Armenpolitik.
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stützungspflicht der näheren Blutsverwandten oder die werk-
tätige Menschenliebe anderer Personen eingreift. Eine in
dieser Lage befindliche Person ist hilfsbedürftig (arm im recht
lichen und fachlichen Sinne). Dabei handelt es sich stets um
einen kleiner: Bruchteil des Volkes. Gleichwohl liegt hier
eirre ernste Aufgabe vor, die seit Jahrtausenden die Mensch-
heit beschäftigt und imrner beschäftigen wird. Im Mittelalter
widmete sich die bürgerliche und kirchliche Wohltätigkeit der
Fürsorge für die Armen, die Staatsgewalt trat nur ergänzend
ein. In der: neuzeitlichen Volkswirtschaften hat das staat
liche Eingreifen eine.besondere Bedeutung erlangt, weil eine
nicht geordnete, nicht genügend ineinandergreifende Armen
pflege trotz ihrer guten Absichten leicht zur Unterstützung der
Trägheit führt. Ir: sehr verschiedener Weise haben die Staaten
regelnd und ordnend auf das Armenwesen eingewirkt. Überall
aber, auch in Läirdem, in denen der freiwilligen Armenpflege
eine verhältnismäßig große Bedeutung geblieben ist, hat sich
die staatlich geordnete Armenpflege und ihre Durchführung
durch öffentliche Behörden und Stellen in der neueren Zeit
wesentlich erweitert und ist vielfach in den Vordergrund ge
treten, ohne deshalb die kirchliche und bürgerliche Arbeit bei
seite zu schieben. Die Gesetzgebung ordnet die Ansprüche und
bezeichnet die Stellen zur Durchführung der öffentlichen
Armenpflege. Die eigentliche öffentliche Armenlast über
nehmen in der Hauptsache die engeren und weiteren Selbst
verwaltungskörper (Genreinden, Kreise, Provinzen usw.), und
erst ergänzend setzt der Staat nrit eigenen Mittelir ein. In
Deutschland erscheinen nach Maßgabe des Gesetzes über den
llnterstützuirgswohnsitz (jetzige Fassung vom 30. Mai 1908)
als Träger der öffentlichen Arnrenpflege in erster Lirrie die
Ortsarmenverbände (eine oder mehrere Gemeinden oder
Grrtsbezirke umfassend). Sie haben jeden, der in ihrem Be
zirke „hilfsbedürftig" wird, vorläufig zu unterstützen. Die