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2. Abschnitt. Grundlegung u. Ausbau der Sozial- u. Wirtschaftspolitik.
Benützung und das durch staatliche Verleihung bedingte Sonderrecht zu einzelnen
Nutzungen. Der Gemeingebrauch umfaßt die Benützungen der öffentlichen Gewässer
zum Waschen, zum Schöpfen, zur Eiuleitung des gewerblichen Abwassers u. s. f.
III. Reglementierung des Handelsverkehrs.
1. Schutz des geistigen Eigentums.
Ein Gebiet, auf dem sich in der Mitte des vorigen Jahrhunderts eine staat
liche Regelung immer mehr als unentbehrlich erwies, ist eine Unterart des unlauteren
Wettbewerbs, nämlich der Schutz des sogenannten geistigen Eigentums. Um die
treffende Formulierung für den Rechtsschutz zu finden, bedurfte es mehrerer Jahr
zehnte: Man faßte nämlich den Schutz, wie auch heute noch, als eine Privilegierung
oder Monopolisierung auf — zutreffender wäre die Formulierung, daß die illoyale
Aneignung des richterlicher: Schutzes unwürdig ist — und hielt es für unmöglich, eine
derartige Privilegierung mit der eben gewonnener: Gewerbefreiheit zu vereinen.
Noch am frühesten ergab sich eine gewisse Uebereinstimmung der Ansichten ii:
der Frage des Markenschutzes, auch „Firmenschutzes" genannt, der schon zu Anfang
der 60er Jahre in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Mitte der 60er Jahre
wiesen Vertreter der Champagner- und Eisenwarenfabrikation und die Handels-
kaminern Ludwigshasen (1865) und Hagen (1868 und 1872) auf die Notwendigkeit und
Nützlichkeit des Markenschutzes hin. Im Jahre 1868 arbeitete der Deutsche Handels
tag einen Gesetzentwurf aus. Seitdem verschwand die Frage nicht wieder aus der
öffentlichen Diskussion.
Weiter führten wegen des Schutzes kunstgewerblicher Entwürfe die Welt
ausstellungen eindringlich vor Augen, wie das künstlerische Schaffen in jenen Staaten
(z. B. Frankreich), wo schon ein Schutz gewährt wurde, eine gesundere und kräftigere
Entwicklung genommen hatte. In den Jahren 1871 und 1873 wurden daher ver
schiedene Anträge auf Einführung eines Reichsmusterschutz g esetzes gestellt.
Wegen des Patentschutzes war es vor der Begründung des Deutschen
Reiches überhaupt nicht möglich, einen wirksamen Schutz durchzuführen, weil die Ein
holung in den damals ungefähr drei Dutzend Kleinstaaten mit ihren verschiedenen
Prinzipien und Behördenorganisationen unverhältnismäßig erschwert oder geradezu
unerreichbar war. Mit der Einigung des Reiches war es naheliegend, auch zu gunsten
dieses Schutzes eine Bewegung in Gang zubringen; logischerweise mußte man, wenn
man den künstlerischen Schutz für empfehlenswert und berechtigt hielt, auch die Notwen
digkeit eines Schutzes des technischen Autors zugestehen. Die Wandlung in den An
schauungen wurde zu Anfang der 1870er Jahre (Wiener Kongreß 1873) namentlich
durch die Agitation des deutschen Jngenieurvereins hervorgerufen.
Im Jahre 1874 veröffentlichte denn auch die Regierung Entwürfe zu den
Gesetzen über Patent-, Marken- und Musterschutz.
Zu ihrem Abschluß gelangte die Bewegung durch die nachfolgenden Reichs
gesetze: Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und
dramatischen Werken, Gesetz vom 19. Juni 1901 (Stammgesetz 11. Juni 1870).
Patentgesetz, Gesetz vom 7. April 1891 (Stan:n:gesetz 25. Mai 1877). Musterschutz
(Schutz der originellen Zeichnung, „Geschmacksmuster", und der Modelle), Gesetz