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II. Zivilrecht.
erbfolge, welche gegenüber der testamentarischen Erbfolge als das Primäre erscheint, auf
den präsumtiven Willen des Erblassers.)
Die Idee der Universalsuccession ist vollständig durchgeführt im römischen Rechte.
Dagegen ist dies nicht der Fall in dem älteren deutschen Rechte und vollständig selbst
nicht in dem heutigen englisch-nordamerikanischen Rechte. Daraus erklärt sich einerseits
der Gang der historischen Entwicklung und anderseits die Differenz der Ansichten in
den verschiedenen Ländern. Die überwiegende Ansicht des Mittelalters war, daß das
Erbrecht ein sogenanntes Realstatut sei, allerdings mit der Modifikation, daß vermöge
der bereits oben erwähnten Regel: „mobilia personam sequuntur“ fingiert wurde, die
Mobilien hätten sich sämtlich am letzten Wohnoörte des Testators befunden, — eine Modi⸗—
fikation, welche sich einerseits aus dem praktischen Bedürfnis, andererseits aber daraus
erklärt, daß der Mobiliarerbe im deutschen Rechte zu er st als Universalsuccessor, als für
die Schulden des Erblassers haftend angesehen wurde. Einzelne Italiener verteidigten
indes schon die Ansicht von der Allgemeingültigkeit der lex domicilii, und in Deutschland
wuchs seit dem 18. Jahrhundert die Zahl der Anhänger dieser letzteren Ansicht beständig,
so daß sie im 19. Jahrhundert unbedingt als die herrschende, in der Praxis auch gültige
bezeichnet werden mußte. In Frankreich dagegen, in dessen coutumes die Grundsätze
des älteren deutschen Rechts sich auch im Erbrechte bis zur Revolution in weit größerem
Umfange erhalten hatten, überwog noch zur Zeit der Redaktion des Code civil unbedingt
die Ansicht von der Realität der erbrechtlichen Statuten, wenngleich z. B. schon der be—
rühmte Parlamentspräsident Bouhier für die lex domieilii sich ausgesprochen hatte.
Daher wird auch nach der in der französischen Praxis heutzutage noch herrschenden
Ansicht der zweite Satz des Art. 8 des Code civil: „Les immeubles, même ceux
possédés par dos étrangers, sont régis par la loi française,“ auf das Erbrecht mit—
bezogen und somit die lex rei sitae angewendet, während die angesehensten Theoretiker
sich für das Personalstatut des Erblassers aussprechen, wie denn in der Tat im Codo
eivil die Universalsuccession dem Erbrechte zu Grunde gelegt ist. (Ebenso unrichtig ist
8 300 des österreichischen GB. und Hofdekret v. 22. Juli 1812, wonach für in sterreich
belegene Immobilien eines Ausländers die lex rei sitae angewendet wird.) Dagegen hat
Art. 8 der einleitenden Bestimmungen des italienischen Gesetzbuchs sich für die Anwendung
des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärt und, wie nicht anders zu erwarten war, auch
d. E.G. z. B.G. B. Art. 24, 25, dieses deutsche Gesetz jedoch mit einigen, unten zu er—
wähnenden Vorbehalten.
Die englisch-nordamerikanische Jurisprudenz behauptet heutzutage noch überein—
stimmend die alleinige Anwendung der lex rei sitas für den unbeweglichen Nachlaß.
Die dafür vorgebrachten Gründe sind nicht überzeugend. Wenn auch zuzugeben ist, daß
das unbewegliche Eigentum ein ganz hervorragendes öffentliches Interesse darbietet, so
folgt daraus doch nicht, daß für das Schicksal desselben in einzelnen Füllen (und dies
zwar lediglich für die Frage, wer der Berechtigte sein werde, nicht für die Frage der
Natur der einzelnen Berechtigung) nicht indirekt ein fremdes Gesetz maßgebend sein
könne; namentlich für eine Gesetzgebung, welche, wie die englische, eine schrankenlose
Freiheit willkürlicher letztwilliger Dispositionen anerkennt, ist jener Grund völlig hinfällig.
Der wahre Grund der Anwendung der lex rei sitas in England und Nordamerika ist
denn auch einerseits die Tradition, welche diesen Satz als fast unangreifbares Axiom
erscheinen läßt, anderseits der Umstand, daß die Idee der Universalsuccession in England
und Nordamerika noch nicht völlig durchgedrungen ist. Eine Modifikation muß aber
notgedrungen die Anwendung des Personalstatuts des Erblassers insofern erleiden, als
die lex rei sitae die Universalsuccession nicht anerkennt; die Immobilien gelten insoweit
als ein Sondervermögen, wie etwa ein Fideikommiß oder Lehngut. Dies erkennt
E.G. Art. 28 wie für das eheliche Güterrecht so auch für das Erbrecht an.
Das E.G. bestimmt ausdrücklich nur über die Erbfolge in den Nachlaß von
Deutschen und von Ausländern, die im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz haben, für den
letzteren Fall unter Annahme der Rückverweisung. Der seltenere Fall, daß über den
Nachlaß eines nicht im Deutschen Reiche wohnhaften Ausländers von deutschen Gerichten