Object: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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brunnen in einer guten baulichen Verfassung war. Die letztere konnte der Erb 
sieder gerichtlich erzwingen, was wiederholt geschehen ist. Die Siedehäuser und 
- Siedegeräte waren von dem Erbsieder zu beschaffen. Die Gesamtheit der Lehns 
herrn wurde durch das „lehnsherrliche Kollegium" oder den „Lehnsrat" ver 
treten. Urkundlich bekannt ist die Institution des Lehnsrates aus dem Jahre 
1574, in welchem Jahre die lehnsrätlichen Protokolle beginnen. Zur Aufsicht 
und Leitung der Verhandlungen des Lehnsrates wurde vom Rat der Stadt Hall 
ein Direktor bestellt, der nach dem Ratsbeschluß vom 8. Januar 1629 und 
18. Juli 1642 stets ein Stadtmeister sein mußte. Nach einem Ratsbeschlnß vom 
1. November 1686 wurde dieser Direktor auch zur Staatsaufsicht über den 
Lehnsrat von der damals freien Reichsstadt Schwäbisch-Hall berufen. 
Die Erbsieder hatten in früheren Zeiten als ihren höchsten Vertreter den 
„Erbsulmeister", ein Amt, das in der Familie der Herren von Senft zu Sul- 
burg erblich war. Jedoch unter der Voraussetzung, daß die Familie stets zu 
den Bürgern der Stadt Hall zählte und in dieser ansässig war. In der Mitte 
des 17. Jahrhunderts wählten jedoch auch die Erbsieder für ihre rechtliche Ver 
tretung die kollegialische Form. Es wurde ein Kollegium gebildet, dessen Zu 
sammensetzung aus einem Hauptmann, Pfleger, Meister und Ansschnßer des ge 
meinen Haals bestand. Das Kollegium erhielt für die Folge den Namen 
„Haalgericht", eine Bezeichnung, die sich bis in das 19. Jahrhundert erhielt. 
Das Kollegium übte unter der Souveränität des Rates der Stadt innerhalb 
der Erbsiederschaft die Gerichtsbarkeit aus, ebenso stand dem Haalgericht das 
Verwaltungsrecht und die Polizei im Siedewesen zu. Die älteste Haalsord- 
nung stammte aus dem Jahre 1385; im Jahre 1683 erfuhr dieselbe eine we 
sentliche Erneuerung, um dann im Laufe der Zeit größeren oder geringeren 
Aenderungen unterworfen zu werden. Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen 
* Lehnsrat und Erbsiederschaft wurden alljährlich in kollegialifcher Beratung ge 
regelt. Für den Fall von Differenzen war die Mitwirkung des Rates der 
Stadt vorgesehen. Das Siederecht des Erbsieders war seiner juristischen Grund 
lage nach entweder „freies eigenes Erbsieden", in welchem Fall die Veräußer- 
lichkeit desselben gesichert war, oder es war als Fideikommiß gestaltet, wodurch 
der gesetzmäßige Erbfall in die Besitzrechte eintrat. In diesem Fall sprach man 
von „Erbfluß" oder „fließendem Sieden". Von den 111 Eigentumsteilen wa 
ren 43 freies eigenes Erbsieden, während 68 im „Erbfluß" standen. Noch im 
Jahre 1802, als die Saline Hall von dem Württembergischen Staat übernom 
men wurde, waren solche „freie Erbsieden" vorhanden. Die schriftliche Rechts 
form hierfür ivar der Kontrakt. Es scheint jedoch, daß in früheren Jahrhun 
derten diese Rechtsverhältnisse in einzelnen Fällen nicht ausreichend schriftlich 
formuliert wurden, denn ein Ratsdekret vom 21. Mai 1660 bestimmte folgen 
des : „Daß künftig auf dem Nenenhaus (dem Sitze des Haalgerichts) alle Käufe 
und Wechsel in Siedenssachen protokolliert und in Anwesenheit aller Erben 
ordentlich beschrieben werden sollen". Die Veräußerlichkeit der freien Erbsieden 
beschränkte sich jedoch ausschließlich auf die Bürger der Stadt Hall. Der „Erb 
fluß" hatte im Laufe der Jahrhunderte vielfach zu der Entwicklung geführt, 
daß an einem Siedeanteil oftmals hunderte von Personen beteiligt waren. Das 
hatte natürlich zur Folge, daß der finanzielle Anteil der Einzelnen auf wenige 
Kreuzer oder Pfennige herabsank. In der frühesten Zeit, als der Erbfall noch 
einheitlich ohne große Verzweigung vor sich ging, anderseits auch die wirtschaft-
	        
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