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nent Rechte doch zulässig, je nachdem die Forderungen fortbestehen
oder schwinden, für welche die Caution haftet.")
7. Bei allen Nachforderungen, welche in Al. 2 und 3
des § 7 statnirt sind, ist wohl zu beachten, daß ihre Begründung
und Rechtfertigung stets davon ausgehen muß, daß die
Verbesserung oder Verschlimmerung der Verhältnisse des Rentenempfängers
trotz oder in Folge der Verletzung erfolgt ist.
Der unmittelbare Zusammenhang der Thatsachen, welche für
die Rachsorderungen geltend gemacht werden, mit der Entstehungs-Ursache
der Rentenpflicht oder Rentenberechtigung ist
stets klar zu halten und zu stellen, besonders durch Nachweis
der Verschuldung. Sobald z. B. in Folge nachweisbarer
eigener Verschuldung der Zustand der Bedürftigkeit der Renten-
oder Alimenten-Empfänger sich verschlimmert hätte, so ist
natürlich die Forderung nachträglicher Erhöhung oder Wiedergewährung
der Reute ungerechtfertigt und zurückzuweisen.**)
Die hier einmal dem Gesetze einverleibte Casuistik wird
den Nachforderungen mehr Praktische Bedeutung geben, als dem
Gesetzgeber wohl selbst vorgeschwebt haben und zum Bewußtsein
gekommen sein mag. Denn da es sich in den beiden
Aliuea's um Reu ten-Entschädigung handelt, so gehören oazu
auch die Wittwen und Waisen und andern gesetzlich alimenteuberechtigten
Personen zu gewährenden Unterhalts-Forderungen.
Dem Haftpflichtigen kommt z. B. die Wiederverheirathung
der Wittwen, die anderweitige Versorgung der
Waisen rc. zu Gute, aber ebenso muß er sich erhöhte Nachforderungen
derselben Personen gefallen lassen, wenn sie uachweifen,
daß ihre Alimenteuberechtigung gar nicht oder nicht vollständig
durch Reuteubewilliguug ausgeglichen und erledigt sei.
Allerdings sagt der dem Rentenberechtigten Nachforderungen
gewährende Satz ausdrücklich nur: „Der V erletzte" ; aber wie
aus den Verhandlungen des Reichstages hervorgeht, sind mit
dieser Bezeichnung auch die Successoren und Alimentenberechtigten
des Verletzten, d. i. des durch den Unfall persönlich
Beschädigten, nicht ausgeschlossen.***)
8. Durch Vergleich geordnete Rentenbezüge fallen nicht
unter § 7, unterliegen deshalb den Nachforderungen weder des
Haftpflichtigen noch des Rentenberechtigten. Doch gelten natürlich
die positiven Laudesgesetze über Anfechtbarkeit von Vergleichen.
P) Diese Bestimmungen sind besonders zu beachten zur
Auslegung der §§ 4 und 5 des Haftpflichtgesetzes. Die Zahlungen
aus den in § 4 bezeichneten Kassen können als Vergleichsobjecte
auch mit Bezug auf die Haftpflicht angesehen
_. r ) Po>üive Vorschriften bezüglich Bedürfnisses, Art und Höhe der
Slcherhertsbesteltung (Caution) vergl. z. B.: „Commentar te. zur
Conkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 rc. von Goltdammer, Kgl.
Db(r.%rib..:«atb". (SBedm 1858) @. 48 536 R.
**) Mit Bezug auf diesen ursächlichen Zusammenhang äußerte der
Bundes-Regierungs-Vertreter im Reichstage: „Um solchen Zweifeln von
vornherein entgegenzutreten, möchte ich aussprechen, in welchem Sinne ich
dre «Lchlußworte (Alin. 2 § 7) auffasse. Ich glaube, sie können keinen
anderen Sinn haben, als daß nur dann eine Erhöhung oder Wiedergewahrung
der Rente verlangt werden kann, wenn die Verhältniffe des
Rentenberechtigten sich in Nachwirkung seiner Beschädigung verichlunmert
haben: ich glaube, daß der Herr Antragsteller, mit dem ich
gestern darüber gesprochen, ganz denselben Sinn mit den Worten verbunden
hat, und wenn das hohe Haus mit mir einverstanden sein sollte,
so würde das wohl für die Zukunft einen Factor der richtigen Auslegung
fur den Richter abgeben". — Stenogr. Ber. S. 619.
*-*) Der Abg. Dr. Schwarze, eine berühmte Autorität der Rechtswissenschaft,
deducirte, daß der Richterspruch durch Festsetzung einer Rente
nur rin Provisorium jei, und wies darauf bin, daß die Wittwen der Bechadlgten
sich wieder verheirathm und dadurch den Haftpflichtigen von der
Rentenzahlung an sie befreien könnten u. s. w. — Stenogr. Ber. S. 618.
» s %Ņeml. für Preußen: §§ 412, 413, 414, 415, 417 ff. Allgem.
?â?àcht Th. I. Tit. 16. — Zur Abschließung von Vergleichen über künftige
Aumente chime zur Einwilligung bei Lebensversicherungen ist die gerichtliche
gönn n# 9. n. ^ 1345 (#.(Sammt. @. 495.
und geltend gemacht werden. Danach wären sie auch gegen #
7 und seine Nachfordernngen gesichert.
