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brunnen in einer guten baulichen Verfassung war. Die letztere konnte der Erb
sieder gerichtlich erzwingen, was wiederholt geschehen ist. Die Siedehäuser und
- Siedegeräte waren von dem Erbsieder zu beschaffen. Die Gesamtheit der Lehns
herrn wurde durch das „lehnsherrliche Kollegium" oder den „Lehnsrat" ver
treten. Urkundlich bekannt ist die Institution des Lehnsrates aus dem Jahre
1574, in welchem Jahre die lehnsrätlichen Protokolle beginnen. Zur Aufsicht
und Leitung der Verhandlungen des Lehnsrates wurde vom Rat der Stadt Hall
ein Direktor bestellt, der nach dem Ratsbeschluß vom 8. Januar 1629 und
18. Juli 1642 stets ein Stadtmeister sein mußte. Nach einem Ratsbeschlnß vom
1. November 1686 wurde dieser Direktor auch zur Staatsaufsicht über den
Lehnsrat von der damals freien Reichsstadt Schwäbisch-Hall berufen.
Die Erbsieder hatten in früheren Zeiten als ihren höchsten Vertreter den
„Erbsulmeister", ein Amt, das in der Familie der Herren von Senft zu Sul-
burg erblich war. Jedoch unter der Voraussetzung, daß die Familie stets zu
den Bürgern der Stadt Hall zählte und in dieser ansässig war. In der Mitte
des 17. Jahrhunderts wählten jedoch auch die Erbsieder für ihre rechtliche Ver
tretung die kollegialische Form. Es wurde ein Kollegium gebildet, dessen Zu
sammensetzung aus einem Hauptmann, Pfleger, Meister und Ansschnßer des ge
meinen Haals bestand. Das Kollegium erhielt für die Folge den Namen
„Haalgericht", eine Bezeichnung, die sich bis in das 19. Jahrhundert erhielt.
Das Kollegium übte unter der Souveränität des Rates der Stadt innerhalb
der Erbsiederschaft die Gerichtsbarkeit aus, ebenso stand dem Haalgericht das
Verwaltungsrecht und die Polizei im Siedewesen zu. Die älteste Haalsord-
nung stammte aus dem Jahre 1385; im Jahre 1683 erfuhr dieselbe eine we
sentliche Erneuerung, um dann im Laufe der Zeit größeren oder geringeren
Aenderungen unterworfen zu werden. Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen
* Lehnsrat und Erbsiederschaft wurden alljährlich in kollegialifcher Beratung ge
regelt. Für den Fall von Differenzen war die Mitwirkung des Rates der
Stadt vorgesehen. Das Siederecht des Erbsieders war seiner juristischen Grund
lage nach entweder „freies eigenes Erbsieden", in welchem Fall die Veräußer-
lichkeit desselben gesichert war, oder es war als Fideikommiß gestaltet, wodurch
der gesetzmäßige Erbfall in die Besitzrechte eintrat. In diesem Fall sprach man
von „Erbfluß" oder „fließendem Sieden". Von den 111 Eigentumsteilen wa
ren 43 freies eigenes Erbsieden, während 68 im „Erbfluß" standen. Noch im
Jahre 1802, als die Saline Hall von dem Württembergischen Staat übernom
men wurde, waren solche „freie Erbsieden" vorhanden. Die schriftliche Rechts
form hierfür ivar der Kontrakt. Es scheint jedoch, daß in früheren Jahrhun
derten diese Rechtsverhältnisse in einzelnen Fällen nicht ausreichend schriftlich
formuliert wurden, denn ein Ratsdekret vom 21. Mai 1660 bestimmte folgen
des : „Daß künftig auf dem Nenenhaus (dem Sitze des Haalgerichts) alle Käufe
und Wechsel in Siedenssachen protokolliert und in Anwesenheit aller Erben
ordentlich beschrieben werden sollen". Die Veräußerlichkeit der freien Erbsieden
beschränkte sich jedoch ausschließlich auf die Bürger der Stadt Hall. Der „Erb
fluß" hatte im Laufe der Jahrhunderte vielfach zu der Entwicklung geführt,
daß an einem Siedeanteil oftmals hunderte von Personen beteiligt waren. Das
hatte natürlich zur Folge, daß der finanzielle Anteil der Einzelnen auf wenige
Kreuzer oder Pfennige herabsank. In der frühesten Zeit, als der Erbfall noch
einheitlich ohne große Verzweigung vor sich ging, anderseits auch die wirtschaft-