Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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II.  Buch.  Der  Güteraustausch.

Berechtigung  zur  Verrichtung  gewisser  Dienstleistungen  verliehen  wird,  z.
den  auf  der  Straße  stationirten  Dienstmännern,  oder  wenn  gewisse  Vtonopole
  ertheilt  werden,  z.  B.  die  Befugniß  zur  ausschließlichen  Versorgung
einer  Stadt  mit  Wasser  oder  Gas  oder  die  Berechtigung  zum  alleinigen  Eisenbahnbetriebe ­
  zwischen  bestimmten  Orten,  oftmals  ein  Marimalpreis  festgestellt,
den  die  Berechtigten  nicht  überschreiten  dürfen.
Dabei  muß  man  sich  aber  gegenwärtig  halten,  daß  die  öffentliche  Gewalt
diese  Maximalpreise  nicht  nach  ihrem  Belieben  bestimmen  kann.  Die  Productionskosten
  einerseits  und  der  Nutzen,  welchen  die  betreffenden  Gegenstände
oder  Dienstleistungen  gewähren,  apdererseits  bilden  unüberschreitbare  Grenzen,
zwischen  denen  sich  ein  weites  Feld  für  die  Preisregulirung  eröffnet.  Ob  es
aber  in  den  einzelnen  Fällen  gerathen  sei,  eine  solche  eintreten  zu  lassen,  ist
eine  andere  Frage.  Jedenfalls  müssen  sehr  triftige  Gründe  vorliegen.  um
den  Ruf  nach  staatlichen  Preistaxen  berechtigt  erscheinen  zu  lasten.  Leider
gibt  es  aber  solcher  Gründe  eine  ganze  Anzahl,  und  darunter  sind  die  folgenden
drei  ganz  besonders  geeignet,  solches  Einschreiten  hervorzurufen:
1.  das  Bestehen  eines  Monopols.  Wo  ein  solches  vorhanden  ist,  hat
die  Preisregulirung  dann  Platz  zu  greifen,  wenn  es  sich  um  eine  behördlich
verliehene  ausschließliche  Berechtigung  zum  Betriebe  eines  gewissen  Unternehmens
handelt.  Wie  sollten  in  einem  derartigen  Falle  ungerechte  Uebertheuerung  der
Konsumenten  und  Schädigung  des  allgemeinen  Wohls  ohne  obrigkeitliche  Maß"
regeln  vermieden  werden  können?  Es  sind  also  staatlich  genehmigte  Tarife
für  den  Personen-  und  Frachtverkehr  der  Eisenbahnen,  Brückenmauthen  u.  dgl.
durchaus  gerechtfertigt.
2.  Der  Umstand,  daß  es  trotz  beiderseitigen  freien  Mitbewerbs  in  ge"
wissen  Fällen  sehr  unangenehm  ist,  jedesmal  wegen  des  Preises  eine  Uebereinkunft
  treffen  zu  müssen.  Es  wird  daher  z.  B.  die  Festsetzung  und  genaue
Einhaltung  eines  angemessenen  Fiakertarifs  von  seiten  des  Publikums
insbesondere  seitens  der  Reisenden  als  eine  große  Wohlthat  empfunden.
3.  die  Thatsache,  daß  die  Armen  und  Minderbemittelten  im  Detail"
Handel  durch  ungerechtfertigt  hohe  Preise  ausgebeutet  werden.  In  solchi
Fällen  hat  ein  behördlicher  Warentarif  mit  gesetzlichen  Maßregeln  gegen  dea
Verkauf  schlechter  und  verfälschter  Waren  Hand  in  Hand  zu  gehen.  Freili<v
ist  die  Feststellung  eines  gerechten  und  allseits  vor  Schädigung  bewahrendeU
Tarifs  durchaus  nicht  immer  eine  leichte  Sache.  Je  einfacher  die  Beschafft
heit  der  Gegenstände  ist  und  je  mehr  die  einzelnen  Güter  einer  gewisse"
Kategorie  einander  gleichen,  desto  leichter  ist  die  Tarifirung  möglich.  &0
läßt  sich  der  Preis  eines  Laibes  Brod  und  einer  bestimmten  Menge  6ia
leichter  vorschreiben  als  derjenige  eines  Tuchrocks  oder  eines  Shirtinghemdes-Die
  staatliche  Preisregulirung  von  Gütern  einer  und  derselben  Art,  unte
            
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