Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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1868  Banque  de  Montreux;
Gewerbebank  Zürich,  gegründet  als  Vorschuss-  und
Kreditverein  der  Handwerker  des  Bezirks  Zürich;
1872  Aargauische  Creditanstalt;
Creditanstalt  Luzern;
1890  Zürcher  Depositenbank;
1896  Incasso-  und  Eff  ec  tenbank,  Zürich;
Rhätische  Bank  (Bank  für  Davos);
Banca  Svizzera  Americana,  Lugano;
1902  Banque  de  Depots  et  de  Credit,  Geneve;
1905  St.  Moritzerbank,  St.  Moritz;
1906  Gewerbek  asse  Bern;
1908  Obwaldner  Gewerbebank,  Sarnen;
1909  Societe  Suisse  de  Banque  et  de  Depots,  Lausanne.
Wie  die  Gründung  der  deutschen  Kreditorganisationen  auf  Gegenseitigkeit ­
  auch  in  der  Schweiz  zur  Nachahmung  reizte,  zeigt  die  Entstehung ­
  der  Handwerkerbank  Basel  im  Jahr  1860.  Im  Schosse  des
Handwerker-  und  Gewerbevereins  entstand  der  Plan  zu  der  Errichtung
einer  Vorschussbank  nach  Schulze-Delitzsch.  Die  neue  Bank  hatte  den
Zweck,  den  Bürgern  und  Einwohnern  Basels  vorübergehende  Geldvorschüsse ­
  zur  Förderung  ihres  Berufes  zu  leisten.  Das  Bankkapital  bestand
aus  einer  unbestimmten  Anzahl  Aktien  von  je  100  Franken,  auf  die  die
Hälfte  innert  Jahresfrist  einbezahlt  werden  musste.  Die  Geschäfte  der
Bank  bestanden:
1.  In  Gewährung  von  Darlehen  auf  bestimmte  Zeit  und  in  Krediteröffnungen ­
  gegen  genügende  Deckung  (Stellung  eines  oder  mehrerer  solider
Bürgen,  Mitunterschrift  der  Ehefrau  mit  ihrem  eingebrachten  Vermögen, ­
  faustpfändliche  Hinterlage  von  Wertpapieren,  Gold  oder
Silber,  Verpfändung  von  Liegenschaften,  Mobilien,  Rohstoffen  oder
Fabrikaten),  beides  nur  an  in  Basel  wohnende  Mitglieder,  die  einen
selbständigen  Beruf,  sei  es  Handwerk,  Gewerbe  oder  Handelsgeschäft
betreiben.
2.  In  der  Annahme  verzinslicher  Gelder  auf  feste  Verfallzeit  oder  in
Kontokorrent.
Schon  1861  aber  hob  die  Generalversammlung  die  Beschränkung  auf,
dass  nur  an  Mitglieder  Darlehen  gewährt  werden  konnten,  immerhin  mussten
die  Entlehner  noch  im  Kanton  wohnen.  Diese  Aufgabe  des  Schulze-Delitzschen
  Grundsatzes  der  Gegenseitigkeit  bildete  die  Grundlage  für  das
nun  folgende  kräftige  Aufblühen  der  Handwerkerbank.  1867  wurde  das
            
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