Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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Mäßigen  Schienenlage*)  beschädigt  bei  der  Uebcrfahrt  über  den
Bahnkörper.
4.  Die  Haftpflicht  der  Eisenbahnen  nach  §  1  tritt  nur
bei  Verletzung  rc.  von  Menschen  ein,  gleichviel  in  welchem
Verhältnisse  die  beschädigten  Menschen  zu  dem  Bahnbetriebe
stehen,  gleichviel  also,  ob  sie  Bahn-Beamte  over  Bahn-Arbeiter
oder  Bahn-Passagiere  oder  alles  dies  nicht  sind.  Die  einfache
Thatsache  der  Tödtung  oder  körperlichen  Verletzung  eines  Menschen ­
  begründet  schon  die  Haftpflicht  und  diese  kann  nur  durch
den  in  §  1  geforderten  Gegenbeweis  der  Nichtverschuldung  abgewiesen ­
  werden.  Bei  diesem  Gegenbeweise  wird  wiederum
die  Anrufung  der  mehrerwähnten  Reglements  die  wichtigste
Rolle  spielen,  je  nachdem  sie  verletzt  oder  beobachtet  sind.  Eine
durch  reglementswidrige  Beschaffenheit  der  Dämme  rc.  herbeigeführte ­
  Ueberschwemmung  z.  B.  würde  nicht  als  „höhere  Gewalt" ­
  angesehen  werden,  wogegen  diese  bei  dem  Nachweise  der
Reglementsmäßigkeit  der  Dämme  rc.  unter  den  Begriff  der
vis  major  fallen  würde.
5.  Die  Begriffe  der  „Tödtung"  und  „körperlichen
Verletzung"  stellen  sich  fest  nach  Analogie  der  vom  Strafrechte**) ­
  adoptirten  Begriffe  dieser  Ausdrücke.  Ob  die  Tödtung
oder  körperliche  Verletzung  die  unmittelbare  oder  mittelbare,  die
sofortige  oder  spätere  Folge  des  Bahnbetriebes  ist,  kommt  nicht
in  Betracht;  es  genügt  die  Behauptung  des  ursächlichen  Zusammenhangs ­
  mit  dem  Bahnbetriebe,  um  den  Betriebs-Unternehmer ­
  in  den  Rechtsstand  der  Haftpflicht  nach  §  1  zu  versetzen. ­
  Tritt  die  Tödtung  oder  Körperverletzung  nicht  unmittelbar
ein,  so  bleibt  der  Beweis  des  ursächlichen  Zusammenhangs  mit
dem  Bahnbetriebe  dem  Beschädigten  zur  Last.
6.  Als  Haftpflichtiger  wird  in  §  1  der  „Betriebs-Unternehmer"
  bezeichnet,  d.  h.  diejenige  Person,  welche  den
gewerblichen  Betrieb  der  Bahn  factisch  besorgt.  Bei  der  Verpachtung ­
  oder  sonstigen  Uebertragung  einer  Bahn  haftet  also
der  Pächter  oder  Derjenige,  welcher  den  Bahnbetrieb  an  Stelle
oder  für  Rechnung  des  Eigenthümers  übernommen  und  nach
den  gesetzlichen  Reglements  u.  s.  w.  zu  vertreten  hat,  gleichviel,
ob  dies  eine  juristische  Person,  der  Fiscus,  eine  Corporation
oder  Gesellschaft  ist.
Die  Haftpflicht  des  Unternehmers  schließt  natürlich  das
Recht  des  Haftpflichtigen  oder  Beschädigten,  den  nach  dem
Civil-  oder  Strafrechte  zulässigen  Regreß  noch  an  andere  Personen ­
  zu  verfolgen,  nicht  aus  (§  9).  An  erster  Stelle  haftet
jedoch  nur  der  Betriebs-Unternehmer,  und  zwar  nur
7.  „für  den  entstandenen  Schaden,  und  auch  nur
für  den  „dadurch",  d.  i.  durch  die  Tödtung  oder  Körperverletzung ­
  entstandenen  Schaden,  endlich  nur  für  den  u.  s.  w.
Schaden,  wie  er  in  §§  3  und  4  d.  Ges.  näher  bestimmt  wird.
Daß  der  „entgangene  Gewinn"  nicht  unter  die  Haftpflicht ­
  fällt,  ist  schon  durch  das  Erk.  des  Ober-Trib.  vom  21.
April  1854  (s.  o.)  entschieden.
