Object : Geld-, Bank- und Börsenwesen

F.  V.  Abschnitt.  Verkehrssteuern.

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vorhandene  größere  Steuerfähigkeit  systematisch  und  gleichmäßig
in  Anspruch  zu  nehmen.  Darum  zeigt  die  Erfahrung,  daß  nur  jener
Teil  der  Besteuerung  dieser  Einkommen  größere  Bedeutung  hat,
welcher  entweder  vom  Gesichtspunkte  der  Einnahme  wichtiger  ist
oder  aber  wegen  der  Form  seiner  Erscheinung  die  Aufmerksamkeit
besonders  auf  sich  zieht,  in  besonderem  Maße  als  unberechtigt  erscheint, ­
  wie  die  großen  Gewinne  der  Bodenspekulanten,  im  gegenwärtigen ­
  Kriege  die  Heereslieferanten  und  Lebensmittelspekulanten.
Diesen  Erscheinungen  gegenüber  ist  ein  Gebiet,  welches  ganz  besonders ­
  in  Betracht  kommt,  nämlich  jenes,  wo  das  Spiel  nicht,  wie
in  obigen  Fällen,  bloß  die  Begleiterscheinung  einer  wirtschaftlichen
Tätigkeit,  sondern  selbständig  auftritt,  wo  es  Selbstzweck  ist  oder
der  Sucht  der  raschen  Bereicherung  genügen  soll.  Hierher  gehören
die  Spiele  aller  Art,  die  Wetten  bei  Wettrennen,  Wahlen  usw.  und
vor  allem  die  Glückslotterien.  Die  Beteiligung  an  diesen  Spielen,
Wetten  usw.  verrät  jedenfalls,  wie  bemerkt,  überschüssiges,  leicht
entbehrliches  Einkommen,  der  Gewinnst  ist  außerordentliche  Einkommenssteigerung. ­
  Aus  diesen  Gründen  kann  die  Besteuerung
vollständig  gerechtfertigt  werden,  um  so  mehr,  als  hier  Überwälzung
nicht  stattfinden  kann  und  in  der  Tat  derjenige  die  Steuer  trägt,
den  der  Staat  besteuern  will.  Die  Besteuerung  geschieht  in  der
Form  einer  Gewinnststeuer  oder  in  der  Form  des  Stempels.
k)  Mehrere  Staaten  (resp.  Städte)  haben  die  großen  Warenmagazine ­
  (Grands  Magasins  du  Louvre  usw.)  —  diese  charakteristischen ­
  Schöpfungen  der  modernen  Großstädte  einer  besonderen
Steuer,  der  Warenhaussteuer,  unterworfen.  Die  Berechtigung
dieser  Steuer  ist  die  höhere  Leistungsfähigkeit  dieser  Unternehmen,
die  einerseits  durch  den  Einkauf  in  kollossalen  Massen  günstige
Preise  zu  erreichen  vermögen,  andererseits  durch  den  immensen
Absatz  trotz  großer  den  Konsumenten  gebotenen  Vorteile  große
Profite  zu  erzielen  in  der  Lage  sind.  Freilich  kann  diese  größere
Steuerfähigkeit  auch  durch  die  Erwerbsteuer  oder  die  Einkommensteuer ­
  in  Anspruch  genommen  werden,  ohne  daß  hierzu  eine  besondere ­
  Steuer  nötig  wäre.  Die  Sondersteuer  erinnert  ein  wenig
an  die  alte  Klassensteuer,  die  an  und  für  sich  gewisse  Berufe  höher
besteuerte,  als  andere,  obwohl  die  Voraussetzung  eines  höheren  Ertrages ­
  vielleicht  nicht  zutraf.  Auch  hier  wird  das  Unternehmen
besonders  und  hoher  besteuert,  in  der  Voraussetzung  der  höheren
Leistungsfähigkeit,  obwohl  diese  Voraussetzung  täuschen  kann.  Die
Steuer  ist  dort,  wo  sie  nicht  einfach  dem  Fahnden  nach  neuen
Steuer  Objekten  entspricht,  auf  das  Bestreben  zurückzuführen,  eine
ungesunde  Hypertrophie  der  Warenhäuser  hintanzuhalten  und  den
            
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