnisse tragen! —
Mit dem Abschlüsse der Refundirungsverträge begann für die Donau-Dampfschiffahrts-
Gesellschaft eine neue Aera; die Periode finanzieller Abhängigkeit, welche ihrer Entwicklung
schädliche Grenzen gezogen, die Anbequemung an die fortschreitenden Bedürfnisse des Handels
und Verkehres gehindert hatte, war geschlossen. Das Jahr 1872 bildet, wie den Wendepunkt in
den Verhandlungen, so auch die Grenzmarke zwischen beiden Epochen.
Allein über dem Errungenen darf man weder der Opfer vergessen, welche es gekostet,
noch die schweren Verpflichtungen übersehen, welche der Gesellschaft auferlegt wurden. Wäre
es für die Donau -Dampfschiffahrts- Gesellschaft, insbesondere gegenüber den concurrirenden
Unternehmungen, von wahrhaft unschätzbarem Wer the gewesen, wenn der ersten Anregung zur
Lösung des Garantieverhältnisses die That auf dem Fusse gefolgt wäre, so müssen
die Bedingungen, von welchen dieselbe abhängig gemacht wurde, um so drückender
erscheinen, als dieselben unter anderen längst geänderten Verhältnissen aufgestellt
worden waren. Die Vorboten der nahenden Krise hatten schon längst den Morgenschimmer
des » volkswirtschaftlichen Aufschwunges« verdrängt, und leider sollte auch in dieser
Beziehung das Jahr 1872 zum Grenzstein einer Epoche in der wirtschaftlichen Entwicklung
der gesellschaftlichen Unternehmung werden.