fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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4. Kap. Die nichtfreie Preisbildung. 
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^nen große qualitative Unterschiede bestehen, ist entschieden mit Schwierigkeiten 
^bunden, kann zu Ungerechtigkeiten führen und ist auch aus dem Grunde 
vermeiden, weil derartige Tarife leicht umgangen werden können. 
Man hat im Laufe der Jahrhunderte so manche Erfahrungen auf diesem 
gebiete sammeln können. Es ist bereits am Anfang dieses Kapitels auf die 
Principien hingewiesen worden, von welchen man sich im Mittelalter in dieser 
Hinsicht leiten ließ. Da man dieselben vielfach zur Anwendung brachte und 
iņ diesen wie auch in den folgenden Jahrhunderten, namentlich aber im 14., 
15-, 16. und 17., zahlreiche Versuche der obrigkeitlichen Preisregulirung unter 
em, und da sich diese Festsetzungen, die meist von den Municipalbehörden, 
^»weilen aber auch von den höchsten staatlichen Autoritäten ausgingen, nicht 
ņur auf die Gegenstände allgemeinen Consumè, auf Brod, Fleisch, Wein, 
âer u. dgl., sondern auch auf das Baumaterial, die Kleidungsstücke, die 
Farmen Bäder, das Pferdegeschirr, die Leistungen der Barbiere und Zahn- 
ņ^r, bie Bücher, ihre Einbände u. s. w. erstreckten 1 , so liegt ein reiches 
Material vor, aus besten Benutzung manche gute Lehren auch für die Jetzt- 
^ llezogen werden können. Uebrigens ist inan in den frühern Jahrhunderten 
urchaus nicht überall in gleicher Weise vorgegangen. Es kam vor, daß die 
Ehörden der Verfügung der Corporationen und der Einzelnen fast gar nichts 
Zerließen. So wurden in Frankreich und in England nach dem Erlöschen 
bs schwarzen Todes, welcher so furchtbare Verheerungen angerichtet und eine 
Verteuerung der Arbeitskräfte und der verschiedenen Producte zur Folge 
ņe, fast sämtliche Erzeugnisse durch königliche Verordnungen taxirt. Ander- 
, à^s ließ man dem privaten Ermeffen weitern Spielraum. Wenn man 
ļļ* Ņ. die Geschichte der ökonomischen Entwicklung Deutschlands verfolgt, ist 
a * erstaunt zu sehen, in welchem Gegensatze die in den blühenden rheinischen 
ş^^eutschen Städten herrschende Praxis zu den alten wirtschaftlichen 
Morien stand, welche noch immer vorgetragen wurden 2 . Es kann nicht 
betont werden, wie sehr man sich beim Erlaß derartiger Regu- 
/^vgsvorschriften nach dem Volkscharakter und nach den Orts- und 
sie m ņisten zu richten hat. Je umfangreicher das Gebiet ist, für welches 
liib îļtung haben, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, daß sie schäd- 
^ wirken. 
àos's^^îwürdige Beispiele liefert in dieser Hinsicht z. B. die Geschichte des fran- 
lß cf ^ Ķornhandels. Tie ersten Ordonnanzen zu dessen Regulirung erschienen im 
' Jahrhundert unter Heinrich III. Ihnen folgten bis zum Jahre 1790 ver- 
Uicat ^ Hubeii-Valleroux, Les corporations darts et métiers et les syn- 
^Profeôgiojjgjg en France et à l’étranger (Paris 1885) -12 ss. 
° 1 - Jannet 1. c. 201.
	        
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