Full text: Finanzwissenschaft

A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer. 
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nur in einem Minimum der Fälle wird Zwang angewendet. Am 
besten würde die Steuer mit der Bezeichnung als staatsrechtlicher 
Beitrag charakterisiert werden. 
c) Die Pflicht der Steuerleistung ist nicht bloß Folge der 
Staatsbürgerschaft, sondern oft schon Folge der bloßen tatsächlichen, 
eventuell vorübergehenden Zugehörigkeit zum Staate, des Aufent 
haltes innerhalb eines Staatsgebietes, der dort ausgeübten produk 
tiven Tätigkeit, der dort vollzogenen Konsumtion, des dort befind 
lichen Besitztums. Nicht ein spezielles Verhältnis des einzelnen 
zum Staate, sondern die allgemeine Natur der rechtlichen oder 
tatsächlichen, wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Staate begründet 
die Steuerpflicht. Die Steuer fließt aber nicht bloß aus dem staats 
bürgerlichen Verhältnis, sondern auch aus Verhältnissen loserer 
Natur, die aber doch in irgendeiner Weise den Schutz des Staates 
mit sich bringen. 
d) Die Eigentümlichkeit der Steuer ist ferner darin zu suchen, 
daß sie in der^ Regel — von einzelnen Fällen abgesehen — das 
allgemeine Deckungsmittel des Staatsbedarfes bildet. Wie oben erörtert 
wurde, so entwickeln sich im Laufe des Fortschrittes im Staats 
leben immer mehr die eigentlichen Staatsfunktionen, während die 
privatwirtschaftlichen Funktionen des Staates immer mehr zu 
sammenschrumpfen. Der Staat lebt dem Glanzen und das Ganze 
lebt dem Staate als Staatsbürger und sich und seiner Familie als 
Einzelperson. Indem aber der Staat dem Ganzen lebt, kann er 
auch das Ganze zur Befriedigung seiner Bedürfnisse in Anspruch 
nehmen. Dementsprechend bildet die Steuer den allgemeinen Fond 
zur Deckung der staatlichen Bedürfnisse; hierin kommt zum Aus 
druck, was der Staat dem Ganzen leistet; hierin liegt der Unter 
schied gegenüber den Gebühren, deren Grundlage jene Dienst 
leistungen sind, die der Staat dem einzelnen bietet. Darum bilden 
die Gebühren den speziellen Fond zur Deckung des Staatsbedarfes. 
Die Wurzel der Besteuerung muß darin gesucht werden, daß der 
Staat sein eigenes Leben lebt und darum seine Staatsbürger in 
Anspruch nehmen kann, während jene Auffassung, welche die selb 
ständige Ration der Staatstätigkeit nicht anerkennt, sondern im 
Staate nur die kollektive Befriedigung von im Grunde individuellen 
Bedürfnissen sieht, nur eine Quelle des staatlichen Einkommens an 
erkennen kann, nämlich Leistung und Gegenleistung; für diese Auf 
fassung ist die Steuer der Preis für staatliche Leistungen. 
3. Wenn wir die Entwicklung des Steuerbegriffes verfolgen, so 
sehen wir, daß sich drei Richtungen unterscheiden lassen, die sich 
gewissermaßen national scheiden. Die eine Richtung vertritt Eng-
	        
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