Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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nent  Rechte  doch  zulässig,  je  nachdem  die  Forderungen  fortbestehen ­
  oder  schwinden,  für  welche  die  Caution  haftet.")
7.  Bei  allen  Nachforderungen,  welche  in  Al.  2  und  3
des  §  7  statnirt  sind,  ist  wohl  zu  beachten,  daß  ihre  Begründung ­
  und  Rechtfertigung  stets  davon  ausgehen  muß,  daß  die
Verbesserung  oder  Verschlimmerung  der  Verhältnisse  des  Rentenempfängers ­
  trotz  oder  in  Folge  der  Verletzung  erfolgt  ist.
Der  unmittelbare  Zusammenhang  der  Thatsachen,  welche  für
die  Rachsorderungen  geltend  gemacht  werden,  mit  der  Entstehungs-Ursache ­
  der  Rentenpflicht  oder  Rentenberechtigung  ist
stets  klar  zu  halten  und  zu  stellen,  besonders  durch  Nachweis
der  Verschuldung.  Sobald  z.  B.  in  Folge  nachweisbarer
eigener  Verschuldung  der  Zustand  der  Bedürftigkeit  der  Renten- ­
  oder  Alimenten-Empfänger  sich  verschlimmert  hätte,  so  ist
natürlich  die  Forderung  nachträglicher  Erhöhung  oder  Wiedergewährung ­
  der  Reute  ungerechtfertigt  und  zurückzuweisen.**)
Die  hier  einmal  dem  Gesetze  einverleibte  Casuistik  wird
den  Nachforderungen  mehr  Praktische  Bedeutung  geben,  als  dem
Gesetzgeber  wohl  selbst  vorgeschwebt  haben  und  zum  Bewußtsein ­
  gekommen  sein  mag.  Denn  da  es  sich  in  den  beiden
Aliuea's  um  Reu  ten-Entschädigung  handelt,  so  gehören  oazu
auch  die  Wittwen  und  Waisen  und  andern  gesetzlich  alimenteuberechtigten
  Personen  zu  gewährenden  Unterhalts-Forderungen.
  Dem  Haftpflichtigen  kommt  z.  B.  die  Wiederverheirathung
  der  Wittwen,  die  anderweitige  Versorgung  der
Waisen  rc.  zu  Gute,  aber  ebenso  muß  er  sich  erhöhte  Nachforderungen ­
  derselben  Personen  gefallen  lassen,  wenn  sie  uachweifen,
  daß  ihre  Alimenteuberechtigung  gar  nicht  oder  nicht  vollständig ­
  durch  Reuteubewilliguug  ausgeglichen  und  erledigt  sei.
Allerdings  sagt  der  dem  Rentenberechtigten  Nachforderungen
gewährende  Satz  ausdrücklich  nur:  „Der  V  erletzte"  ;  aber  wie
aus  den  Verhandlungen  des  Reichstages  hervorgeht,  sind  mit
dieser  Bezeichnung  auch  die  Successoren  und  Alimentenberechtigten
  des  Verletzten,  d.  i.  des  durch  den  Unfall  persönlich
Beschädigten,  nicht  ausgeschlossen.***)
8.  Durch  Vergleich  geordnete  Rentenbezüge  fallen  nicht
unter  §  7,  unterliegen  deshalb  den  Nachforderungen  weder  des
Haftpflichtigen  noch  des  Rentenberechtigten.  Doch  gelten  natürlich ­
  die  positiven  Laudesgesetze  über  Anfechtbarkeit  von  Vergleichen. ­
  P)  Diese  Bestimmungen  sind  besonders  zu  beachten  zur
Auslegung  der  §§  4  und  5  des  Haftpflichtgesetzes.  Die  Zahlungen ­
  aus  den  in  §  4  bezeichneten  Kassen  können  als  Vergleichsobjecte ­
  auch  mit  Bezug  auf  die  Haftpflicht  angesehen

_. r  )  Po>üive  Vorschriften  bezüglich  Bedürfnisses,  Art  und  Höhe  der
Slcherhertsbesteltung  (Caution)  vergl.  z.  B.:  „Commentar  te.  zur
Conkurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855  rc.  von  Goltdammer,  Kgl.
Db(r.%rib..:«atb".  (SBedm  1858)  @.  48  536  R.
