Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Anhang.

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wenigk  gebeszert,  die  Amtsbruder  nur  Gelegenheit  zur
débauché  gehabt;
3)  dasz  geschloszne  Ambtswesen  einiger  gewiszer  Ämbter,  wodurch ­
  blosz  die  wenige  Meistere  und  dasz  Publicum  im  (Geringsten ­
  nicht  gedienet  wirdt  etc.
Alsz  will  e.  ehrb.  Rath  gegen  selbige  3  obstacula  und  Hindernisze
  folgende  Verordnungk  nunmehro  thun.
Cojifya  1.  So  soll  von  nun  an  kein  junger  Gesell  (daferne  er
Vermöge  seinesz  Ambfs-Schrägen  zu  solchen  Dienstjahren  constringiret
  ist)  nicht  höher  dann  auff  2  Jahr  den  terminum  a  quo
Von  Zeit,  da  er  hieselbsten  zu  arbeiten  angefangen,  an  zu  rechnen.
Sich  ins  Ambt  einzudienen  und  mittler  Zeit  nicht  mehr  denn  zwey
Mahll  dasz  Ambt  ohn  jenigen  Kosten  gebührlich  zu  eischen  verbunden ­
  sein,  wie  dann  e.  ehrb.  Rath  alle  dem  zuwieder  lautenden
Schrägen  krafft  diesesz  geendert  und  nur  uff  2  Jahr  solche  Einfiienungk
  universaliter  restringirei  haben  will.  [Damitt  auch  der
Verstorbenen  Meister  Wittiben  und  dero  Kinder  Beforderungk  zur
Ehe  nicht  gantz  und  gar  ausz  der  Acht  gesetzet  werden  mögen.
So  last  e.  ehrb.  Raths  geschehen,  dasz  diejenigen  junge  Gesellen,
^le  ein  Wittib  oder  Meisterstochter  heuratheu,  auch  dieser  JahrenlEenste
  befreyet  sein  mögen,  jedoch  dasz  er  innerhalb  2  Monathen
brist  dasz  Ambt  2  Mahlen  gebührlich  eische  und  seinesz  Hand-'vercks
  Gewohnheit  nach  sein  Meisterstück  verfertige  und  uffweise.
Coittra  .g**"  Esz  hat  e.  ehrb.  Rath  in  anno  1620  den  19.  Aprilis
bereits  die  Vorsehung  gethann,  dasz  die  Ambtherren  die  Einkauflfsgelder
  (*reduciren)  und  andre  Spesen  in  eine  gewisze  Ambtslade  zur
Einkauffung  einesz  gewiszen  Voraths  an  Korn  gegen  die  Zeit  der
^oth  samlen  und  dagegen  alle  Ambtskösten  und  Verschwendungen
^bschaflfen  sollen,  worin  aber  leider  ein  Mehresz  nicht  erhalten,
^ann  dasz  die  Erauen  und  Kinder  von  solchen  Ambtskösten  sich
enthalten,  im  übrigen  sein  solche  verbothne  spendationes,  wie
^üch  die  Einkauflfsgelder  selbst  von  Jahren  zu  Jahren  zur  Abschreck-^nd
  Abhaltung  vieler  (jesellen  von  Eischung  hiesiger  Ambter  mehr
^^d  mehr  gewachsen,  ¡wie  solchesz  ausz  dem  Special-Verzeuchnisz
Solcher  Spesen  mitt  mehreren  zu  ersehen  ist.j
Anno  1623  den  14.  Febr.  ist  daszelbe,  wesz  in  genere  anno  1620
Verordnet,  in  specie  auch  ratione  der  kostbahren  Ambtskösten  in
Hötcher  Ambt  wiederhohlet  und  durch  die  damahligen  Ambtpubliciret
  worden.]  ‘

•  Die  entsprechende  Klammer  fehlt.  Vergl.  S.  268,  Nr.  18,  Kopfnote.
            
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