fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I. Buch. Production und Konsumtion. 
die Vererbung der Bauerngüter (d. h. landwirtschaftlicher Besitzungen mittlerer 
Größe, welche von ihren Eigenthümern selbst bewirtschaftet werden) erlaffen 
worden, denen zufolge der Vater seinen Hof und den dazu gehörigen Besitz 
einem einzigen unter seinen Kindern überlaffen kann (dem Anerben), welcher 
alsdann seinen Geschwistern mäßige Abfindungssummen zu zahlen hat. 
Diese Gesetze suchen denen, die davon Gebrauch machen wollen, die Vor 
theile des ältern bäuerlichen Erbrechts zu sichern, ohne jedoch in dieser Hin 
sicht einen Zwang auszuüben. Sollen die Bestimmungen dieser Special 
gesetze Platz greifen, so muß die Eintragung des betreffenden Gutes in die 
Höferolle, d. h. in ein Verzeichniß aller der Güter, die nach dem freien Willen 
ihres Eigenthümers einem speciellen Erbrechte unterworfen werden sollen, er 
folgen; aber dem Eigenthümer steht es frei, jederzeit die Streichung seines 
Gutes aus dieser Rolle zu verlaugen. Bezüglich der in derselben eingetragenen 
Höfe greift dann ein besonderes Erbrecht Platz, indem das betreffende Gut 
ungetheilt auf einen Erben übergeht, nämlich auf den ältesten Sohn oder 
auf die Person, welche der Erblasser nach seinem freien Ermessen unter seinen 
Kindern oder auch — wie das nach dem westfälischen Gesetz der Fall ist — 
unter seinen Seitenverwandten bezeichnet hat. Dieser übernimmt das Gut zu 
einem nach den Vorschriften dieser Specialgesetze niedrig zu berechneuden 
Schätzungswerthe und hat die Antheile der Geschwister auszubezahlen. Wenn 
der Erblasser nicht anders verfügt, so wird z. B. nach dem hannoverischen 
Gesetze dem Anerben außer dem Antheile, der von zwei Drittheilen des 
Schätzungswerthes auf ihn entfällt, noch ein ganzes Drittel dieses Werthes 
ausschließlich gutgeschrieben, so daß er auf dem Gute Hausen kann, ohne von 
Schulden erdrückt 511 werden. 
Ein solches Gesetz wurde zuerst im Jahre 1874 für gewisse Theile des 
frühern Königreichs Hannover erlassen, dann int Jahre 1880 auf das ge 
samte Gebiet desselben ausgedehnt. Hierauf folgte im Jahre 1882 ein ähn 
liches Gesetz für die Provinz Westfalen, an welches sich dann analoge legis 
lative Maßnahmen für die Provinzen Hessen-Nassau, Brandenburg, Schlesien, 
Schleswig-Holstein u. s. w. anschlössen. 
Auch außer Preußen ist inan zu ähnlichen Gesetzen geschritten. Vor allein 
ist das in Oesterreich der Fall gewesen. Hier wurde im Jahre 1889 ein 
solches Gesetz für alle im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder er 
lassen, welches durch Specialgesetze, die für die einzelnen Kronländer ergehen 
sollen, von denen aber bis zur Stunde (März 1895) noch kein einziges z« 
stände gekommen ist, seine Ausführung zu finden hat. Nur hat man in Oester 
reich, wie dies schon durch das Gesetz für die preußische Provinz Schleswig-Holstein 
vom Jahre 1886 für gewisse Gegenden verfügt worden war, die Bestimmung 
getroffen, daß das Anerbenrecht für alle diejenigen landwirtschaftlichen Güter
	        
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