Full text : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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Auf  Verlangen  erstattete  gutachtliche
Aeusserungen  einzelner  Regierungen

Di  eterici’s
Gutachten  über  die
Gutachten  der
Regierungen  und
neue  Vorschläge
vom  4.  October  1854.

1  8  55.

18  5  8.

1853.

1860.

über  das  Verfahren  bei  den
bisherigen  Zählungen.

Verordnung
vom
25.  October  1855.

Brüsseler
Congressbeschlüsse:


Londoner
Congressbeschlüsse:


Verordnung
vom  20.  Octbr.  1858

Westliche
Provinzen.

Oesthche
Provinzen

1*

»

Tauf-  und  Familienname.

Tauf-  u.  Familienname  (o)

Marienwerder.  Vor
und  Familienname  ge
theilt  anzugeben.

Wie  1846

Geschlecht  (o)

Geschlecht.

Alter  (letzter  Geburtstag)
(o).  Erhebung  des  Alters
auf  Grund  zu  producirender
  legaler  Altersatteste
derBeachtung  empfohlen.
Blinde  u.  Taubstumme  (o).
Geisteskranke  (o).

Sorgfältige  Angabe  d.  Alters  I  Alter  der  Kinder  unter  1
durch  Zahlen  wird  be  I  Jahr  nach  Monaten,  die

übrigen  Personen  nach
d.  bereits  erfüllten  Lebensjahre ­
  anzugeben.
Körperliche  Beschaffenheit ­
  :  Blinde,  Taubstumme ­
  ,  Blödsinnige,
Geisteskranke  im  Hause
oder  in  Anstalten.

sonders  empfohlen.

Unterricht  der  Kinder  im  Unterricht  der  Kinder  ira
Hause  od.  in  d.  Schule.  Hauseod.  in  d.  Schule  (f).
Confession.  I  Confession  (f).

Verordn,  v.  27.  Aug.  1857  zu
unterscheiden  :  1)  Evangelische ­
  Christen.  2)  Kathol.
  Christen.  3)  Griechische ­
  Christen.  4)  Menoniten.
  5)  (Dissidenten,
•Freigemeindler).  6)  Juden. ­
  7)  Muhamedaner.
Verordn,  vom  16.  October
1857  für  (5.)  :  Mitglieder
freier  Gemeinden  und
Deutschkatholiken.—Die
einzige  Spalte  für  Confessionen
  in  der  Urliste  in
3,  der  leichtern  Aufrechnung ­
  wegen,  zu  trennen.

Verwandtschaft  mit
Familienhaupt  (o).
Familienstand  (o).

Familienstand.

Auf  richtige  Angaben  über
den  Familienstand  zu
dringen.

Beschäftigung.  Stand  u
Beruf.

Stand  oder  Beruf  (o).
NB.  Zur  gleichmässigen
Bezeichnung  der  Gewerbe
in  d.  verschiedenen  Ländern ­
  wird  eine  3sprachigc
Nomenclátor  zur  Beachtung ­
  empfohlen.

Die  Fremden  in  Gasthäusern
und  Familienbesuche  sind
nicht  am  Ort  der  Zählung,
sondern  am  Wohnort  zu
zählen.
Staatsangehörige  in  dauerndem ­
  Aufenthalt  im  Auslande
gar  nicht  zu  zählen.  Zustimmung ­
  zur  Verordnung
über  die  See-  Vnd  Flussschiffer. ­
  Die  am  Tage  reisenden ­
  und  erst  Abends  in  die
Herbergen  einkehrenden
Handwerksgesellen  sind
Abends  in  die  Urlisten  aufzunehmen. ­


Art  des  Aufenthalts,  (fest
oder  beständig)  zeitweilig, ­
  vorübergehend.

Coblenz.  Für  Gesellen
und  reisende  Handwerksburschen, ­
  die  in
Herbergen  zu  zählen,
erst  Abends  Zettel  dahin ­
  zu  geben.

Personen,

Art  des  Aufenthalts  (f)

welche

Wochentagen  nicht  in
dem  Orte  ihres  Domicils

wohnen,  sind  nicht  an
ihrem  Aufenthaltsort,
sondern  in  ihrem  Wohnort ­
  zu  zählen.

Sprache,  weichein  d.  Familie ­
  gesprochen  wird,
anzugeben.
D.  Wohnungsweise  durch
Beschreibung  d.  Wohnung ­
  anzugeben.
Angaben  über  die  Beschaffenheit ­
  d.  Gebäude
sind  mit  zu  erheben.

Geburtsland  (o).
Sprache  (f).

a)  Für  Gebäude  überhaupt ­
  :  Ob  bewohnt,
unbewohnt  oder  im
Bau  begriffen.
b)  Für  be  wohnteGebäude  :
Zahl  der  Stockwerke,!
Wohnungen  u.Fenster.!
Benutzung  d.  Gebäude,!
von  wie  viel  Familien'
bewohnt.  Oeffentliche.
und  Privatgebäude.
c)  Für  unbewohnte  Gebäude ­
  :  Ob  wegen
ruinöser  Beschaffenheit
unbewohnt.
d)  Bezeichnung  der  nicht
für  Wohnungen  bestimmten ­
  Gebäude  (Fabriken ­
  etc.).
            
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