Full text : Finanzwissenschaft

A.  I.  Abschnitt  Begriff  der  Steuer.

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Wir  können  uns  mit  dieser  Erweiterung  dieses  Begriffes  kaum  befreunden. ­
  Daß  die  Besteuerung  die  Einkommensverteilung  in  Betracht ­
  zu  ziehen  hat,  ist  selbstverständlich,  ebenso  wie  sie  ja  auch
die  Produktionsverhältnisse,  die  Verkehrsverhältnisse,  die  Konsumtionsverhältnisse ­
  in  Betracht  zieht;  dies  bedeutet  aber  noch  nicht,
daß  die  Steuer  mit  der  Absicht  eingerichtet  wird,  daß  die  Ursache
ihrer  Entstehung  und  ihre  Berechtigung  auf  der  Beeinflussung  dieser
Momente  beruht.  Das  ist  mit  der  Steuer  im  allgemeinen  nicht
oder  nur  in  geringem  Maße  möglich.  Bei  konsequenter  Anwendung
dieses  Begriffes  würde  der  Staat  auch  dann  Steuer  auferlegen,
wenn  hierzu  keine  finanzielle  Veranlassung  vorläge,  dies  aber  die
Abänderung  der  Einkommensverteilung  fordern  würde.  Dann  ließe
sich  dieser  Zweck  natürlich  nur  mit  gewissen  Steuern  irgendwie
erreichen,  mit  der  Einkommensteuer,  der  Vermögenssteuer,  der  Erbschaftssteuer, ­
  und  auch  bei  dieser  nur  dann,  wenn  die  Steuer  stark
eingriffe.  Dann  begegnen  wir  auch  dem  Bedenken,  daß,  wenn  der
Staat  überhaupt  zugibt,  daß  die  Vermögens-  und  Einkommensverteilung ­
  eine  ungesunde  und  ungerechte  ist,  er  wohl  schwer  dem
Ansinnen  entgegentreten  kann,  auch  energischere  Maßregeln  zur
Heilung  des  Übels  anzuwenden.  Es  hat  auch  nicht  an  energischen
Widersprüchen  gegen  Wagners  Auffassung  gefehlt.  So  sagt  Vocke,
es  könne  in  die  Begriffsbestimmung  schon  deshalb  kein  besonderer
Staatszweck  aufgenommen  werden,  denn  dann  müßten  auch  andere
Zwecke  aufgenommen  werden,  da  ja  die  Steuer  vielfache  Staatszwecke ­
  berührt;  sie  kann  den  Zweck  haben,  den  Luxus  einzuschränken, ­
  die  Haltung  von  Hunden  zu  beschränken  usw.,  in  manchen ­
  Staaten  hat  man  neuerdings  die  Ankündigungssteuer  einführen
wollen,  um  die  unanständige  Reklame  zu  verhindern;  in  der  Schweiz
dient  ein  Teil  des  Einkommens  aus  dem  Branntweinmonopol  der
Unterdrückung  des  Alkoholismus.  Während  wir  dies  schreiben
(1918),  legt  die  deutsche  Reichsregierung  einen  Gesetzentwurf  vor,
um  die  „wahnsinnige“  Börsenspekulation  mit  einer  zehnfachen
Steuer  zu  belasten.  Man  müßte  also  die  gesamten  Staatszwecke,
denen  die  Steuer  dient,  in  der  Definition  erwähnen.  Die  Steuer  dient
allen  Staatszwecken  und  wenn  die  Regelung  der  Einkommensverteilung ­
  auch  Staatszweck  ist,  so  ist  dieser  in  den  anderen  ohnedies
inbegriffen.  Umpfenbach  will  überhaupt  nicht  zugeben,  daß  durch
die  Steuer  eine  Änderung  der  Einkommensverteilung  angestrebt
werde.  Denn  so  wie  es  falsch  wäre,  durch  finanzielle  Maßregeln
den  Gang  der  Justiz  zu  beeinflussen,  ebenso  hält  er  es  für  unrichtig,
.durch  die  Steuer  die  bestehende  Wirtschaftsordnung  oder  irgendeine
politische  Funktion  zu  beeinflussen.  Wir  erwähnen  ferner  die  Be-
            
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