8.  Von  der  Haftpflicht  befreit  den  Betriebs-Unternehmer
der  Beweis,  daß  „der  Unfall  durch  höhere  Gewalt
*)  Eine  Schienenlage  gehört  zum  Betriebs-Material.  Veranlaßte
sie  durch  reglementswidrige  Beschaffenheit  die  Beschädigung  eines  Menschen,
so  würde  hierdurch  die  Eisenbahn  haftpflichtig.  Dagegen  würde  sie  dies
nicht  z.  B.  in  dem  Falle,  daß  ein  Mensch  durch  Stoß  rc.  an  einer  reglementsmäßigen ­
  Schienenlage  sich  verletzt,  da  der  Uebergang  des  Menschen
über  die  Schienen  ohne  Anstoß  geschehen  muß;  die  Berührung  der  Schienen
ist  reglementswidrig  und  macht  die  Eisenbahn  nur  haftpflichtig,  wenn  die
Schienenlage  fehlerhaft  ist.
**)  Es  kommen  hier  namentlich  §§  223  224  226  des  Deutschen
Strafgesetzbuchs  und  deren  Auslegung  und  Feststellung  hinsichtlich  des  objectiven ­
  Thatbestandes  in  Rücksicht.  Das  auch  Geisteskrankheiten
unter  den  Begriff  der  Körperverletzung  fallen,  ist  aus  8,224  zu  deduciren.
Werden  also  solche  durch  Eisenbahn-Unfälle  verursacht,  so  machen  sie  den
Betriebs  -  Unternehmer  haftpflichtig.

oder  durch  eigenes  Verschulden  des  Getödteten  oder
Verletzten  verursacht  ist".
a.  Der  Beweis  ist  formell  näher  bestimmt  durch  §  6  (s.  u.)
b.  Was  unter:  „höhere  Gewalt"  zu  verstehen  sei,  hat
das  Gesetz  nicht  weiter  definirt,  und  nach  den  legislatorischen
Quellen  auch  nur  näher  insofern  erklärt,  als  dieser  Ausdruck
im  Allgemeinen  mit  dem  der  Rechtswissenschaft  geläufigen  Begriffe ­
  der  vis  major  oder  force  majeure  zusammenfallen  solle.
Was  man  seitens  der  Autoren  des  Entwurfs  darunter
verstanden  hat,  ist  übrigens  an  erster  Stelle  maßgebend  und
enthalten  in  einer  Aeußerung  des  Bundesraths-Bevollmächtigten,
welche  die  Entstehungsgeschichte  des  Ausdrucks  giebt.  Danach
ist  der  Ausdruck  als  eine  Modification  des  betreffenden  Passus
in  §  25  des  preuß.  Eisenbahngesetzes  vom  3.  Novbr.  1838
anzusehen,  wo  anstatt  „durch  höhere  Gewalt"  gefügt  ist:
„Durch  einen  unabwendbaren  äußeren  Zufall".  Diese  Fassung
war  dem  Allg.  Landrecht  entnommen.*)  In  der  That  wird
*)  Die  bezügliche  Aeußerung  des  BundeSraths-Commissars  findet
sich  „Stenogr.  Ber."  S.  451  f.,  also  lautend:
„Es  ist  die  Fassung  des  preußischen  Gesetzes  im  Staatsrath  entstanden, ­
  und  zwar  unter  hauptsächlicher  Verweisung  auf  den  §  1734,  8,  II,
Allgemeines  Landrecht  und  der  lautet:  „den  ausgemittelten  Schaden  muß
„der  Schiffer  ersetzen,  wenn  er  nicht  nachweisen  kann,  daß  selbiger  durch
„inneren  Verderb  der  Waaren  oder  durch  einen  äußeren  Zufall  ent-„standen
  ist,  dessen  Abwendung  er  nicht  in  seiner  Gewalt  hatte",
—  und  wenn  man  gegenüber  diesem  Muster  nicht  den  letzten  Ausdruck
„Gewalt"  gewählt,  sondern  den  ersten  „äußerer  Zufall"  genommen  hat,
so  liegt  das  einfach  darin,  daß  der  „äußere  Zufall"  noch  an  verschiedenen
anderen  Stellen  des  Landrechts  vorkommt.  Was  aber  die  Praxis  betrifft,
so  werde  ich  mir  erlauben,  aus  einem  Erkenntniß  des  Obertribunals  aus
dem  Jahre  1863  eine  Stelle  vorzuführen,  und  zwar  nur  die  Stelle,  die
