Full text : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

5)  Vertheilang  der  Listen.  Ehe  die  Listen  vertheilt  werden,  ist  der  Bedarf  derselben  für  jedes  Haus  annähernd  festzustellen.  Es
kann  das  mit  Hilfe  der  Urlisten  von  der  Zählung  im  December  1858  leicht  geschehen.  In  jedes  bewohnte  Grundstück  (eben
so  aber  auch  in  Orten,  wo  Leute  auf  Schiffen  wohnen,  in  jedes  Schiff)  sind  so  viele  Haushaltungslisten  zu  geben,  als  Haushaltungen
in  demselben  wohnen.  Ausserdem  hat  der  Besitzer  oder  Administrator  des  Grundstücks  noch  eine  Hausliste  zu  empfangen.  Zur
Aufnahme  der  flottirenden  Bevölkerung  in  Gasthäusern  und  Beherbergungsanstalten,  in  Heil-  und  Versorgungsanstalten,  in  Armenund
  Gemeindehäusern,  in  Gefängnissen,  Corrections-  und  Strafanstalten,  in  Waisenhäusern,  Blinden-  und  Taubstummenanstalten,
Erziehungsanstalten,  Pensionaten  und  in  Casernen  sind  besondere  sogenannte  »Extralisten«  an  die  Inhaber,  Administratoren,  Directoren ­
  solcher  Häuser  cyad  Anstalten  zu  vertheilen,  damit  sie  von  denselben,  gemäss  der  Erläuterungen  auf  gedachten  Listen  selbst,
ausgefüllt  werden.  Die  Behörden  haben  hierbei  vorzugsweise  darauf  zu  achten,  dass  keine  der  genannten  Anstalten  übersehen
und  von  jeder  die  erforderlichen  Nachweise  über  die  darin  befindliche  flottirende  Bevölkerung  beigebracht  werden.  —  Es  empfiehlt
sich,  dass  über  den  erforderlichen  Bedarf  an  Listen  ein  Verzeichniss,  wie  das  obige,  angelegt  und  darin  1)  der  Bedarf  für  jedes
Haus  festgestellt,  2)  die  Zahl  der  wirklich  vertheilten  Listen  und  3)  die  Zahl  der  zurückempfangenen  Listen  notirt  werde.
Die  Weitervertheilung  der  Haushaltungslisten  an  die  Haushaltungsvorstände  hat  durch  die  Hausbesitzer  oder  deren  Administratoren ­
  so  zu  geschehen,  wie  es  auf  den  Hauslisten  §.  4  angegeben  ist.
6)  Ausfüllung  der  Listen.  Da  die  Ausfüllung  der  Listen  durch  die  Bewohner  selbst  oder  doch  unter  deren  Verantwortlichkeit  zu
f eschehen  hat,  so  ist  sie  von  Seite  der  Behörden  nur  zu  überwachen.  Namentlich  werden  letztere  dafür  Sorge  tragen,  dass  in
en  Fällen,  wo  die  Bewohner  vermöge  ihres  Bildungsgrades  zur  Ausfüllung  der  Listen  nicht  geschickt  genug  sind,  die  nöthigen,
zu  diesem  Geschäfte  geeigneten  Personen,  das  Zählungsgeschäft  unterstützend,  erforderlichenfalls  gegen  besondere  Remuneration,
herangezogen  werden.  Die  Willigkeit  der  Ausfüllung  ist  durch  die  in  jedem  gegebenen  Falle  wirksamsten  Massregeln,  am  Besten
aber  durch  Belehrung  über  Zweck  und  Nutzen  der  Aufnahme,  sei  es  in  Vereinen  oder  durch  die  Presse,  sicher  zu  stellen.
7)  Wiedereinforderung  der  Listen.  Die  Haus-  und  Haushaltungslisten  sind  vom  4.  December  ab  wieder  einzuverlangen.  In  jedem
Falle  müssen  sämmtliche  Listen  bis  den  7.  December  ausgefüllt  in  die  Hände  der  Behörde  zurückgelangt  sein.
8)  Prüfung  der  Listen.  Die  Ortsbehörden  haben  die  ¡eingesammelten  Listen  zu  ordnen  und  zunächst  auf  ihre  Vollzähligkeit  zu
prüfen.  Zu  jeder  Hausliste  müssen  die  ihr  zugehörigen  entsprechenden  Haushaltungslisten  vorhanden  sein.  Die  fernere  Prüfung
hat  sich  auf  den  Inhalt  der  Listen  zu  erstrecken.  Von  der  Behörde  und  ihren  Organen  dabei  erkannte  Unrichtigkeiten  sind  zu
berichtigen.  Muthwillig  oder  böswillig  falsche  und  unvollständige  Angaben  sind  zu  ahnden.
9)  Entziehung  der  Listen  vor  indlsoretem  Gebrauch.  Die  Behörden,  welchen  die  Ausführung  der  Zählung  obliegt,  werden  hierdurch ­
  ausdrücklich  angewiesen,  von  dem  Inhalte  der  Listen  keinen  anderen  Gebrauch,  als  den  durch  den  Zweck  der  Zählung
bedingten  zu  machen.  Namentlich  wird  denselben  hierdurch  jede  Benutzung  des  Inhalts  der  Listen  für  Steuerzwecke,  sei  es  des
Staats  oder  der  Gemeinde,  auf  das  Allerbestimmteste  untersagt.
10)  Zusammenstellung  der  Listen.  Jeder  Ortsbehörde  liegt  ob,  mit  Hilfe  der  Controltabelle  in  den  Haushaltungslisten  das  Gesammtresultat
  der  Bewohnerzahl  im  Orte  so  schnell  als  möglich,  spätestens  aber  bis  den  14.  December  zu  bewirken,  und  dasselbe  sofort,
nachdem  das  Resultat  erhoben,  der  zuständigen  oberen  Behörde  mitzutheilen,  so  dass  das  vorläufige  Zählungsresultat  vom  ganzen
Lande  schon  gegen  Ende  des  Monats  December  1861  bekannt  gegeben  werden  kann.  Es  ist  keiner  Behörde  verwehrt,  das  ihren
Ort  betreffende  Resultat  sofort  der  Presse  zu  übergeben.
Hinsichtlich  der  weiteren  Concentration  und  Verarbeitung  der  Listen  gelten  die  Bestimmungen  der  hierüber  erlassenen  besonderen ­
  Instruction.
11)  Wiedereinsendung  der  Listen.  Diejenigen  Ortsbehörden,  welchen  eine  weitere  Concentration  der  Listen,  als  die  im  §.  10  angegebene, ­
  nicht  obliegt,  haben  sämmtliche  Listen  bis  spätestens  den  21.  December  an  den  Landrath  des  Kreises  zu  übersenden.
12)  Ortslisten.  Ausser  den  oben  namhaft  gemachten  Haus-,  Haushaltungs-  und  Extralisten  werden  den  Ortspolizeibehörden  noch
besondere  Ortslisten  (wie  die  Vorlage)  übersendet.  Dieselben  enthalten  einige  Anfragen  über  die  Veränderungen  in  dem  Gebäudebestand ­
  des  Orts  im  Jahre  1861,  ferner  auch  Fragen  über  die  Zu-  und  Wegzüge  des  Orts  und  endlich  auch  einige  Fragen  über
die  Beschaffenheit  des  Bodens  des  zu  dem  Orte  gehörigen  Ackerlandes.  Diese  Fragen  sind  in  Gemässheit  der  dabei  befindlichen
Instructionen  von  den  Ortsbehörden  zu  beantworten.
            
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