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Auf Verlangen erstattete gutachtliche
Aeusserungen einzelner Regierungen
Di eterici’s
Gutachten über die
Gutachten der
Regierungen und
neue Vorschläge
vom 4. October 1854.
1 8 55.
18 5 8.
1853.
1860.
über das Verfahren bei den
bisherigen Zählungen.
Verordnung
vom
25. October 1855.
Brüsseler
Congressbeschlüsse:
Londoner
Congressbeschlüsse:
Verordnung
vom 20. Octbr. 1858
Westliche
Provinzen.
Oesthche
Provinzen
1*
»
Tauf- und Familienname.
Tauf- u. Familienname (o)
Marienwerder. Vor
und Familienname ge
theilt anzugeben.
Wie 1846
Geschlecht (o)
Geschlecht.
Alter (letzter Geburtstag)
(o). Erhebung des Alters
auf Grund zu producirender
legaler Altersatteste
derBeachtung empfohlen.
Blinde u. Taubstumme (o).
Geisteskranke (o).
Sorgfältige Angabe d. Alters I Alter der Kinder unter 1
durch Zahlen wird be I Jahr nach Monaten, die
übrigen Personen nach
d. bereits erfüllten Lebensjahre
anzugeben.
Körperliche Beschaffenheit
: Blinde, Taubstumme
, Blödsinnige,
Geisteskranke im Hause
oder in Anstalten.
sonders empfohlen.
Unterricht der Kinder im Unterricht der Kinder ira
Hause od. in d. Schule. Hauseod. in d. Schule (f).
Confession. I Confession (f).
Verordn, v. 27. Aug. 1857 zu
unterscheiden : 1) Evangelische
Christen. 2) Kathol.
Christen. 3) Griechische
Christen. 4) Menoniten.
5) (Dissidenten,
•Freigemeindler). 6) Juden.
7) Muhamedaner.
Verordn, vom 16. October
1857 für (5.) : Mitglieder
freier Gemeinden und
Deutschkatholiken.—Die
einzige Spalte für Confessionen
in der Urliste in
3, der leichtern Aufrechnung
wegen, zu trennen.
Verwandtschaft mit
Familienhaupt (o).
Familienstand (o).
Familienstand.
Auf richtige Angaben über
den Familienstand zu
dringen.
Beschäftigung. Stand u
Beruf.
Stand oder Beruf (o).
NB. Zur gleichmässigen
Bezeichnung der Gewerbe
in d. verschiedenen Ländern
wird eine 3sprachigc
Nomenclátor zur Beachtung
empfohlen.
Die Fremden in Gasthäusern
und Familienbesuche sind
nicht am Ort der Zählung,
sondern am Wohnort zu
zählen.
Staatsangehörige in dauerndem
Aufenthalt im Auslande
gar nicht zu zählen. Zustimmung
zur Verordnung
über die See- Vnd Flussschiffer.
Die am Tage reisenden
und erst Abends in die
Herbergen einkehrenden
Handwerksgesellen sind
Abends in die Urlisten aufzunehmen.
Art des Aufenthalts, (fest
oder beständig) zeitweilig,
vorübergehend.
Coblenz. Für Gesellen
und reisende Handwerksburschen,
die in
Herbergen zu zählen,
erst Abends Zettel dahin
zu geben.
Personen,
Art des Aufenthalts (f)
welche
Wochentagen nicht in
dem Orte ihres Domicils
wohnen, sind nicht an
ihrem Aufenthaltsort,
sondern in ihrem Wohnort
zu zählen.
Sprache, weichein d. Familie
gesprochen wird,
anzugeben.
D. Wohnungsweise durch
Beschreibung d. Wohnung
anzugeben.
Angaben über die Beschaffenheit
d. Gebäude
sind mit zu erheben.
Geburtsland (o).
Sprache (f).
a) Für Gebäude überhaupt
: Ob bewohnt,
unbewohnt oder im
Bau begriffen.
b) Für be wohnteGebäude :
Zahl der Stockwerke,!
Wohnungen u.Fenster.!
Benutzung d. Gebäude,!
von wie viel Familien'
bewohnt. Oeffentliche.
und Privatgebäude.
c) Für unbewohnte Gebäude
: Ob wegen
ruinöser Beschaffenheit
unbewohnt.
d) Bezeichnung der nicht
für Wohnungen bestimmten
Gebäude (Fabriken
etc.).