Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die Staatenverbindungen. 
Staatenverbindungen 
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völkerrechtliche staatsrechtliche 
Staatenstaat StuulSIMklV^ 
auf der Grundlage auf b. Grundl. 
staatl. Gleichheit staatl. Ungleichh. 
Protektorat 
Staatenbünde 
(irri weiteren Sinn) 
Personalunion Realunion 
Verwaltungs- Staatenbünde 
gemeinschaften im engeren Sinne 
Allianzen 
Nicht zu den völkerrechtlichen Staatenverbindungen zu rechnen sind 
Staatenverschmelzungen, wie die Fusion mehrerer Staaten zu einem 
Einheitsstaat (Italien) oder die Inkorporation durch Annexion (Han 
nover, Schleswig-Holstein, Nassau, Frankfurt a. M. 1866). 
a) Die völkerrechtliche Staatenverbindung schafft — kraft 
gewollter Selbstbindung — ein Vertragsverhältnis, bei dem 
die Souveränität den einzelnen Staaten verbleibt (societas), die 
staatsrechtliche Staatenverbindungschafft ein neuesRechts- 
subjekt (universitas), einen neuen, von den es bildenden selbständigen 
Staat. Souveränität besitzt nur dieser, sie fehlt seinen Gliedern. 
b) Die Personalunion ist zufällige, vorübergehende Ver 
bindung mehrerer Staaten durch ein gemeinsames, fürst 
liches Staatshaupt, beruhend auf zufälliger Übereinstim 
mung der Thronfolgeordnung (z. B. Hannover-England 1714 
bis 1837, Preußen-Neuenburg 1707—1857, Holland-Luxemburg 
1815—1890), gleichzeitige Wahl des Herrschers in verschiedenen 
Staaten (Sachsen-Polen 1697-1706), oder auf anderem Grunde 
(Belgien-Kongo 1885—1908, Island-Dänemark seit 1918). In der 
Personalunion ist seder Staat völlig unabhängig vom anderen. Es ist 
also jeder unabhängiges Völkerrechtssubjekt, eine Unabhängigkeit, 
die so weit geht, daß theoretisch ein Krieg zwischen den uniierten 
Staaten durchaus möglich wäre. 
c) Die Realunion ist die dauernde, gewollte, verfassungs 
mäßige Verbindung mehrerer Staaten durch die Gemein-
	        
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