Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

22  2.  Abschnitt.  Grundlegung  u.  Ausban  der  Sozial-  u.  Wirtschaftspolitik.
Eine  Folge  dieser  Steigerung  war,  daß,  wie  sich  von  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts ­
  an  immer  deutlicher  erwies,  die  Steuersysteme  nicht  mehr  den  Ansprüchen
gegenüber  Staat  und  Reich  und  namentlich  auch  gegenüber  der  Geineinde  zu  entsprechen
vermochten.  Die  Ertragsstener  war  nicht  elastisch  gerlng.  Das  nengegriindete  Reich
mußte  auch  finanziell  selbständig  und  unabhällgig  von  den  Matrikularbeiträgen  gestellt
werden.  Aus  beiden  Gründen  war  eine  Reform  der  direkten  Steuern  in  der  Richtung
der  Einkommensteuer,  sowie  der  Ausbau  der  indirekten  Steuern  und  die  Aufstellung
eines  befriedigenden  Verteilungsprinzips  der  Steuern  zwischen  den  drei  Faktoren  nicht
länger  aufzuschieben.
Seitdem  suchten  die  einzelnen  Bundesstaaten,  Sachsen  voran,  eine  Modernisierung ­
  des  veralteten,  auf  den  Ertrags-  und  Objektensteuern  beruheilden  Systems.
Die  Hauptpunkte  bilden:  Besteuerung  nach  der  tatsächlichen  Leistungsfähigkeit,
Gewährung  eiiles  steuerfreien  Existenzminimums,  weitgehende  Ausmessung  der  abzugsfähigen ­
  Posten,  Berücksichtigung  besonderer,  die  Leistungsfähigkeit  schmälernder
Umstände,  Stenertarif,  eine  auf  Selbstangaben  der  Pflichtigen  sich  gründende  Steuererklärung, ­
  Herabdrückung  der  Ertragssteuer  auf  die  Stufe  der  Ergänzungssteuer.
2.  Reichssteuern.
Die  indirekten  Reichssteuern  bilden  bei  den  steigenden  Ansprüchen  an
das  Reich  die  notwendige  Ergänzung  seiner  Einkünfte  und  ein  unentbehrliches
Mittel  zur  Sicherung  seiner  fillanziellen  Selbständigkeit.  Schon  am  22.  Nov.  1875
hatte  es  Fürst  Bismarck  im  Reichstag  offen  ausgesprochen,  daß  er  an  einer  völligen
Umwälzung  der  Steuerverhältnisse  int  Reiche  und  in  den  Einzelstaaten  arbeite.  Mit
der  Vorlage  über  den  Börsenstempel  machte  er  den  ersten  Vorstoß;  unbekümmert  um
den  Mißerfolg,  verfolgte  er  mit  großer  Zähigkeit  neben  der  Zollerhöhtutg  den  Ausbau ­
  der  Zucker-  und  Branntweinsteuer,  der  Reichswein-  und  Tabakstetter.
Unter  den  Reichsstempelabgaben  nahmen  die  erste  Stelle  der  Börsen-  tmb  der
Quittungsstempel  ein.  Der  erstere,  der  Börsenstempel,  war  schon  1809  zugleich  mit
dem  Wechselstempel  in  Vorschlag  gebracht  worden;  immer  wieder  abgelehnt,  kehrte  seitdem ­
  der  Antrag  ebenso  oft  wieder.  Ende  der  70er  Jahre  erschien  er  zum  fünftenmal.
Vom  Börsenstempel  —  der  allerdings  int  Jahre  1905  über  30  Mill.  Mark
abgeworfen  hat  —  gilt  dasselbe,  was  wir  oben  im  2.  Abschnitt  über  das
Börsengesetz  kurz  angedeutet  haben.  Der  antikapitalistische  Nebenzweck,  das  Großkapital ­
  mit  der  Steuer  zu  belasten,  wurde  nicht  erreicht,  da,  wie  vorauszusehen
war,  die  Steuer  sofort  auf  das  Publikum  abgetvälzt  wurde.  Im  Gegenteil  trat  eine
Stärkung  des  Uebergewichts  der  Großbanken,  sowie  eine  Förderung  des  Differenzspiels
  (in  auswärtigen  Spekulationspapieren)  ein.  Eine  Nebenerscheinung  ist  der
unerwünschte  Druck  auf  den  Kurs  der  Reichs-  unb  Staatsanleihen,  sowie  die  Gefahr, ­
  daß  der  inländische  Markt  in  Zeitelt  einer  Krise  dem  Bedarf  nicht  gewachsen
ist,  und  die  Unterbindung  des  Provinzialbörsengeschäfts.  Auf  diese  Weise  wird  der
finanzielle  Vorteil  durch  die  allgemein  wirtschaftlichen  Nachteile  lvettgemacht.  Die
unermüdlichen  Bemühungen  der  Bank-  und  Handelskreise  für  eine  Abänderung  waren
im  Jahre  1906  insofern  von  Erfolg  gekrönt,  als  wenigstens  eilte  teilweise  Aenderung ­
  vorbereitet  wird.
Zum  Schluffe  sei  noch  die  Zucker-  und  Schaumw  e  insteuer  berührt.  Wir
können  hier  auf  die  verschiedenen  Wandlungen  der  Zuckersteuer  (R.-G.  vom  27.  Mai
            
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