Arbeiterwohlfahrtspolitik.
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des Unterstützten. Um hier Härten zu vermeiden, hat das
deutsche Reichsgesetz vom 15. März 1909 den Begriff der
Armenunterstützung wesentlich eingeengt.
Daß neben der öffentlichen die nichtöffentliche Armenpflege
noch an sehr vielen Stellen ergänzend einzugreifen
Gelegenheit findet, versteht sich von selbst. Es muß anerkannt
werden, daß die Gelegenheit eifrig benutzt wird. Diese Leistungen
einschließlich der Tätigkeit der Vereine und der Kirchengemeinschaften
erreichen überall einen ansehnlichen Bruchteil
der in Geld ausgedrückten öffentlichen Leistungen. Die
öffentlichen Leistungen selbst sind keineswegs gering. Namentlich
in den großen Städten erfordern sie sehr bedeutende Aufwendungen.
(Vgl. Band 346 dieser Sammlung.)
Siebenter Teil.
Arbeiterrvohlfahrtspolilik.
23. Allgemeines.
Raunrrücksichten nötigen dazu, die Darstellung auf die
Maßnahmen der staatlichen Politik zugunsten der Lohnarbeiter
zu beschränken.
Diese „Arbeiterwohlfahrtspolitik" will dem Gesamtwohle
dienen durch Hebung der Lohnarbeiterschaft. Dabei beschränkt
sie sich nicht auf Beseitigung von Mängeln der heutigen Einkonnnensordnung.
Sie erstrebt vielmehr in letzter Linie eine
Hebung der Lohnarbeiterklasse in allen Beziehungen. Daß
die staatliche Politik allein ein so hohes Ziel nicht erreichen
kann, ist klar. Es bedarf gerade in dieser Beziehung einer
umfangreichen selbständigen Arbeit sowohl der Selbstverwaltungskörper,
besonders der Gemeinden, als auch der
Arbeitgeber und der Arbeiter selbst, bei letzteren namentlich
auf genossenschaftlichem Wege (vgl. Band 384 dieser Samm-