Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Elìder  zu  erklären,  ob  sie  sich  dem  Schiedssprüche  unterwerfen.  Die  Nichtabgabe  der
Erklärung  binnen  der  bestimmten  Frist  gilt  als  Ablehnung  der  Unterwerfung.
Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Einigungsamt  eine  von  sämmtlichen  Mitgliedern  desselben ­
  unterzeichnete  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen,  welche  den  abgegebenen  Schiedsspruch ­
  und  die  darauf  abgegebenen  Erklärungen  der  Parteien  enthält.
8  63.  Ist  weder  eine  Vereinbarung  (§  60)  noch  ein  Schiedsspruch  zu  Stande  gekommen, ­
  so  ist  dies  voir  dem  Vorsitzenden  des  Einigungsamtes  öffentlich  bekannt  zu  machen.
„Gewerbegericht"  und  „Einigungsamt"  unterscheiden  sich  nach  zwei
Richtungen.  Während  das  Gewerbegericht  Rechtsfragen  zu  entscheiden ­
  hat,  spielen  in  den  Entscheidungen  des  Einigungsaintes  zugleich
Machtfragen  mit,  —  die  Erwägung,  wer  von  den  streitenden  Parteien ­
  eine  eventuelle  Nichtfortsetzn  n  g  des  Arbeitsverhältnisses  am
längsten  und  leichtesten  aushalten  kann.  Während  weiterhin  die  Entscheidung ­
  des  „Gewerbegerichts"  rechtlich  bindend  und  execntirbar
ist,  gilt  solches  bezüglich  des  „Einigniigsamtes"  nur  soweit,  als  die
Parteien  —  Arbeitgeber  und  Arbeiter  —  sich  freiwillig  an  den
Schiedsspruch  binden,  sei  es  vorher  durch  Vertra  g  ,  sei  es  nachher,
indem  sie  demselben  beitreten  *).  Diese  Wirkung  wird  um  so  allgemeiner
und  sicherer  erzielt,  je  fester  die  Parteien  zusammenstehen,  —  orgauisirt
  sind.  Von  diesem  Standpunkt  ans,  nachdem  die  Coalitionssi
  In  England  unterscheidet  man  bezüglich  Organisation  der  „Einigungsämter"
ài  Systeme:  das  System  Mund  ella  uno  das  System  Kettle.  Beide  organisirten
Einigungsämter  (Mundellazuerst  1860  in  Nottingham,  Kettle  zuerst  1865  in  Wolverhampton),
«ber  in  verschiedener  Weise.  Der  wesentliche  Unterschied  liegt  namentlich  in  zwei
Punkten.  Das  System  Kettle  hat  den  Unparteiischen,  welcher  eventuell  eine  Entscheidung ­
  fällt;  das  System  Mundella  hat  einen  solchen  unparteiischen  Dritten  mit
dieser  Befugniß  nicht,  die  Mitglieder  des  Einigungsamtes  wählen  aus  ihrer  Mitte  einen
Vorsitzenden.  Das  System  Kettle  ermöglicht  ferner  die  zwangsweise  Durchführung
^es  Schiedsspruches,  das  System  Mundella  nicht.  Jenes  schafft  zu  diesem  Zwecke  einen  für
^oide  Theile  bindenden  Vertrag,  der  die  Grundlage  zu  einer  zwangsweisen  Durchführung
oes  Schiedsspruches  bildet;  das  Kettle'sche  Einigungsamt  befaßt  sich  nur  mit  Streitigkeiten
solcher  Arbeitgeber  und  Arbeiter,  welche  in  ihrem  Arbeitsvertrag  die  rechtsverbindkiche
  Verpflichtung  übernommen  haben,  sich  dem  Spruch  des  Einigungsamtes  zu
unterwerfen.  Dadurch  kann  die  Ausführung  jedes  Entscheides,  wenn  derselbe  nicht  gesetzwidrig ­
  ist,  durch  die  Grafschaftsgerichte  durchgesetzt  werden.  Das  Mundella'sche  System
überläßt  dagegen  die  Unterwerfung  unter  den  Schiedsspruch  lediglich  dem  freien  Willen
er  Streitenden.  Die  englische  Gesetzgebung  (die  sog.  arbitration  not  vom  6.  August  1872,
' 5  und  36  Viet.  e.  46)  hat  sich  dem  System  Kettle  angeschlossen  und  den  Entscheiden ­
  der  Einigungsämter,  welche  sich  unter  das  Gesetz  stellen,  rechtliche  Gültigkeit
beigelegt.  Die  rechtlich  bindende  „Vereinbarung"  und  Unterwerfung  unter  den  Schieds-  '
^uch,  so  daß  dieser  executorisch  ist,  wird  dadurch  bewirkt,  daß  der  Arbeitgeber  dem  Arbeiterin ­
  gedrucktes  Exemplar  einer  solchen  Vereinbarung  übergibt  und  dieser  nicht  binnen
^  Stunden  dagegen  remonstrirt;  die  Unterwerfung  dauert  jedoch  nur  während  des  in
.»ft  befindlichen  Arbeitsvertrages.  —  Die  englischen  Einigungsämter  entscheiden  übrigens
'u  der  Regel  alle  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  —  auch  die  aus  beohenden
  Arbeitsverträgen  —,  sie  sind  also  zugleich  auch  Gewerbegerichte  (Schönberg).
            
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