A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer.
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nur in einem Minimum der Fälle wird Zwang angewendet. Am
besten würde die Steuer mit der Bezeichnung als staatsrechtlicher
Beitrag charakterisiert werden.
c) Die Pflicht der Steuerleistung ist nicht bloß Folge der
Staatsbürgerschaft, sondern oft schon Folge der bloßen tatsächlichen,
eventuell vorübergehenden Zugehörigkeit zum Staate, des Aufent
haltes innerhalb eines Staatsgebietes, der dort ausgeübten produk
tiven Tätigkeit, der dort vollzogenen Konsumtion, des dort befind
lichen Besitztums. Nicht ein spezielles Verhältnis des einzelnen
zum Staate, sondern die allgemeine Natur der rechtlichen oder
tatsächlichen, wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Staate begründet
die Steuerpflicht. Die Steuer fließt aber nicht bloß aus dem staats
bürgerlichen Verhältnis, sondern auch aus Verhältnissen loserer
Natur, die aber doch in irgendeiner Weise den Schutz des Staates
mit sich bringen.
d) Die Eigentümlichkeit der Steuer ist ferner darin zu suchen,
daß sie in der^ Regel — von einzelnen Fällen abgesehen — das
allgemeine Deckungsmittel des Staatsbedarfes bildet. Wie oben erörtert
wurde, so entwickeln sich im Laufe des Fortschrittes im Staats
leben immer mehr die eigentlichen Staatsfunktionen, während die
privatwirtschaftlichen Funktionen des Staates immer mehr zu
sammenschrumpfen. Der Staat lebt dem Glanzen und das Ganze
lebt dem Staate als Staatsbürger und sich und seiner Familie als
Einzelperson. Indem aber der Staat dem Ganzen lebt, kann er
auch das Ganze zur Befriedigung seiner Bedürfnisse in Anspruch
nehmen. Dementsprechend bildet die Steuer den allgemeinen Fond
zur Deckung der staatlichen Bedürfnisse; hierin kommt zum Aus
druck, was der Staat dem Ganzen leistet; hierin liegt der Unter
schied gegenüber den Gebühren, deren Grundlage jene Dienst
leistungen sind, die der Staat dem einzelnen bietet. Darum bilden
die Gebühren den speziellen Fond zur Deckung des Staatsbedarfes.
Die Wurzel der Besteuerung muß darin gesucht werden, daß der
Staat sein eigenes Leben lebt und darum seine Staatsbürger in
Anspruch nehmen kann, während jene Auffassung, welche die selb
ständige Ration der Staatstätigkeit nicht anerkennt, sondern im
Staate nur die kollektive Befriedigung von im Grunde individuellen
Bedürfnissen sieht, nur eine Quelle des staatlichen Einkommens an
erkennen kann, nämlich Leistung und Gegenleistung; für diese Auf
fassung ist die Steuer der Preis für staatliche Leistungen.
3. Wenn wir die Entwicklung des Steuerbegriffes verfolgen, so
sehen wir, daß sich drei Richtungen unterscheiden lassen, die sich
gewissermaßen national scheiden. Die eine Richtung vertritt Eng-