Object: Großhandel und Industrie optisch-photographischer Bedarfsartikel

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„Firmen, die als regelmäßige Händler photographischer Bedarfs 
artikel nicht bekannt sind, müssen sich als solche ausweisen: 
Durch Aufgabe von Referenzen aus der photographischen 
Branche, oder durch Einsendung einer eigenen Preisliste photographi 
scher Artikel oder durch sonstigen überzeugenden Nachweis. 
Ein Rabatt wird regelmäßigen Händlern photographischer Artikel 
unter der Bedingung gewährt, daß dieselben an die Eigenbenutzer nur 
zu den von den betreffenden Fabrikanten festgesetzten nachstehenden 
Bedingungen abgeben: 
Photographische Objektive und sonstige einschlägige Fabrikate so 
wie Hand- und Stativkameras an Fachphotographen und Amateure 
nicht unter den in den Preislisten der Fabrikanten festgesetzten Brutto 
preisen, doch darf bei Barzahlung ein Kassaskonto gewährt werden. 
Diejenigen Firmen, welche gegen obige Bedingungen verstoßen, 
werden im ersten Falle einer Zuwiderhandlung verwarnt. Des 
weiteren kann ihnen im Wiederholungsfälle die Lieferung mit Rabatt 
entzogen werden." 
Im Handel mit photographischen Papieren wurde bereits Ende 
1907 eine Preiskonvention abgeschlossen, die sich zunächst auf Liefe 
rungen an Amateure erstreckte, später aber auch auf die Lieferungen 
an Fachphotographen ausgedehnt wurde. In dieser Konvention war 
vereinbart, daß Händlern und Grossisten nur gegen vorherige Unter 
zeichnung eines Reverses geliefert werden dürfe, in welchem sie sich 
verpflichten, die festgesetzten Verkaufspreise streng innezuhalten. Den 
Warenhäusern und ähnlichen Unternehmungen wurde eine Umsatz 
provision nicht gewährt, auch nicht in Form einer Warenhaussteuer. 
Außerdem wurde den Grossisten die Verpflichtung auferlegt, von ihrer 
Kundschaft die Anerkennung eines Händlerreverses zu fordern, in 
welchem der Detailhändler wiederum die Jnnehaltung der festgesetzten 
Verkaufsbedingungen zusagte. War außerdem ein Händler wegen 
Verstoßes gegen die festgesetzten Verkaufsbedingungen mit Strafe 
belegt, so mußten die Grossisten die Verpflichtung übernehmen, in 
gleicher Weise wie die Fabrikanten zu liefern, d. h. im Falle der Zu 
widerhandlung gegen die Bestimmungen die Lieferungen zeitweise zu 
entziehen. 
Es war damit zuerst der Versuch gemacht, durch die Verpflichtung 
zur Preiseinhaltung Ordnung in die Buntscheckigkeit und System- 
losigkeit des früheren Warenvertriebes zu bringen. Die Konvention 
konnte jedoch infolge entstehender Differenzen nicht aufrecht erhalten 
werden, sie hatte aber wenigstens den einen Erfolg, daß ihre Grund 
züge im Verkehr zwischen Fabrikanten und Händlern auch heute noch 
als gültig angesehen werden. 
Die Trockenplattenfabriken sind bisher zu einer Konvention nicht 
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