**)  Mit  Bezug  auf  diesen  ursächlichen  Zusammenhang  äußerte  der
Bundes-Regierungs-Vertreter  im  Reichstage:  „Um  solchen  Zweifeln  von
vornherein  entgegenzutreten,  möchte  ich  aussprechen,  in  welchem  Sinne  ich
dre  «Lchlußworte  (Alin.  2  §  7)  auffasse.  Ich  glaube,  sie  können  keinen
anderen  Sinn  haben,  als  daß  nur  dann  eine  Erhöhung  oder  Wiedergewahrung
  der  Rente  verlangt  werden  kann,  wenn  die  Verhältniffe  des
Rentenberechtigten  sich  in  Nachwirkung  seiner  Beschädigung  verichlunmert
  haben:  ich  glaube,  daß  der  Herr  Antragsteller,  mit  dem  ich
gestern  darüber  gesprochen,  ganz  denselben  Sinn  mit  den  Worten  verbunden ­
  hat,  und  wenn  das  hohe  Haus  mit  mir  einverstanden  sein  sollte,
so  würde  das  wohl  für  die  Zukunft  einen  Factor  der  richtigen  Auslegung
fur  den  Richter  abgeben".  —  Stenogr.  Ber.  S.  619.
*-*)  Der  Abg.  Dr.  Schwarze,  eine  berühmte  Autorität  der  Rechtswissenschaft, ­
  deducirte,  daß  der  Richterspruch  durch  Festsetzung  einer  Rente
nur  rin  Provisorium  jei,  und  wies  darauf  bin,  daß  die  Wittwen  der  Bechadlgten
  sich  wieder  verheirathm  und  dadurch  den  Haftpflichtigen  von  der
Rentenzahlung  an  sie  befreien  könnten  u.  s.  w.  —  Stenogr.  Ber.  S.  618.
»  s  %Ņeml.  für  Preußen:  §§  412,  413,  414,  415,  417  ff.  Allgem.
?â?àcht  Th.  I.  Tit.  16.  —  Zur  Abschließung  von  Vergleichen  über  künftige
Aumente  chime  zur  Einwilligung  bei  Lebensversicherungen  ist  die  gerichtliche
gönn  n#  9.  n.  ^  1345  (#.(Sammt.  @.  495.

und  geltend  gemacht  werden.  Danach  wären  sie  auch  gegen  #
7  und  seine  Nachfordernngen  gesichert.
9.  Der  §  7  läßt  eine  Bestimmung  über  den  Gerichtsstand ­
  vermissen,  in  welchem  die  Nachfordernngen  geltend  zu
machen.  Ueberhaupt  ist  die  Frage  des  Gerichtsstandes  für
Haftpflichtprocesse  im  vorliegenden  Gesetze  nicht  entschieden.
Doch  kam  dieselbe  im  Reichstage  zur  Sprache,  wobei  der
Vertreter  der  Bundes  -  Regierungen,  nach  Anführung  von
Gründen,  es  für  besser  hielt,  diese  Materie  der  künftigen
Proceßordnung  zu  überlassen.*)  —
§.  8.  Die  Forderungen  auf  Schadenersatz  (§§  1  bis  3)
verjähren  in  zwei  Jahren  vom  Tage  des  Unfalles  an.  Gegen
Denjenigen,  welchem  der  Getödtete  Unterhalt  zu  gewähren
hatte  (§  3  Nr.  1),  beginnt  die  Verjährung  mit  dem  Todestage. ­
  Die  Verjährung  läuft  auch  gegen  Minderjährige  und
diesen  gleichgestellte  Personen  von  denselben  Zeitpunkten  an,
mit  Ausschluss  der  Wiedereinsetzung.
