Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

20

2.  Abschnitt.  Grundlegung  u.  Ausbau  der  Sozial-  u.  Wirtschaftspolitik.

Benützung  und  das  durch  staatliche  Verleihung  bedingte  Sonderrecht  zu  einzelnen
Nutzungen.  Der  Gemeingebrauch  umfaßt  die  Benützungen  der  öffentlichen  Gewässer
zum  Waschen,  zum  Schöpfen,  zur  Eiuleitung  des  gewerblichen  Abwassers  u.  s.  f.

III.  Reglementierung  des  Handelsverkehrs.
1.  Schutz  des  geistigen  Eigentums.
Ein  Gebiet,  auf  dem  sich  in  der  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  eine  staatliche ­
  Regelung  immer  mehr  als  unentbehrlich  erwies,  ist  eine  Unterart  des  unlauteren
Wettbewerbs,  nämlich  der  Schutz  des  sogenannten  geistigen  Eigentums.  Um  die
treffende  Formulierung  für  den  Rechtsschutz  zu  finden,  bedurfte  es  mehrerer  Jahrzehnte: ­
  Man  faßte  nämlich  den  Schutz,  wie  auch  heute  noch,  als  eine  Privilegierung
oder  Monopolisierung  auf  —  zutreffender  wäre  die  Formulierung,  daß  die  illoyale
Aneignung  des  richterlicher:  Schutzes  unwürdig  ist  —  und  hielt  es  für  unmöglich,  eine
derartige  Privilegierung  mit  der  eben  gewonnener:  Gewerbefreiheit  zu  vereinen.
Noch  am  frühesten  ergab  sich  eine  gewisse  Uebereinstimmung  der  Ansichten  ii:
der  Frage  des  Markenschutzes,  auch  „Firmenschutzes"  genannt,  der  schon  zu  Anfang
der  60er  Jahre  in  einigen  Bundesstaaten  eingeführt  wurde.  Mitte  der  60er  Jahre
wiesen  Vertreter  der  Champagner-  und  Eisenwarenfabrikation  und  die  Handelskaminern
  Ludwigshasen  (1865)  und  Hagen  (1868  und  1872)  auf  die  Notwendigkeit  und
Nützlichkeit  des  Markenschutzes  hin.  Im  Jahre  1868  arbeitete  der  Deutsche  Handelstag ­
  einen  Gesetzentwurf  aus.  Seitdem  verschwand  die  Frage  nicht  wieder  aus  der
öffentlichen  Diskussion.
Weiter  führten  wegen  des  Schutzes  kunstgewerblicher  Entwürfe  die  Weltausstellungen ­
  eindringlich  vor  Augen,  wie  das  künstlerische  Schaffen  in  jenen  Staaten
(z.  B.  Frankreich),  wo  schon  ein  Schutz  gewährt  wurde,  eine  gesundere  und  kräftigere
Entwicklung  genommen  hatte.  In  den  Jahren  1871  und  1873  wurden  daher  verschiedene ­
  Anträge  auf  Einführung  eines  Reichsmusterschutz  g  esetzes  gestellt.
Wegen  des  Patentschutzes  war  es  vor  der  Begründung  des  Deutschen
Reiches  überhaupt  nicht  möglich,  einen  wirksamen  Schutz  durchzuführen,  weil  die  Einholung ­
  in  den  damals  ungefähr  drei  Dutzend  Kleinstaaten  mit  ihren  verschiedenen
Prinzipien  und  Behördenorganisationen  unverhältnismäßig  erschwert  oder  geradezu
unerreichbar  war.  Mit  der  Einigung  des  Reiches  war  es  naheliegend,  auch  zu  gunsten
dieses  Schutzes  eine  Bewegung  in  Gang  zubringen;  logischerweise  mußte  man,  wenn
man  den  künstlerischen  Schutz  für  empfehlenswert  und  berechtigt  hielt,  auch  die  Notwendigkeit ­
  eines  Schutzes  des  technischen  Autors  zugestehen.  Die  Wandlung  in  den  Anschauungen ­
  wurde  zu  Anfang  der  1870er  Jahre  (Wiener  Kongreß  1873)  namentlich
durch  die  Agitation  des  deutschen  Jngenieurvereins  hervorgerufen.
Im  Jahre  1874  veröffentlichte  denn  auch  die  Regierung  Entwürfe  zu  den
Gesetzen  über  Patent-,  Marken-  und  Musterschutz.
Zu  ihrem  Abschluß  gelangte  die  Bewegung  durch  die  nachfolgenden  Reichsgesetze: ­
  Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,  musikalischen  Kompositionen  und
dramatischen  Werken,  Gesetz  vom  19.  Juni  1901  (Stammgesetz  11.  Juni  1870).
Patentgesetz,  Gesetz  vom  7.  April  1891  (Stan:n:gesetz  25.  Mai  1877).  Musterschutz
(Schutz  der  originellen  Zeichnung,  „Geschmacksmuster",  und  der  Modelle),  Gesetz
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.