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„Firmen, die als regelmäßige Händler photographischer Bedarfsartikel
nicht bekannt sind, müssen sich als solche ausweisen:
Durch Aufgabe von Referenzen aus der photographischen
Branche, oder durch Einsendung einer eigenen Preisliste photographischer
Artikel oder durch sonstigen überzeugenden Nachweis.
Ein Rabatt wird regelmäßigen Händlern photographischer Artikel
unter der Bedingung gewährt, daß dieselben an die Eigenbenutzer nur
zu den von den betreffenden Fabrikanten festgesetzten nachstehenden
Bedingungen abgeben:
Photographische Objektive und sonstige einschlägige Fabrikate sowie
Hand- und Stativkameras an Fachphotographen und Amateure
nicht unter den in den Preislisten der Fabrikanten festgesetzten Bruttopreisen,
doch darf bei Barzahlung ein Kassaskonto gewährt werden.
Diejenigen Firmen, welche gegen obige Bedingungen verstoßen,
werden im ersten Falle einer Zuwiderhandlung verwarnt. Des
weiteren kann ihnen im Wiederholungsfälle die Lieferung mit Rabatt
entzogen werden."
Im Handel mit photographischen Papieren wurde bereits Ende
1907 eine Preiskonvention abgeschlossen, die sich zunächst auf Lieferungen
an Amateure erstreckte, später aber auch auf die Lieferungen
an Fachphotographen ausgedehnt wurde. In dieser Konvention war
vereinbart, daß Händlern und Grossisten nur gegen vorherige Unterzeichnung
eines Reverses geliefert werden dürfe, in welchem sie sich
verpflichten, die festgesetzten Verkaufspreise streng innezuhalten. Den
Warenhäusern und ähnlichen Unternehmungen wurde eine Umsatzprovision
nicht gewährt, auch nicht in Form einer Warenhaussteuer.
Außerdem wurde den Grossisten die Verpflichtung auferlegt, von ihrer
Kundschaft die Anerkennung eines Händlerreverses zu fordern, in
welchem der Detailhändler wiederum die Jnnehaltung der festgesetzten
Verkaufsbedingungen zusagte. War außerdem ein Händler wegen
Verstoßes gegen die festgesetzten Verkaufsbedingungen mit Strafe
belegt, so mußten die Grossisten die Verpflichtung übernehmen, in
gleicher Weise wie die Fabrikanten zu liefern, d. h. im Falle der Zuwiderhandlung
gegen die Bestimmungen die Lieferungen zeitweise zu
entziehen.
Es war damit zuerst der Versuch gemacht, durch die Verpflichtung
zur Preiseinhaltung Ordnung in die Buntscheckigkeit und Systemlosigkeit
des früheren Warenvertriebes zu bringen. Die Konvention
konnte jedoch infolge entstehender Differenzen nicht aufrecht erhalten
werden, sie hatte aber wenigstens den einen Erfolg, daß ihre Grundzüge
im Verkehr zwischen Fabrikanten und Händlern auch heute noch
als gültig angesehen werden.
Die Trockenplattenfabriken sind bisher zu einer Konvention nicht
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