Full text: Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

6 
gefolgt sind, erhoben werden, gehören nach Wahl des Klägers 
vor das Handelsgericht, in dessen Sprengel die geklagte Unter 
nehmung ihren Sitz hat oder in welchem das Ereigniß einge 
treten ist. Ueber dieselben ist summarisch zu verfahren und es 
können mehrere Kläger Erbansprüche, welche in demselben Er 
eigniß ihren Grund haben, iu derselben Klagschrift geltend 
machen. § 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund 
machung in Wirksamkeit". — 
Dies Gesetz ist offenbar milder, als das deutsche Reichö- 
gesetz, schon iu seinem § 1 durch die Beschränkung aufLoco- 
motivbahnen, in § 2 durch die Befreiung von dem Ver 
schulden dritter Personen. Diese letztere Befreiung ist in das 
deutsche Gesetz nicht aufgenommen, immerhin steht aber dem 
erkennenden Richter frei, unter „höherer Gewalt" auch das 
Verschulden dritter Personen zu verstehen, sind letztere nur 
nicht Angestellte oder Vertreter des Betriebs-Unternehmers.*) 
8 2. Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei 
(Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevoll 
mächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder 
Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene 
Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstver 
richtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen 
herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden. 
1. Auch dieser § 2 ist dem Regierungs - Entwürfe wörtlich 
entnommen und im Ganzen deshalb den „Motiven" entspre 
chend, wie sie hier folgen. 
„Die Unglücksfälle im Bergbau sind, soweit eine Ver 
schuldung dabei in Betracht kommen kann, meistens durch 
Explosionen (schlagende Wetter), Bruch oder Zllsammenstnrz 
des Grnbengebäudes, Wafferdurchbrüche, Sprengarbeiten und 
Maschinen verursacht worden. Im Hinblick hierauf muß sich 
zunächst die Frage aufdrängen, ob es zuläßig ist, den für die 
Haftungspflicht der Unternehmer von Eisenbahnen aufgestellten 
Grundsatz in gleichem Maaße ans den Bergbau anzuwenden. 
Diese Frage läßt sich nicht unbedingt bejahen, weil zugegeben 
werden muß, daß zwischen dem Betrieb der Eisenbahnen und 
dem des Bergbaus in der hier fraglichen Beziehung sehr we 
sentliche factische Verschiedenheiten bestehen." 
„Man wird nicht zu weit gehen, wenn man annimmt, 
daß bei dem dermaligen Stande der Technik und der großen 
Menge von Hilfsmitteln und Erfahrungen erliste Unfälle im 
Eisenbahnverkehr sich durch Sorgfalt im Betriebe in der Regel 
vermeiden lassen. Die Unfälle im Bergbau dagegen sind oft- 
rnals die Folge des Einwirkens von Elementen und Natur 
kräften, welche sich auch der sorgfältigsten Controle entziehen. 
Ferner hat im Bergbau die selbstständige Thätigkeit des 
Arbeiters einen viel größeren Antheil am Betriebe, als bei den 
Eisenbahnen, wo es vornehmlich darauf ankommen wird, daß 
die dienstlichen Reglements und Anweisungen von den Ange- 
stellten pünktlich befolgt werden. Beim Bergbau handelt es 
sich nicht um den Schutz des Publikums, sondern um den Schutz 
des Arbeiters gegen die Verschuldungen des Unternehmers sowie 
der Bergwerksgcnossen, und namentlich gegen die der eigenen 
*) Zur Literatur über die Haftpflicht der Eisenbahnen machen 
wir aufmerksam auf: 
H. A. Simon (übersetzt und bearbeitet von M. v. Weber). Die 
Haftpflicht der Eisenbahnen oder das Recht in Bezug auf Unfälle und 
Unregelmäßigkeiten beim Eisenbahnbetriebe in England. Weimar. 1868. 
Vergi, hierüber: Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. 
3*#. 1868. @. 501. 
Lehmann. Körperverletzungen und Tödtungen auf deutschen Eisen 
bahnen. Erlangen. 1869. 
