Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspflege, 491
dern rege aktive Anteilnahme an der Erreichung des gemeinschaft-
lichen Zieles, den Streit gut und richtig zum Ausgang zu bringen. Mehr
Geist des Arztes, denn jener eines bürokratischen Beamten! Eine rich-
tige Anwendung des richterlichen Fragerechts ($ 139 ZPO.) kann hier
sehr vorteilhaft wirken. Daß dabei gleichzeitig die Möglichkeit be-
steht, sich über die allgemeinen und besonderen wirtschaftlichen Be-
lange des Falls Einblick zu verschaffen, liegt zutage,
Sind diese verfahrensmäßigen Einstellungen der Rechts-
pflege gewiß nicht zu unterschätzen, so fällt doch das Schwergewicht
auf die materiell-rechtliche Entscheidung, Wie entsteht eigentlich ein
Urteil? Solange wir nicht öffentliche Beratungen der Entscheidungen
haben — wozu es so rasch wohl nicht kommen wird —, vollzieht sich
der Vorgang ohne Kenntnis der Rechtsuchenden, Er verläuft auch an-
ders beim Einzelrichter wie beim Kollegium, das oft nur Kompromisse
zwischen Einzelmeinungen erzielen kann, Einer unserer besten Juristen,
der vor kurzem verstorbene frühere Reichsgerichtsrat und badische
Minister Dr. Düringer, plaudert hierüber in seiner Schrift „Richter und
Rechtsprechung“ sehr nett aus der Schule, Er sagt:
„Wenn mir ein Fall vorgetragen wird, so habe ich von ihm einen
bestimmten Eindruck, ähnlich, wie wenn ich ein Buch gelesen oder mir ein
Theaterstück angehört habe, Und aus diesem Eindruck ergibt sich unwill-
kürlich und meistens sofort mein erstes bestimmtes Urteil: Diese Partei
hat recht, jene unrecht! Es ist der Ausdruck meines Rechtsgefühls, Dabei
urteile ich aber keineswegs als Laie, sondern mit meinem durch Rechtskenntnis
und praktische Erfahrung entwickelten Verständnis.‘
Er führt dann des näheren aus, wie er dieses erste, vorläufige Urteil
nachprüft, korrigiert, vielleicht auch aufgeben muß und zitiert auch den
schon beim alten Bartolus zu findenden, paradox klingenden Satz, daß
man sich mannigfach erst das Urteil bildet und dann nach den Gründen
sucht. Es ist dies von einem früheren Mitglied des höchsten Gerichts
kommende Bekenntnis wert, in weiteren Kreisen bekannt zu werden:
denn aus den in den amtlichen Entscheidungen veröffentlichten, oft ge-
lahrt anmutenden Gründen eines Urteils geht natürlich diese Art des
Urteilsschöpfens nicht hervor. Manch anderer wird entgegengesetzt
verfahren, bis es zu einer Entscheidung kommt. Daß aber eine sehr
große Anzahl von tüchtigen Richtern ähnliche Pfade geht, kann ich aus
meiner langjährigen Richterpraxis bestätigen. Der Akt der Urteils-
findung ist zweifellos eine Tätigkeit der ganzen menschlichen Psyche.
Man teilt bekanntlich die seelische Tätigkeit in die des Verstandes,
der Empfindung und des Willens ein. Es ist das eine Anschauungsform,
die man sich aus wissenschaftlichen Untersuchungszwecken gefallen
lassen kann. Für das praktische Leben darf man aber nie außer Be-