Full text : Mittheilungen aus der Geschäfts- und Sterblichkeits-Statistik der Lebensversicherungsbank für Deutschland zu Gotha für die fünfzig Jahre von 1829 - 1878

IV.  Theil.  Statistik  der  Finanz-Verwaltung.

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Hieraus  erhellt,  dass  die  Bank  es  sich  vorzugsweise  hat
angelegen  sein  lassen,  die  disponiblen  Mittel  soweit  als  möglich
in  ersten  Hypotheken  land  wirthschaftl  icher  Besitzungen ­
  anzulegen,  —  und  diese  Belegungsweise  gewährt  ohne
Zweifel  auch  für  alle  denkbaren  Fälle  die  meiste  materielle
Sicherheit,  zumal  wenn  dabei,  wie  es  von  der  Bank  geschieht,
an  dem  Grundsätze  festgehalten  wird,  dass  der  Bodenwerth
der  belr.  Besitzung  allein,  abgesehen  von  Gebäuden,  Forsten
und  Industrie-Anlagen,  den  Betrag  des  Darlehns  mindestens
doppelt  decken  muss.  Ob  ein  Hypothekenobject  diesen  Werth
in  sich  fasst,  ist  nicht  immer  leicht  zu  bestimmen  und  lässt
sich  wenigstens  auf  Grund  der  beizubringenden  amtlichen
Schätzungen  allein  mit  Sicherheit  nicht  beurtheilen.  Es  werden
daher  derartige  Ausleihungen  jetzt  und  schon  seit  längerer
Zeit  nicht  mehr  bewirkt,  ohne  dass  zuvor  die  Objecte  von
Beauftragten  der  Bank  besichtigt  und  nach  bestimmten,  zu
dem  Ende  vorgezeichneten  Grundsätzen  nochmals  taxirt  worden
sind.  Dass  die  Bank  solche  Darlehen  übrigens  immer  nur  in
grösseren  Beträgen  (in  der  Regel  nicht  unter  30000  Mark)
gewährt,  ist  selbstverständlich,  da  ihr  die  Ausleihungen  ja  nicht
Selbstzweck,  sondern  nur  Mittel  zum  Zweck  sind  und  sie  deshalb ­
  eine  zu  starke  Belastung  der  Verwaltung  durch  das  Ausleihungsgeschäft ­
  zu  vermeiden  suchen  muss.
Wenn  sich  auch  in  neuerer  Zeit  immer  mehr  Capital
dem  Hypothekengeschäft  zugewendet  hat,  und  zu  dem  Ende
selbst  eine  Reihe  besonderer  Anstalten  (Hypotheken-  und
Grundcreditbanken)  errichtet  worden  sind,  so  hat  es  doch  im
Allgemeinen  bis  jetzt  noch  nie  an  ausreichender  Gelegenheit  I
zur  Unterbringung  der  verfügbaren  Bankfonds  auf  solide  Hypotheken ­
  von  Landgütern  gefehlt.  Nicht  wenig  hat  hierzu  der
Umstand  beigetragen,  dass  in  den  Kreisen  der  Grundbesitzer  j
mehr  und  mehr  erkannt  und  gewürdigt  worden  ist,  welche
grossen  Vortheile  die  Bank  den  Darlehnsempfängern  dadurch
bietet,  dass  von  ihrer  Seite,  sofern  nur  die  Zahlung  der  Zinsen
pünktlich  erfolgt  und  sofern  die  Pfandgüter  nicht  durch  Deterioration ­
  oder  auf  andere  Weise  im  Werthe  sich  verringern,
schon  wegen  ihrer  stets  wachsenden  Fonds  eine  Kündigung
nicht  zu  gewärtigen  ist,  sowie  dass  sie,  ohne  die  Zahlung
jährlicher  Tilgungsraten  zu  bedingen,  doch  auf  Wunsch  der
Schuldner  durch  Annahme  von  Abschlagszahlungen  innerhalb
der  vertragsmäsigen  Grenzen  die  allmähliche  Minderung  und
Tilgung  der  Schuld  erleichtert.
So  beträchtlich  auch  die  Summen  sind,  welche  in  solchen
Hypotheken  auf  Landgüter  ausgeliehen  worden  sind,  so  ist  die
Bank  während  ihrer  50jährigen  Wirksamkeit  doch  nur  erst
in  einem  einzigen  Falle,  in  welchem  auf  ein  von  verpflichteten ­
  Taxatoren  nach  angeblich  landschaftlichen  Principien  zu
222  072  Mark  abgeschätztes  Gut  63  OOO  Mark  geliehen  worden
waren,  genöthigt  gewesen,  zur  Sicherung  der  Bankforderung
das  Hypothekenobject  zeitweise  zu  übernehmen  und  nur  in
diesem  einzigen  Falle  ist  ihr  auch  aus  den  hypothekarischen
Ausleihungen  ein  —  übrigens  im  Verhältnis  zur  Höhe  der
ausgeliehenen  Fonds  nur  unbedeutender  —  Verlust  erwachsen.
Dies  ist  gewiss  der  beste  Beweis  für  die  Richtigkeit  der  von
der  Bank  in  dieser  Hinsicht  beobachteten  Grundsätze  und  für
die  Vorsicht,  die  sie  bei  Gewährung  solcher  Darlehen  hat
walten  lassen.
Neben  den  hypothekarischen  Ausleihungen  auf  landwirtschaftliche ­
  Besitzungen  sind  die  übrigen,  in  den  Spalten  4
bis  7  der  Tabelle  XXIV  verzeichneten  4  Belegungsarten  nur
von  untergeordneter  Bedeutung.  Namentlich  haben  sich  die
Darlehen  auf  städtische  Grundstücke,  wie  auch  diejenigen
auf  Staats-  und  Creditpapiere  im  Laufe  der  Zeit  mehr  und
mehr  vermindert  und  machen  jetzt  nur  noch  einen  sehr  geringfügigen ­