Mitarbeiter selbst. Die Verantwortlichkeit des Werksbcsitzers 
kann nicht füglich weiter ausgedehnt werden, als die Möglich 
keit seiner Controle bei der Auswahl des zu verwendenden 
Personals reicht, und diese wird bei der großen Zahl der im 
Bergbau beschäftigten Arbeiter über letztere kaum zu führen 
sein. Der Hauptgesichtspunkt aber, welcher einer strengeren 
Haftungspflicht der Werkbesitzer entgegentritt und in den Ab 
handlungen des Dr. H. Achenbach über diesen Gegenstand 
mit Recht betont wird, ist der, daß jeder Bergmann in die 
Arbeit mit dem vollen Bewußtsein der Gefahren eintritt, welche 
aus der Mitarbeit zahlreicher Genossen ihm erwachsen können. 
Er weiß, daß ein einziger Mitarbeiter durch unzeitiges Oeffnen 
der Sicherheitslampe, durch Unvorsichtigkeit bei den Spreng 
arbeiten oder bei der Anwendung der Maschinen u. s. w. die 
Verstümmelung oder den Tod vieler Gefährten herbeiführen 
kann. Für die daraus entspringenden Schäden kann der Werk- 
besitzer nach Billigkeit nicht in Anspruch genommen werden, 
seine Haftung wird sich auf das eigene Verschulden und das 
jenige seiner Techniker und Officiante» beschränken müssen. Die 
französische Praxis ist, trotz der weitgehenden Bestimmungen 
des Code, in diesem Punkte schwankend gewesen, in England 
dagegen haben Theorie und Praxis die Haftbarkeit des Werk 
besitzers für die einem Arbeiter durch die Schuld eines Mit 
arbeiters verursachten Schäden entschieden verneint. An diese 
Auffassung von der Verantwortlichkeit des Wertbesitzers wird 
sich die weitere Folgerung anknüpfen, daß im Schadensfälle 
nicht, wie bei den Eisenbahnen, eine Verschuldung des Unter 
nehmers ohne Weiteres präsumirt werden kann, der Beweis 
der Verschuldung vielmehr von Demjenigen zu erbringen ist, 
der sich auf dieselbe als den Grund seines Anspruches beruft." 
Unter Hinweisung aus die wachsende Zahl von Uuglücks- 
fällen auch im Fabrikbetriebe, auf die Ausdehnung der An 
wendung der Dampfkraft, bestreiten die „Mot.", daß „schon 
der Arbeitslohn eine Prämie für die Uebernahme der Gefahren 
enthalte. Da der Arbeiter in Fabriken bezüglich der Sicherheit 
seiner Person den Einrichtungen und Vorkehrungen des Unter 
nehmers vertrauen und demselben oftmals willenlos sich über 
lassen muß, so wird die Forderung nicht abzuweisen sein, daß 
auch hier der Größe der Gefahr die Verantwortlichkeit des 
Unternehmers entsprechen müsse. Eine Ersatzpflicht des letzteren 
wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn die für den 
Fabrikbetrieb erlassenen polizeilichen Vorschriften nicht eingehal 
ten wurden und die vorgekommene Körperverletzung damit in 
kausalem Zusammenhange stehen konnte. Dagegen wird die 
Verschärfung der Haftbarkeit des Unternehmers nur so weit 
reichen dürfen, daß er die Verschuldung seiner Angestellten zu 
vertreten hat, nicht aber wird er für die widerrechtlichen Hand 
lungen seiner Lohnarbeiter verantwortlich zu machen sein. Die 
Gründe, welche diese Beschränkung beim Bergbau rechtfertigen, 
treffen mehrentheils beim Fabrikbetriebe zu. Dem entsprechend, 
wird es hinsichtlich der Bewcislast im Wesentlichen bei den 
Regeln des gemeinen Rechts zu bewenden haben." — 
2. Auf den § 2 näher eingehend, dehnen die „Mot." die 
Haftpflicht sowohl auf die „verliehenen" als die kraft des 
Grundeigenthums besessenen Bergwerke aus, wie solche 
nach dem sächsischen Berggesetze vom 16. Juni 1868 im Kgr. 
Sachsen und nach dem preuß. Gesetze vom 22. Februar 1869 
in den vormals kursächsischen Landestheilen der Provinzen 
Sachsen, Brandenburg und Schlesien bestehen. Das Wort 
„Bergwerk" bezeichne hiernach „die Anwendbarkeit der Grund 
sätze des Gesetzes ans alle Bergwerke ohne Ausnahme." 
Nach dieser Ausdehnung sind jedenfalls auch die nach § 
211 des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 von dessen 
Bestimmungen ausgenommeneu Eisenerze des Herzogthums
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.