32
Kinleitung.
als Gewerbsmeister Friedensrichter wurden. Zugleich wurde
der Besuch von Wirthshäusern beschränkt. Auch zum Armen-
gesetz folgten viele Zusätze. 7. Jucob I. Cap. 4 verfügt die
Errichtung von Correctionshäusern für müssige Leute in allen
Grafschaften; denn die in 18. Eliz. Cap. 3 zuerst erwähnten
Correetionshäuser, in denen die Müssigen beschäftigt, die
Liederlichen bestraft werden und die sich zumeist durch das
Product der geleisteten Arbeit selbst unterhalten sollten, waren
sine nothwendige Ergänzung der Gesetzgebung der Elisabeth.
Es begannen schon im Anfang des 17. Jahrhunderts die
Klagen, dass die obligatorische Armenunterstützung den Müs-
siggang befördere und dass das Armengesetz ungenügend
ausgeführt werde. Im Jahre 1622 wurde in vielen Kirchspielen
keine Armenunterstützung gewährt, sondern die Armen wurden
fortgejagt und das Land mit ihnen überschwemmt. 1628
‘3. Karl I. Cap. 5) war es nothwendig zu bestimmen, dass die
Aufseher Armenkinder allen Personen, nicht nur einzelnen
Gewerben zuweisen können, und dass die Aufseher einen Ge-
werbetrieb lediglich zur Beschäftigung von Armen, nicht
zu ihrem Gewinne einrichten dürfen. Besonders deutlich zeigt
die Verordnung Karl’s I. von 1630, wie ungenügend das Gesetz
ausgeführt wurde.
Der wichtigste Zusatz, den das Armengesetz im Laufe
der Zeit erfuhr, war das Heimathsgesetz: An Act for the
getter relief of the Poor of this Kingdom, 13. und 14. Charles
(I. Cap. 12 von 1662. Das Gesetz hatte verschiedene Vor-
läufer 1388, 1494 und 1597, in welchen Jahren schon Rück-
transport von Vagabunden nach ihrem letzten Wohnort
oder auch nach ihrem Geburtsort verfügt wurde, Unzwei-
felhaft waren auch nähere ‚präcise Bestimmungen über die
Vertheilung .der Armenlast unter verschiedenen Kirchspie-
len nothwendig. Nichtsdestoweniger zeugt das Heimaths-
gesetz von 1662 von der erstarkten Tendenz der Gentry in
den einzelnen Bezirken, sich von der Armenlast zu befreien,
und da das Heimathsrecht im Laufe der Zeit mit weit mehr
Energie und Leidenschaft ausgeführt wurde als die allgemeinen
Bestimmungen des Armengesetzes selbst. so verkam dabei die