Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte. 
fach verstaatlicht und die Rechte an Grund und Boden, an den Schätzen 
unter der Erde und an dem frei wachsenden Wald zum National 
eigentum erklärt. Nach allgemeinen Yölkerrechtsgrundsätzen muß 
jedoch bei einer derartigen Enteignung von Vermögenswerten den Aus 
ländern angemessene Entschädigung geleistet werden, was die Mittel 
mächte mit der ukrainischen Volksrepublik in einer protokollarischen Er 
klärung, mit der russischen Sowjetrepublik in einem Zusatze zu der be 
handelten Vertragsbestimmung vereinbarten. 
In mehreren Verträgen wurde der E r 1 a ß oder die Rückerstattung 
der für die Zeit der Entziehung jener Rechte entfallenden Gebühren und 
die Herausgabe des Mehrbetrages der Vermögensvorteile, 
die der Staat aus der Benutzung der Rechte gezogen hatte, vorgesehen; so 
weit der Staat Rechte, die ihm übereignet worden sind, selbst benutzt 
hat, wurde die angemessene Entschädigung des Berechtigten ausbedungen 
(Russ.-D. Art. 9, § 1, Abs. 2; Russ.-Ü.-U. Art. 4, Z. 4, Abs. 2; Einn.-Ö.-Ü. 
Art. 5, Z. 4, Abs. 1). Die Entschädigung für die staatliche Benutzung ent- 
eigneter Rechte ist durch das deutsch-russische Finanzabkommen vom 
27. August 1918 Art. 1 im Wege der Verrechnung geordnet worden. 
In mehreren Verträgen (Russ.-D. Z. Art. 9, § 2, Abs. 1; Russ.-O.-U. Z. 
Art. 4, Z. 4, Abs.3; Finn.-D. Fr. Art. 10, Abs. 2; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5, 
Z. 4, Abs. 2; Rum.-D. R. Art. 16, Abs. 1) wurde von einem Vertragsteile 
den Angehörigen des anderen Vertragsteils, die aus Anlaß des Krieges 
eine gesetzliche Frist für die Vornahme einer zur Begründung oder 
Erhaltung eines gewerblichen Scbutzrechtes erforderliche Handlung ver 
säumt haben, unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter, eine neue 
Frist für die Nachholung von mindestens einem Jahre nach der Ratifi 
kation zugesichert. 
Gewerbliche Schützrechte der Angehörigen des einen Teils sollten im 
Gebiete des anderen Teils wegen Nichtausübung nicht vor Ablauf von 
4 Jahren nach der Ratifikation verfallen (Russ.-D. Art. 9, § 2, Abs. 2; 
Russ.-Ü.-U. Art. 4, Z. 4, Abs. 3; Finn.-D. Fr. Art. 10, Abs. 2; Finn.-Ö.U. R. 
Art. 5, Z. 4, Abs. 2; Rum.-D. R. Art. 16, Abs. 2). 
Vereinbarungen über die Priorität gewerblicher Schutzrechte wurden 
teils Vorbehalten (Russ.-D. Z. Art. 9, §4; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 4, Abs. 5; 
Rum.-Ö.-U. R. Art. 5), teils in den Verträgen selbst getroffen (Finn.-D. 
Fr. Art. 10, Abs. 3; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5, Z. 4, Abs. 3). 
Die Wiederherstellung bei beaufsichtigten, verwahrten, 
verwalteten oder liquidierten Vermögenswerten. 
Auch in dieser Materie haben die Mittelmächte die Aufhebung 
aller wie immer gearteter kampfrechtlicher Eingriffe in Eigentum, Besitz-, 
Vertrags- oder auf irgendeinem anderen Titel beruhende Rechte angestrebt.
	        
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