1.  Der  Regierungs  -  Entwurf  §  6  hatte  die  Frist  der
Verjährung  für  die  Schadensersatz-Forderungen  allgemein  auf
ein  Jahr,  von  der  Entstehung  der  Forderung  ab  gerechnet,  bestimmt ­
  und  der  Alimentenansprüche  gar  nicht  gedacht,  mit  der
kurzen  Motivirung:  „Bei  Unfällen  der  in  Rede  stehenden  Art
entzieht  der  thatsächliche  Vorgang  sich  in  der  Regel  nach  Verlauf ­
  einiger  Zeit  jeder  sicheren  Prüfung  und  Feststellung.  —
Hieraus  ergiebt  sich  das  Bedürfniß  zur  Festsetzung  einer  kurzen
Verfährungsfrist.  Als  Anfang  dieser  Frist  ist  in  Uebereinstimmung ­
  mit  den  Grundsätzen  des  gemeine»  Rechts  die  Entstehung
der  Forderung  angenommen."  —  Mot.  —
2.  Im  Reichstage  machten  sich  viele  und  meist  begründete
Bedenken  gegen  diese  Bestimmnng  des  Regierungs-Entwurfs
geltend,  namentlich  bezüglich  der  Nichtunterscheidung  der  Forderungen ­
  des  Verletzten  in  Person  und  derjenigen  seiner  alimentenberechtigten
  Angehörigen,  bezüglich  der  Kürze  der  Verjährungsfrist, ­
  bezüglich  des  völlig  unbestimmten  Termins  des
Fristbegiunes.  Schließlich  siegte  die  obige  Fassung  des  Gesetzes,
und  zwar,  soviel  aus  den  bezüglichen  Debatten  zu  entnehmen,
*)  Der  Abg.  Dr.  Banks  beantragte,  dem  Gesetze  einen  §  einzuschalten ­
  folgenden  Wortlauts:
„Für  die  Aburtheilung  der  auf  dieses  Gesetz  sich  gründenden  Schadens-Ansprüche ­
  ist  neben  den  Gerichten,  welche  nach  den  jedesmaligen
Landesgesetzen  zuständig  sind,  immer  auch  das  Gericht  des  Ortes,  an
welchem  der  Unfall  stattgefunden  hat,  zuständig".  —  Drucks.  Nr.  81.  II.
Der  Reichstag  hat  jedoch  diesen  Antrag  abgelehnt,  —  Sten.  Ber.
S.  507,  —  hauptsächlich  wohl  mit  Rücksicht  auf  die  Ausführungen  des
Bundes-Regier.-Vertreters.  Derselbe  sagte:  Meine  Herren,  ich  bitte  Sie,
den  Antrag  abzulehnen,  und  zwar  zunächst  auö  dem  principiellen  Gesichtspunkt, ­
  der  heute  wiederholt  geltend  gemacht  worden  ist,  daß  man  es  nicht
für  wünschenswerth  halten  könne,  processualische  Bestimmungen  in  das
Gesetz  hineinzutragen,  die  nicht  nothwendig  sind.  Wenn  ich  mir  aber  die
Frage  der  Nothwendigkeit  gegenüber  diesem  Antrage  vorlege,  so  glaube  ich
dieselbe  verneinen  zu  können.  Auch  diejenigen  Landesgcchtze,  die  keinen
besondern  Gerichtsstand  wegen  Forderungen  aus  unerlaubten  Handlungen ­
  oder  wegen  Entschädigungöforderungen  haben,  enthalten  Bestimmungen, ­
  welche  für  die  meisten  in  Betracht  kommenden  Fälle  dahin  führen,
denjenigen  Gerichtsstand  zu  erlangen,  den  man  hier  gerade  wünscht.  Ich
erinnere  zunächst  an  die  Bergwerke;  bei  diesen  wird  der  Gerichtsstand
des  Ortes  des  Unfalls  mit  dem  persönlichen  Gerichtsstände  zusammenfallen.
Daffelbe  gilt  für  Unfälle  in  Fabriken;  denn  entweder  werden  die  Fabriken
aufgefaßt  werden  als  Etablissements,  die  einen  besondern  persönlichen  Gerichtsstand ­
  begründen,  oder  aber  es  wird  überhaupt  der  persönliche  Gerichtsstand ­
  des  Fabrikbesitzers  am  Orte  der  Fabrik  sein.  Es  kommen  also
nur  die  Eisenbahnen  in  Betracht.  Für  den  Reisenden  auf  den  Eisenbahnen ­
  wird  es  durchschnittlich  gleichgiltig  sein,  an  welcher  Stelle  er  klagt.
Man  mag  sich  auch  vorstellen,  daß  vor  Erhebung  der  Klage  mit  der
Direction  der  betreffenden  Eisenbahn  verhandelt  wird.  Wenn  nun  schon
diese  Verhandlungen  nach  dem  Sitze  der  Direction  erfolgen,  wo  sie  auch
ihren  persönlichen  Gerichtsstand  hat,  so  scheint  es  mir  keine  Erschwerung
zu  enthalten,  wenn  später  Klagen  gegen  sie  ebenfalls  dorthin  erhoben
werden".  —  Sten.  Ber.  S.  506.
            
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