hier  speciell  interessirt.  Es  heißt  dort:  „Als  ein  unabwendbarer
„äußerer  Zufall,  worunter  die  Entstehung  des  Sckadcnö  durch  ein
„Ereigniß  höherer  Gewalt  verstanden  werden  muß".  —  Meine
Herren,  ein  sehr  verdienstvoller  Schriftsteller  auf  diesem  Gebiete,  Herr
Lehmann,  hat  die  Frage  auf  das  Allergenaucste  erwogen  und  hat  in  dem
schließlichen  Résumé  auf  Seite  34  seiner  Schrift,  die  wohl  Viele  von  Ihnen
in  Händen  haben  werden,  gesagt:  „Der  Richter  wird  den  rechten  Weg
„gehen,  wenn  er  den  Begriff  „vis  major“  (also  die  höhere  Gewalt)  eng
„auffaßt  und  von  der  Bahn  den  Nachweis  „eines  von  außen  kom-„m
  e  nd  en  seiner  Natur  nach  oder  nach  Lage  der  Sache  unabwend-„baren
  Ereignisses  verlangt".  —  Ich  glaube,  ich  stehe  mit  meiner
Meinung,  daß  die  Sache  dieselbe  ist,  nicht  allein.  Nun  könnten  Sie
freilich  sagen:  wenn  dem  so  ist,  warum  wünschen  die  Bundesregierungen,
daß  der  Ausdruck,  den  sic  vorgeschlagen  haben,  amendirt  wird?  Meine
Herren,  das  hat  einen  sehr  einfachen  Grund,  und  zwar  einen  Grund,  der
eigentlich  aus  der  Stellung  als  eines  Faktors  der  Gesetzgebung  des  deutschen
Reichs  herzuleiten  ist.  Es  giebt  ein  deussches  Reichsgesetz  —  das  Handels-Gesetzbuch,
  und  das  braucht  für  ganz  analoge  Fälle  denselben  Ausdruck:
„höhere  Gewalt".  Es  konnten  die  verbündeten  Regierungen  es  nicht  für
geeignet  halten,  für  die  Reichsgesetzgebung  von  deren  eigenem
Sprachgebrauche  auf  die  Ausdrucksweise  eines  Landesrechts
zurückzugehen.  Allerdings  habe  ich  von  einem  anderen,  aus  diesem  Gebiete ­
  sehr  thätigen  juristischen  Schriftsteller,  von  Koch,  den  Satz  gelesen:
die  Kommission,  welche  das  Handels-Gesetzbuch  ausgearbeitet  habe,  habe
einen  wahren  Erisapfel  mit  dem  Begriffe  der  „höheren  Gewalt"  unter
die  Juristen  geworfen.  —  In  der  That  —  ich  gebe  das  zu  —  ist  ein
großer  Streit  in  der  Theorie  entstanden,  und  die  Herrenhaben  sich  abgemüht, ­
  die  „höhere  Gewalt"  zu  definiren;  zahlreiche  Definitionen  wäre
ich  im  Stande  Ihnen  vorzutragen,  ich  möchte  aber  von  keiner  behaupten,
daß  sie  alles  erschöpft.  Es  ist  das  eben  einer  der  Begriffe,  die  ihren
wahren  Inhalt  nur  empfangen  können  im  einzelnen  Falle;  sie  lassen  sich
nicht  abstrakt  definiren.  Daher  ist  es  gekommen,  daß  obschon  der  EriSapfel
  in  der  Theorie  vorhanden  ist,  in  der  Praxis  die  Sache  sich  doch  gemacht ­
  hat.  Und  sollte  nun  gar  §  10  des  Amendements  angenommen
werden,  wonach  das  Bundes-Obcrhandelsgericht  in  letzter  Instanz  zuständig ­
  sein  würde,  nun,  meine  Herren,  dann  können  sie  sich  bei  diesem
Ausdruck  „höhere  Gewalt"  um  so  mehr  beruhigen,  als  dieser  Begriff  bei
diesem  Gesetze  alsdann  ebenso  ausgelegt  werden  würde,  wie  über  ihn  bei
jenem  anderen  Paragraphen  des  Handels-Gesetzbuchs  von  demselben  hohen
Gerichtshöfe  erkannt  werden  muß  und  erkannt  werden  wird".  —
In  dem  deut  chen  Handelsgesetzbuche  ist  der  Ausdruck:  „höhere  Gewalt ­
  (vis  major)"  in  Artt.  395,  607,  674  ebenfalls  ohne  jede  nähere
Erklärung  gebraucht  —
            
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