Full text : Laienbrevier der National-Ökonomie

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6.  Kapitel

Wir  wissen  ganz  gut,  daß  in  Deutschland  niemand
zur  Annahme  der  Reichsbanknoten,  ja  nicht  einmal  der
Reichskassenscheine  gezwungen  werden  kann,  aber  das
Gewohnheitsrecht  ist  hier  stärker  als  das  geschriebene.
Wir  möchten  das  Gesicht  eines  preußischen  Amtsrichters
sehen,  wenn  bei  Liquidation  eines  Zwangsverkaufes
der  Empfänger  die  Reichsbank-  und  Reichskassenscheine
zurückweisen  und  Gold  verlangen  würde.
Tatsächlich  wird  auch  unser  Papiergeld  dadurch,
daß  alle  Behörden  und  Staatskassen  es  annehmen  und
z.  T.  anzunehmen  gezwungen  sind,  zum  gesetzlichen  Zahlungsmittel, ­
  und  es  ist  nur  eine  Fiktion,  wenn  wir
es  anders  auffassen.
Wollen  wir  Klarheit  in  die  heutigen  Währungsund ­
  Geldverhältnisse  bringen,  dann  müssen  wir  vor
allem  das  Wesen  vom  Schein  unterscheiden  lernen.
Wie  belanglos  überhaupt  das  Recht  des  Staatsbürgers ­
  ist,  im  Privatverkehr  die  Annahme  von  Kassenscheinen ­
  und  Banknoten  verweigern  zu  dürfen,  geht
daraus  hervor,  daß  in  ruhigen,  geordneten  Zeiten  niemand ­
  von  diesem  Rechte  Gebrauch  macht,  daß  aber
noch  alle  Staaten  in  Krisenzeiten  und  bei  großen  Erschütterungen ­
  den  Zwangskurs  des  umlaufenden  Papiergeldes ­
  eingeführt  haben.  Also  im  einzigen  Falle,
wo  dem  Bürger  sein  Recht  auf  Verweigerung
des  Papiergeldes  etwas  nützt,  hat  er  es  nicht
mehr.
viel  konsequenter  ist  man  da  in  England,  wo
ein  für  alle  mal  die  Roten  der  Bank  of  England
„legal  tender“  sind,  d.  h.  gesetzliche  Zahlungsmittel,
die  jeder  verpflichtet  ist  anzunehmen.
Wir  haben  in  Deutschland  dieses  Recht  nicht,  aber
wir  haben  seine  Substanz.  Gewohnheitsmäßig  ist  in
            
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