490 Reichsgerichtsrat Dr. Max Reichert:
reichend sichern. Hierher gehört die genaue Niederlegung in klaren,
schriftlichen Verträgen, Führung einer geordneten Korrespondenz und
von Aufzeichnungen (Büchern usw.). Was hier für die großen Wirtschaftsbetriebe
schon bisher meist als selbstverständlich angesehen
wurde, wird tunlichst in allen wirtschaftlichen Betrieben Eingang zu
finden haben. Ist es wirklich zuviel verlangt, daß auch da, wo ein gesetzlicher
Buchführungszwang nicht besteht, Bücher geführt werden?
Dann wird die allerorts und mit Recht erhobene Forderung nach beschleunigten
Prozeßerledigungen schon eher Erfüllung finden können.
Denn die Urkunde ist zuverlässiger als die Erinnerung des Zeugen. Was
aber die Frage der zahlreichen Instanzen anlangt, so geht sie zunächst
auf das Konto des Gesetzgebers, Die Rechtsprechung bietet zur Rechtsmitteleinlegung
nur in beschränkter Weise Anlaß. Denn nicht alle Entscheidungen
werden nur angefochten, weil sie unrichtig sind, sondern
weil man eben zur Verfolgung seines Rechtes glaubt so lange prozessieren
zu sollen, als es vermöge noch offenstehender Instanzen angeht,
Niemand wird es mehr wie der Richter selbst begrüßen, wenn
die Instanzen eingeschränkt und hierdurch der in Deutschland nicht geringen
Prozeßsucht Riegel vorgeschoben würden. Eine Tatsacheninstanz
müßte bei entsprechender Mitwirkung der Parteien genügen.
Ansätze zur Besserung sind vorhanden, So legt die neue ZPO.-Novelle
besonderes Gewicht auf die Eindiämmung neuen tatsächlichen Vorbringens
in der zweiten Instanz. Gewiß können aber auch die Gerichte
viel Gutes zur Einschränkung der Rechtsmittel beitragen. Ein verständiger
Erstrichter wird es oft zuwege bringen können, daß der Sachverhalt
bei ihm erschöpfend geklärt wird, Wenn er sich erst daran
gewöhnen will, daß er selbst den Tatbestand vor der Entscheidung klar
zusammenfaßt und den Parteien Kenntnis davon gibt, wie er ihn betrachtet,
werden Lücken und Überraschungen bald seltener werden.
Einen beachtenswerten Fortschritt hat die Novelle zur ZPO, durch die
sog. Revisio per saltum gebracht, wonach bei Übereinstimmung der Parteien
die Sache vom Landgericht sofort an das Revisionsgericht gebracht
werden kann, Gute und allseitige Feststellung des Sachverhalts
vorausgesetzt, kann hieraus eine dem Wirtschaftsleben sehr vorteilhafte
Beschleunigung des Verfahrens erwachsen,
Ebenfalls einen verfahrenstechnischen Umstand betrifft die Stellungdes
Richtersim Prozeß, Ich habe mich darüber — bei
Berührung des sozialen Moments im Verfahren — bereits in der „Deutschen
Richterzeitung‘ 1923 S. 53 ff, ausgelassen. Die Tätigkeit des
Richters soll eine helfende sein. Dieses ist m. E, die deutsche Auffassung
im Gegensatz zum oft gepriesenen englischen Richter: nicht
stummes Anhören, sphinxähnliches Schweigen ziemt dem Richter, son-