Full text : Großhandel und Industrie optisch-photographischer Bedarfsartikel

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„Firmen,  die  als  regelmäßige  Händler  photographischer  Bedarfsartikel ­
  nicht  bekannt  sind,  müssen  sich  als  solche  ausweisen:
Durch  Aufgabe  von  Referenzen  aus  der  photographischen
Branche,  oder  durch  Einsendung  einer  eigenen  Preisliste  photographischer ­
  Artikel  oder  durch  sonstigen  überzeugenden  Nachweis.
Ein  Rabatt  wird  regelmäßigen  Händlern  photographischer  Artikel
unter  der  Bedingung  gewährt,  daß  dieselben  an  die  Eigenbenutzer  nur
zu  den  von  den  betreffenden  Fabrikanten  festgesetzten  nachstehenden
Bedingungen  abgeben:
Photographische  Objektive  und  sonstige  einschlägige  Fabrikate  sowie ­
  Hand-  und  Stativkameras  an  Fachphotographen  und  Amateure
nicht  unter  den  in  den  Preislisten  der  Fabrikanten  festgesetzten  Bruttopreisen, ­
  doch  darf  bei  Barzahlung  ein  Kassaskonto  gewährt  werden.
Diejenigen  Firmen,  welche  gegen  obige  Bedingungen  verstoßen,
werden  im  ersten  Falle  einer  Zuwiderhandlung  verwarnt.  Des
weiteren  kann  ihnen  im  Wiederholungsfälle  die  Lieferung  mit  Rabatt
entzogen  werden."
Im  Handel  mit  photographischen  Papieren  wurde  bereits  Ende
1907  eine  Preiskonvention  abgeschlossen,  die  sich  zunächst  auf  Lieferungen ­
  an  Amateure  erstreckte,  später  aber  auch  auf  die  Lieferungen
an  Fachphotographen  ausgedehnt  wurde.  In  dieser  Konvention  war
vereinbart,  daß  Händlern  und  Grossisten  nur  gegen  vorherige  Unterzeichnung ­
  eines  Reverses  geliefert  werden  dürfe,  in  welchem  sie  sich
verpflichten,  die  festgesetzten  Verkaufspreise  streng  innezuhalten.  Den
Warenhäusern  und  ähnlichen  Unternehmungen  wurde  eine  Umsatzprovision ­
  nicht  gewährt,  auch  nicht  in  Form  einer  Warenhaussteuer.
Außerdem  wurde  den  Grossisten  die  Verpflichtung  auferlegt,  von  ihrer
Kundschaft  die  Anerkennung  eines  Händlerreverses  zu  fordern,  in
welchem  der  Detailhändler  wiederum  die  Jnnehaltung  der  festgesetzten
Verkaufsbedingungen  zusagte.  War  außerdem  ein  Händler  wegen
Verstoßes  gegen  die  festgesetzten  Verkaufsbedingungen  mit  Strafe
belegt,  so  mußten  die  Grossisten  die  Verpflichtung  übernehmen,  in
gleicher  Weise  wie  die  Fabrikanten  zu  liefern,  d.  h.  im  Falle  der  Zuwiderhandlung ­
  gegen  die  Bestimmungen  die  Lieferungen  zeitweise  zu
entziehen.
Es  war  damit  zuerst  der  Versuch  gemacht,  durch  die  Verpflichtung
zur  Preiseinhaltung  Ordnung  in  die  Buntscheckigkeit  und  Systemlosigkeit
  des  früheren  Warenvertriebes  zu  bringen.  Die  Konvention
konnte  jedoch  infolge  entstehender  Differenzen  nicht  aufrecht  erhalten
werden,  sie  hatte  aber  wenigstens  den  einen  Erfolg,  daß  ihre  Grundzüge ­
  im  Verkehr  zwischen  Fabrikanten  und  Händlern  auch  heute  noch
als  gültig  angesehen  werden.
Die  Trockenplattenfabriken  sind  bisher  zu  einer  Konvention  nicht
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