Contents: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
erbfolge, welche gegenüber der testamentarischen Erbfolge als das Primäre erscheint, auf 
den präsumtiven Willen des Erblassers.) 
Die Idee der Universalsuccession ist vollständig durchgeführt im römischen Rechte. 
Dagegen ist dies nicht der Fall in dem älteren deutschen Rechte und vollständig selbst 
nicht in dem heutigen englisch-nordamerikanischen Rechte. Daraus erklärt sich einerseits 
der Gang der historischen Entwicklung und anderseits die Differenz der Ansichten in 
den verschiedenen Ländern. Die überwiegende Ansicht des Mittelalters war, daß das 
Erbrecht ein sogenanntes Realstatut sei, allerdings mit der Modifikation, daß vermöge 
der bereits oben erwähnten Regel: „mobilia personam sequuntur“ fingiert wurde, die 
Mobilien hätten sich sämtlich am letzten Wohnoörte des Testators befunden, — eine Modi⸗— 
fikation, welche sich einerseits aus dem praktischen Bedürfnis, andererseits aber daraus 
erklärt, daß der Mobiliarerbe im deutschen Rechte zu er st als Universalsuccessor, als für 
die Schulden des Erblassers haftend angesehen wurde. Einzelne Italiener verteidigten 
indes schon die Ansicht von der Allgemeingültigkeit der lex domicilii, und in Deutschland 
wuchs seit dem 18. Jahrhundert die Zahl der Anhänger dieser letzteren Ansicht beständig, 
so daß sie im 19. Jahrhundert unbedingt als die herrschende, in der Praxis auch gültige 
bezeichnet werden mußte. In Frankreich dagegen, in dessen coutumes die Grundsätze 
des älteren deutschen Rechts sich auch im Erbrechte bis zur Revolution in weit größerem 
Umfange erhalten hatten, überwog noch zur Zeit der Redaktion des Code civil unbedingt 
die Ansicht von der Realität der erbrechtlichen Statuten, wenngleich z. B. schon der be— 
rühmte Parlamentspräsident Bouhier für die lex domieilii sich ausgesprochen hatte. 
Daher wird auch nach der in der französischen Praxis heutzutage noch herrschenden 
Ansicht der zweite Satz des Art. 8 des Code civil: „Les immeubles, même ceux 
possédés par dos étrangers, sont régis par la loi française,“ auf das Erbrecht mit— 
bezogen und somit die lex rei sitae angewendet, während die angesehensten Theoretiker 
sich für das Personalstatut des Erblassers aussprechen, wie denn in der Tat im Codo 
eivil die Universalsuccession dem Erbrechte zu Grunde gelegt ist. (Ebenso unrichtig ist 
8 300 des österreichischen GB. und Hofdekret v. 22. Juli 1812, wonach für in sterreich 
belegene Immobilien eines Ausländers die lex rei sitae angewendet wird.) Dagegen hat 
Art. 8 der einleitenden Bestimmungen des italienischen Gesetzbuchs sich für die Anwendung 
des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärt und, wie nicht anders zu erwarten war, auch 
d. E.G. z. B.G. B. Art. 24, 25, dieses deutsche Gesetz jedoch mit einigen, unten zu er— 
wähnenden Vorbehalten. 
Die englisch-nordamerikanische Jurisprudenz behauptet heutzutage noch überein— 
stimmend die alleinige Anwendung der lex rei sitas für den unbeweglichen Nachlaß. 
Die dafür vorgebrachten Gründe sind nicht überzeugend. Wenn auch zuzugeben ist, daß 
das unbewegliche Eigentum ein ganz hervorragendes öffentliches Interesse darbietet, so 
folgt daraus doch nicht, daß für das Schicksal desselben in einzelnen Füllen (und dies 
zwar lediglich für die Frage, wer der Berechtigte sein werde, nicht für die Frage der 
Natur der einzelnen Berechtigung) nicht indirekt ein fremdes Gesetz maßgebend sein 
könne; namentlich für eine Gesetzgebung, welche, wie die englische, eine schrankenlose 
Freiheit willkürlicher letztwilliger Dispositionen anerkennt, ist jener Grund völlig hinfällig. 
Der wahre Grund der Anwendung der lex rei sitas in England und Nordamerika ist 
denn auch einerseits die Tradition, welche diesen Satz als fast unangreifbares Axiom 
erscheinen läßt, anderseits der Umstand, daß die Idee der Universalsuccession in England 
und Nordamerika noch nicht völlig durchgedrungen ist. Eine Modifikation muß aber 
notgedrungen die Anwendung des Personalstatuts des Erblassers insofern erleiden, als 
die lex rei sitae die Universalsuccession nicht anerkennt; die Immobilien gelten insoweit 
als ein Sondervermögen, wie etwa ein Fideikommiß oder Lehngut. Dies erkennt 
E.G. Art. 28 wie für das eheliche Güterrecht so auch für das Erbrecht an. 
Das E.G. bestimmt ausdrücklich nur über die Erbfolge in den Nachlaß von 
Deutschen und von Ausländern, die im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz haben, für den 
letzteren Fall unter Annahme der Rückverweisung. Der seltenere Fall, daß über den 
Nachlaß eines nicht im Deutschen Reiche wohnhaften Ausländers von deutschen Gerichten
	        
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