9. Der § 7 läßt eine Bestimmung über den Gerichtsstand
vermissen, in welchem die Nachfordernngen geltend zu
machen. Ueberhaupt ist die Frage des Gerichtsstandes für
Haftpflichtprocesse im vorliegenden Gesetze nicht entschieden.
Doch kam dieselbe im Reichstage zur Sprache, wobei der
Vertreter der Bundes - Regierungen, nach Anführung von
Gründen, es für besser hielt, diese Materie der künftigen
Proceßordnung zu überlassen.*) —
§. 8. Die Forderungen auf Schadenersatz (§§ 1 bis 3)
verjähren in zwei Jahren vom Tage des Unfalles an. Gegen
Denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren
hatte (§ 3 Nr. 1), beginnt die Verjährung mit dem Todestage.
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und
diesen gleichgestellte Personen von denselben Zeitpunkten an,
mit Ausschluss der Wiedereinsetzung.
1. Der Regierungs - Entwurf § 6 hatte die Frist der
Verjährung für die Schadensersatz-Forderungen allgemein auf
ein Jahr, von der Entstehung der Forderung ab gerechnet, bestimmt
und der Alimentenansprüche gar nicht gedacht, mit der
kurzen Motivirung: „Bei Unfällen der in Rede stehenden Art
entzieht der thatsächliche Vorgang sich in der Regel nach Verlauf
einiger Zeit jeder sicheren Prüfung und Feststellung. —
Hieraus ergiebt sich das Bedürfniß zur Festsetzung einer kurzen
Verfährungsfrist. Als Anfang dieser Frist ist in Uebereinstimmung
mit den Grundsätzen des gemeine» Rechts die Entstehung
der Forderung angenommen." — Mot. —
2. Im Reichstage machten sich viele und meist begründete
Bedenken gegen diese Bestimmnng des Regierungs-Entwurfs
geltend, namentlich bezüglich der Nichtunterscheidung der Forderungen
des Verletzten in Person und derjenigen seiner alimentenberechtigten
Angehörigen, bezüglich der Kürze der Verjährungsfrist,
bezüglich des völlig unbestimmten Termins des
Fristbegiunes. Schließlich siegte die obige Fassung des Gesetzes,
und zwar, soviel aus den bezüglichen Debatten zu entnehmen,
*) Der Abg. Dr. Banks beantragte, dem Gesetze einen § einzuschalten
folgenden Wortlauts:
„Für die Aburtheilung der auf dieses Gesetz sich gründenden Schadens-Ansprüche
ist neben den Gerichten, welche nach den jedesmaligen
Landesgesetzen zuständig sind, immer auch das Gericht des Ortes, an
welchem der Unfall stattgefunden hat, zuständig". — Drucks. Nr. 81. II.
Der Reichstag hat jedoch diesen Antrag abgelehnt, — Sten. Ber.
S. 507, — hauptsächlich wohl mit Rücksicht auf die Ausführungen des
Bundes-Regier.-Vertreters. Derselbe sagte: Meine Herren, ich bitte Sie,
den Antrag abzulehnen, und zwar zunächst auö dem principiellen Gesichtspunkt,
der heute wiederholt geltend gemacht worden ist, daß man es nicht
für wünschenswerth halten könne, processualische Bestimmungen in das
Gesetz hineinzutragen, die nicht nothwendig sind. Wenn ich mir aber die
Frage der Nothwendigkeit gegenüber diesem Antrage vorlege, so glaube ich
dieselbe verneinen zu können. Auch diejenigen Landesgcchtze, die keinen
besondern Gerichtsstand wegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen
oder wegen Entschädigungöforderungen haben, enthalten Bestimmungen,
welche für die meisten in Betracht kommenden Fälle dahin führen,
denjenigen Gerichtsstand zu erlangen, den man hier gerade wünscht. Ich
erinnere zunächst an die Bergwerke; bei diesen wird der Gerichtsstand
des Ortes des Unfalls mit dem persönlichen Gerichtsstände zusammenfallen.
Daffelbe gilt für Unfälle in Fabriken; denn entweder werden die Fabriken
aufgefaßt werden als Etablissements, die einen besondern persönlichen Gerichtsstand
begründen, oder aber es wird überhaupt der persönliche Gerichtsstand
des Fabrikbesitzers am Orte der Fabrik sein. Es kommen also
nur die Eisenbahnen in Betracht. Für den Reisenden auf den Eisenbahnen
wird es durchschnittlich gleichgiltig sein, an welcher Stelle er klagt.
Man mag sich auch vorstellen, daß vor Erhebung der Klage mit der
Direction der betreffenden Eisenbahn verhandelt wird. Wenn nun schon
diese Verhandlungen nach dem Sitze der Direction erfolgen, wo sie auch
ihren persönlichen Gerichtsstand hat, so scheint es mir keine Erschwerung
zu enthalten, wenn später Klagen gegen sie ebenfalls dorthin erhoben
werden". — Sten. Ber. S. 506.