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I. Buch. Production und Konsumtion.
die Vererbung der Bauerngüter (d. h. landwirtschaftlicher Besitzungen mittlerer
Größe, welche von ihren Eigenthümern selbst bewirtschaftet werden) erlaffen
worden, denen zufolge der Vater seinen Hof und den dazu gehörigen Besitz
einem einzigen unter seinen Kindern überlaffen kann (dem Anerben), welcher
alsdann seinen Geschwistern mäßige Abfindungssummen zu zahlen hat.
Diese Gesetze suchen denen, die davon Gebrauch machen wollen, die Vor
theile des ältern bäuerlichen Erbrechts zu sichern, ohne jedoch in dieser Hin
sicht einen Zwang auszuüben. Sollen die Bestimmungen dieser Special
gesetze Platz greifen, so muß die Eintragung des betreffenden Gutes in die
Höferolle, d. h. in ein Verzeichniß aller der Güter, die nach dem freien Willen
ihres Eigenthümers einem speciellen Erbrechte unterworfen werden sollen, er
folgen; aber dem Eigenthümer steht es frei, jederzeit die Streichung seines
Gutes aus dieser Rolle zu verlaugen. Bezüglich der in derselben eingetragenen
Höfe greift dann ein besonderes Erbrecht Platz, indem das betreffende Gut
ungetheilt auf einen Erben übergeht, nämlich auf den ältesten Sohn oder
auf die Person, welche der Erblasser nach seinem freien Ermessen unter seinen
Kindern oder auch — wie das nach dem westfälischen Gesetz der Fall ist —
unter seinen Seitenverwandten bezeichnet hat. Dieser übernimmt das Gut zu
einem nach den Vorschriften dieser Specialgesetze niedrig zu berechneuden
Schätzungswerthe und hat die Antheile der Geschwister auszubezahlen. Wenn
der Erblasser nicht anders verfügt, so wird z. B. nach dem hannoverischen
Gesetze dem Anerben außer dem Antheile, der von zwei Drittheilen des
Schätzungswerthes auf ihn entfällt, noch ein ganzes Drittel dieses Werthes
ausschließlich gutgeschrieben, so daß er auf dem Gute Hausen kann, ohne von
Schulden erdrückt 511 werden.
Ein solches Gesetz wurde zuerst im Jahre 1874 für gewisse Theile des
frühern Königreichs Hannover erlassen, dann int Jahre 1880 auf das ge
samte Gebiet desselben ausgedehnt. Hierauf folgte im Jahre 1882 ein ähn
liches Gesetz für die Provinz Westfalen, an welches sich dann analoge legis
lative Maßnahmen für die Provinzen Hessen-Nassau, Brandenburg, Schlesien,
Schleswig-Holstein u. s. w. anschlössen.
Auch außer Preußen ist inan zu ähnlichen Gesetzen geschritten. Vor allein
ist das in Oesterreich der Fall gewesen. Hier wurde im Jahre 1889 ein
solches Gesetz für alle im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder er
lassen, welches durch Specialgesetze, die für die einzelnen Kronländer ergehen
sollen, von denen aber bis zur Stunde (März 1895) noch kein einziges z«
stände gekommen ist, seine Ausführung zu finden hat. Nur hat man in Oester
reich, wie dies schon durch das Gesetz für die preußische Provinz Schleswig-Holstein
vom Jahre 1886 für gewisse Gegenden verfügt worden war, die Bestimmung
getroffen, daß das Anerbenrecht für alle diejenigen landwirtschaftlichen Güter