historische Beispiele berufen, von denen das bekannteste
zweifellos die ohne Entschädigung durchgeführte Aufhebung
der Feudalrechte im Jahre 1789 ist.
In seinem Buche über den Socialismus und die französische
Revolution hat André Lichtenberger klargelegt,
dass die Argumente, die zur Rechtfertigung der Expropriation
von der Bourgeoisie ins Feld geführt wurden,
ebenso auf die Expropriation der Bourgeoisie selbst angewendet
werden können und dass folglich jemand, der
sich für die Ungiltigkeit der Privilegien von 1789 begeistert,
wenig Grund hat, sich im Jahre 1900 auf den
geheiligten Charakter der heutigen Privilegien zu berufen.
„Ohne Zweifel viel weniger bedroht, als die Feudalprivilegien
im Jahre 1789,“ so sagt Lichtenberger, „hat das
Capital heutzutage mit jenen Privilegien gemeinsam, dass
es nur in den Augen eines gewissen Bruchteils der Nation
als legitimes Eigentum gilt ; daher könnte es, wie es mit
den Feudalrechten geschehen, ernstlich in Frage gestellt
werden an dem Tage, wo dieser eigentumsfeindliche Teil
des Volkes, zur Herrschaft gelangt, eine Definition des
Eigentums geben würde, in der es nicht mit enthalten ist.
Schliesslich kann man nicht sagen, dass theoretisch eine
solche Massregel einen stärkeren Eingriff in das Eigentumsrecht
bedeuten würde, als die von 1789. In dem
Augenblicke, wo der gesetzliche Schutz des Eigentums
fallen würde, kann man sich sehr wohl eine Politik vorstellen,
die mit dem Capital gerade so verfährt, wie man
mit den Feudalrechten verfahren ist. Bei den Feudalrechten
unterschied man solche, die von der toten Hand
herrührten und deshalb unterdrückt werden mussten und
solche, die einfach aus dem Eigentum entsprangen, und
deshalb ablösbar sein mussten. Ebenso würde man bei dem
Capital einen Unterschied machen zwischen dem, das aus
der Accumulation des Arbeitsproductes entstanden ist und
dem anderen, das allein der Arbeit des Geldes sein Dasein
verdankt : das letztere würde für illegitim angesehen und