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Anhang.
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Stehet dem Ambt, deszen Werck der Junge erlernen will, denselben
uff seines Meisters und seiner Bürgen gebührlichesz Anhalten in
ihrem Ambtsbuch vor Meistern und C%esellen zu verzeichnen frey,
jedoch dasz diesz Schreibgeldt bey der Ambtladen ein (* Viertheil
Vom) Rthal. nicht übersteige.
2) Wann nun ein solcher sowoll in e. ehrb. Ambtsgerichts-
protocollo alsz auch in deszen Ambtbuch registrirter Lehrjung
Seine Lehrjahren richtigk auszgehalten, soll er abermahlen vor e.
ehrb. Gericht gestehet und daselbsten zur Erhaltung Kirchen und
Schulen i Rthal und zur Beferderung desz publiquen Schutzwercks
uuch I (* Ducat) Rthal. abzulegen gehalten sein. Hernacher stehet
dem Ambte, deszen Werck er erlernet, denselben loszzusprechen
frey, woselbsten er alszdann nicht heher dann auch i Rthal. in die
Ambtslade zu geben schuldigk sein soll, und die andre Ambtsbe-
schwerde deszwegen hiemit gäntzlich abgeschaffet werden.
3) Dafern nun ein solcher Lehrjunge dergestalt arm und ver-
laszen were, dasz ihm diesen Gotteszpfennigk und Schutzgelt uff-
zubringen unmüglich sey, soll sein Meister, bey welchem er dasz
Werck erlernen will, sowoll diese 3 Rthal alsz auch, wann er zum
Gesellen loszgesprochen werden soll, die andern 3 Rthal vor ihm
zu verschiesen schuldigk sein. Worhingegen wiedrumb ein solcher
Gesell nicht er von seinem Meister zu treten befuget sein soll, eh
ünd bevor er ihm diesen Verschosz durch sein Wochenlohn guth-
ðan.
4) Damitt aber die Meistere desto willigere zu solchem Verschosz
Sein mögen, soll ein solcher Gesell, vor welchen der Meister diese
4 Rthal verschoszen, in so lang bisz er ‘den Verschosz abgedienet,
*^ur halb so viel Wochengeldesz den ordinarie ein ander und frembder
Gesell kriegen, wodurch denn die Meistere die andre Helffte gleich
^>ne Rente lucriren und zugleich auch deroselben Universalklage,
^asz, wann ihre Jungen auszgelernet und ihnen, den Meistern, einige
^^ienste alsz Gesellen thun sollen, sie mehrertheils baldt darvon
^andern, vorgebeugett, und also ein I heil solcher (iesellen ein
^^it lang den Meistern hiedurch nothwendigk beybehalten werden.
5) Damitt nun diesesz unverenderlich gehalten werde, so sollen
^^ch der Meisterer Sehne, die ein Handtwerck erlernen wollen,
|^*^von nicht exempt sein, und also diesem universaliter und ohn
Jeniger Einrede nachgelebet werden.