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136 Achtes Kapitel. Ausbau und Ende der antiken Weltwirtschaft.
bereitet, sie vielmehr sogar gefördert zu haben. Aber Vorsicht bestand
allen Vereinen gegenüber, und die Unterstützungskassen wurden als
Stellen betrachtet, wo man zu politischen Zwecken Geld sammeln
könne. Auch die Beitragssammlung zum Zwecke der Unterstützung
armer Mitbürger wurde nicht immer für einwandfrei anerkannt
(Plinius, Briefe X, 93 f). Daß man bestinunten Vereinigungen,
die sich z B. mit der Verproviantierung von Rom beschäftigten,
Privilegien gab, wurde schon erwähnt (S. 131). Auch jene Ver
einigungen von Handwerkern, die der Militärverwaltung nützlich
erschienen, erhielten Vorrechte verschiedener Art Solche Vorrechte
wurden gewährt, um zum Eintritt in die verschiedenen Vereini
gungen der Handwerker, Gewerbetreibenden und Kaufleute anzu
spornen und so einen ausreichenden Verwaltuugsapparat für die
Güterproduktion und Verteilung zu bekommen. Auch die Bankiers
und diejenigen, welche die Echtheit und den Wert der Münzen zu
Prüfen hatten, wurden zu Korporationen zusammengefaßt. Kauf
mannsorganisationen waren im römischen Kaiserreich sehr zahl
reich, sie legten Zeugnis von dem blühenden Verkehrsleben ab.
Die Organisationen entwickelten sich vielfach aus den Faktoreien
der älteren Zeit (S. 50). Die Ansiedlung mit ihren Stapel
plätzen, um ein Heiligtum gruppiert, wurde als religiöse Gemeinde
aufgefaßt, bei der die wirtschaftliche Gemeinschaft klar zutage trat,
wie denn überhaupt viele Kultvereine eigentlich Sterbe- und
Unterstützungskassen gewesen zu sein scheinen. Manchmal hatten
diese Korporationen monopolartige Privilegien, so wahrscheinlich
diejenigen der Schiffer in manchen Flußgebieten. Je mehr das
untergehende Rom die Rentabilität der Unternehmungen in Frage
stellte, je mehr man sicher sein wollte, daß die im Marktverkehr
übernommenen Funktionen ausreichend besorgt würden, desto stärker
dachte man daran, die Individuen in den Bernsen festzuhalten
und die Berufe mit neuen Mitgliedern zu ergänzen. Soweit das
durch Privilegien und hohe Gewinne nicht mehr möglich war,
wurde schon im 3., vielleicht aber auch erst im 4. Jahrhundert
die Erblichkeit der Mitgliedschaft allgemein eingeführt. Es wurden
Zwangsmittel aller Art angewendet, ja man ging zeitweilig
sogar so weit, gesetzlich festzulegen, daß, wer die Tochter eines
Vereinsgenossen heiratete, selbst Vereinsgenosse wurde. Wir sehen
so im Altertum seit dem 4. Jahrhundert viele jener Erschei
nungen, die wir aus dem Mittelalter kennen. Die Genossen
schaften waren es, die der Regierung für die Steuern hafteten;