  Theil  der  Gewährschaft  aus.  Etwas  beträchtlicher
sind  nur  noch  die  Ausleihungen  der  Klasse  111,  unter  welchen
namentlich  Pfandbriefe  Preussischer  Landschaften  sowie  Preussische
  und  Bayrische  Rentenbriefe  begriffen  sind.
Alle  diese  Ausleihungsarten  haben  übrigens,  wenn  man
von  den  vorübergehenden,  durch  spätere  Agiogewinne  stets
wieder  mehr  als  reichlich  ausgeglichenen  Coursabschreibungen
absieht,  nie  den  mindesten  Verlust  ergeben.
Zu  etwas  grösserer  Bedeutung,  als  die  eben  besprochenen
Klassen  II  bis  V  der  Ausleihungen,  sind  die  Vorschüsse
gelangt,  welche  die  Bank  ihren  Versicherten  gegen  unterpfändliche
  Einlegung  ihrer  Policen  bis  je  zum  Belaufe  der  bei
Aufhebung  der  Versicherung  zu  leistenden  Abgangsentschädigung ­
  zu  einem  mäsigen  Zinsfuss  (zur  Zeit  4 l /a°/o)  gewährt.
Häufig  sind  diese  Vorschüsse,  bei  welchen  der  Natur  der
Sache  nach  Verluste  für  die  Bank  vollständig  ausgeschlossen
sind,  das  bequemste  Mittel,  die  bei  unerwartet  eintretendem
Mangel  drohende  Gefahr  des  Verlustes  der  Versicherung  abzuwenden ­
  ;  nicht  selten  dienen  dieselben  selbstverständlich  aber
auch  zur  Bestreitung  anderer  Ausgaben,  zur  Begründung  oder
zur  Beförderung  vortheilhafter  Unternehmungen,  zur  Unterstützung ­
  von  Kindern  oder  anderen  Angehörigen  der  Versicherten ­
  in  der  Zeit  der  Vorbildung  für  einen  bestimmten
Beruf  oder  der  Begründung  einer  eigenen  Existenz.  Es  ist
daher  erklärlich,  dass  von  der  Gelegenheit,  auf  die  Policen
einen  Vorschuss  entnehmen  zu  können,  in  ziemlich  beträchtlichem ­
  und  von  Jahr  zu  Jahr  steigendem  Umfange  Gebrauch
gemacht  worden  ist.  Seitens  der  Bank  ist  den  desfallsigen
Wünschen  ihrer  Versicherten  aber  innerhalb  der  verfassungsmäsigen
  Grenzen  allezeit  in  der  liberalsten  und  zuvorkommendsten ­
  Weise  entsprochen  worden.
Von  den  übrigen  Posten  der  Gewährschaft  tragen  noch
die  gestundeten  Prämienhälften  (Spalte  9),  das  Guthaben ­
  bei  Banquiers  und  Credit-Anstalten  (Spalte  11)
und  das  Bankgrundstück  (Spalte  13)  Zinsen.
Das  Zugeständnis,  dass  die  Prämienzahlungen  auch  in
halbjährlichen  Raten  geleistet  werden  können,  ist  erst  mit  der
revidirten  Bank  Verfassung  am  1.  Januar  1840  in  Kraft  getreten.
Die  Prämien  werden  indess  verfassungsmäsig  auch  bei  halbjährlicher ­
  Zahlung  je  am  Ausstellungstage  der  Police  mit  dem
vollen  Jahresbetrage  fällig  und  die  zweite  Hälfte  gilt  daher
stets  nur  als  gestundet  und  muss  verzinst  und  unter  allen
Umständen  erst  nachgezahlt  werden,  ehe  aus  der  Versicherung
ein  Anspruch  erhoben  werden  kann.  Demzufolge  sind  aber
die  gestundeten  Prämienraten,  deren  Zahlbarkeitstermin  in  das
nächste  Kalenderjahr  fällt,  je  als  Aussenstände  der  Bank  unter
die  Activa  einzustellen,  wie  sie  andererseits  auch  in  der  Jahres-Prämien-Einnahme
  und  in  dem  unter  die  Passiva  eingestellten
Prämien-Uebertrag  mit  enthalten  sind.  Auch  von  der  Vergünstigung ­
  der  halbjährlichen  Prämienzahlung  ist  seit
deren  Einführung  in  immer  steigendem  Maase  Gebrauch  gemacht ­
  worden,  was  am  deutlichsten  daraus  erhellt,  dass  der
betreffende  Gewährschaftsposten  betrug:
Ende  1848:  37  730  Mark  oder  0,23 o  0  des  Gesammtfonds
»  1858:  96479  »  »  0,35  °/o  »  »
»  1868:  325  125  »  »  O,7o°/o  »  ■»
»  1878:  882639  »  »  i,os°/o  »  »
Die  Höhe  des  Guthabens  bei  Banquiers  und  Creditanstalten
  ist  ziemlich  wechselnd  gewesen,  je  nachdem  es
möglich  war,  die  durch  die  Anschaffungen  der  Agenten  zusammenfliessenden
  Gelder  etwas  früher  oder  später  in  festen
Ausleihungen  anzulegen.
Ein  Posten  für  das  Bankgrundstück  erscheint  in  der
Gewährschaft  zum  ersten  Male  im  Jahre  1848,  da  erst  in
            
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