I. Gewerberecht und Gewerbefreiheit.
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Verwaltung im gleichen Moment, da man glaubte, ihrer Aufsicht und Beihilfe entraten
zu können, neue Ausgaben, aber auch ungeahnte Kräfte und Mittel.
Die neuere deutsche Wirtschaftsgeschichte laßt sich in vier Epochen einteilen:
1. Die Jahre von 1847—1862: Politische und wirtschaftliche Gärung.
2. Die ^ahre von 1862 187s. Politische Einigung und Durchbruch der liberalen
1862, ^0^6^06^(16,
Hochkonjunktur bis 1873.
3. Die ^zahre von 13^8 1894. Eisenbahuversiaatlichung, Auskommen der Arbeiter-
und Agrarbewegung, der Mittelstaudspartei. Schwenkung in der Wirtschafts
politik des Reichs: Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung, Kornzoll und Pro
hibitivsystem, Kolonialerwerb.
4. Seit 1894: Imperialismus und Expansion; Zolltarif von 1903.
j. Abschnitt. -
wirtschaftliche Uonzentration vor der politischen Einigung.
I. Gewerberecht und Gewerbefreiheit.
Bis in die 60er Jahre hinein zeigte die gewerberechtliche Verfassung des
Deutschen Reiches eine verwirrende, unübersehbare Mannigfaltigkeit und Unklarheit *).
Hier bildete, ähnlich wie beim Münz- oder Eisenbahntarifwesen, die Herstellung ge
meinsamer einheitlicher Grundbestimmungen ein drillgendes Bedürfilis.
Dieses Bedürfnis nach Herstellung eines gemeinsamen einheitlichen Gewerbe
rechts fand 1848 in den Frankfurter Verhandlungen des Handwerkerkougresses, der
zur Zeit der Nationalversnlnmlìlng tagte, einen kräftigen Ausdruck; nur gingen die
grundsätzlichen Ansichten über die Ziele und Aufgaben der Neuregelung weit aus
einander. Die einen verlangten, was erst heute wieder aufgegriffen wird, einen
Reichsverband für alle Jnnungsgenossen, eine Zentralorganisation, die sämtliche
Fachverbände zusammenfasse und ihre Gesamtinteressen vertrete. Andere, wie nament
lich die linksrheinischen Vertreter, verlangten die Einführung unbedingter Gewerbe-
und Koukurrenzfreiheit. Die Arbeiterkongresse wiederum versprachen sich alles Heil von
der radikalen Umgestaltung des Erwerbslebens durch Schaffung von Produktiv
genossenschaften; ihre Anschauungen wurden allerdings als abenteuerlich befunden.
So gingen hierüber schon die theoretischen Anschauungen, wie sich der Chemnitzer
Handwerkerverein damals ausdrückte, „mindestens ebenso weit auseinander, wie die über
die einstige Gestaltung des deutschen Bundesstaates". Neben den abstrakten Prinzipien
aber trat mehr und mehr zutage, daß es sich hierbei für verschiedene Bevölkerungsgruppen
auch um einen folgenschweren Existenz- und Jnteressenkampf handelt. Angesichts dieses
Kampfes sprach sich der eben genannte Chemnitzer Handwerkerverein folgendermaßen aus:
ff Ein lebendiges Beispiel für die Nachteile einer derartigen Zersplitterung für das ge
werbliche Leben bietet heute noch die Kantonalgesetzgebung der Schweiz.