Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

40

Die  Staatenverbindungen.
schaft  des  fürstlichen  Staatshauptes  (Schweden-Norwegen
1814—1905,  Österreich-Ungarn  1867—1918).  Meist  sind  auch  gewisse
Institutionen  gemeinsam  (Österreich-Ungarn:  Auswärtiges,  Krieg,
Finanzen).  Nach  innen  erscheinen  die  Staaten  völlig  unabhängig,  nach
außen  als  Einheit.  Die  Realunion,  und  normalerweise^  nicht  die  uni«
ierten  Staaten,  besitzt  gegenüber  außerhalb  der  Union  stehenden
Staaten  völkerrechtliche  Rechtssubiektivität.
d)  Allianzen  sind  völkerrechtliche  Vertragsverhältnisse
unabhängiger  Staaten  zur  gemeinsamen  Verfolgung  gemeinsamer ­
  politischer  Ziele,  meist  kriegerischer  Natur.
e)  Verwaltungsunionen  sind  völkerrechtliche  Vertragsverhältnisse ­
  unabhängiger  Staaten  zur  gemeinsamen  Verfolgung ­
  gemeinsamer  unpolitischer  Ziele.  (Beispiele:  Weltpostverein, ­
  Welttelegraphenverein,  Union  zum  Schutze  des  gewerblichen ­
  Eigentums,  Staatenverband  zum  Schutze  von  Werken  der
Literatur  und  Kunst).
f)  Der  Staatenbund  im  engeren  Sinne  ist  ein  dauerndes,
völkerrechtliches  Vertragsverhältnis  (societas)  unabhängiger
und  unabbängig  bleibender  Staaten  zur  gemeinsamen  Verfolgung ­
  gemeinsamer,  umfassender  Gesamtzwecke.
1.  Der  Staatenbund  hat  keine  Herrschaftsgewalt  gegenüber  den
einzelnen  Staaten,  seine  Befehle  in  Gestalt  von  Beschlüssen  gemeinsamer ­
  Organe  verpflichten  lediglich  völkerrechtlich  die  einzelnen
Staaten  zur  Erfüllung,  wenden  sich  nur  an  diese,  niemals  direkt  an
deren  Staatsangehörige  und  müssen,  um  diese  zu  verpflichten,  erst
in  Landesrecht  umgegossen  werden.  Daran  ändert  es  nichts,  wenn
bereits  kraft  der  Verfassung  des  Staatenbundes  Beschlüsse  ohne
weiteres  landesrechtlich  wirksam  werden.  Denn  dann  liegt  der  landesrechtliche ­
  Rechtsgrund  bereits  in  dem  landesrechtlichen  Umguß  der
Verfassung.  Eine  unmittelbare  Erfüllungsmöglichkeit  durch  eigene
Organe  besitzt  der  Bund  nicht;  er  kann  lediglich  mit  Gewalt  gegen  den
ungehorsamen  Staat  einschreiten  („Bundesexekution").
2.  Die  Bundesgewalt  ist  keine  besondere,  von  der  der  Glieder
unabhängige  Staatsgewalt,  sondern  ein  Gesandtenkongreß  (Bundestag,
  Pikte).  Das  „Bundesgebiet"  kein  Gebiet  des  Staatenbundes,
1  Es  ist  möglich,  daß  auch  jeder  der  uniierten  Staaten  völkerrechtlich  begrenzte ­
  Handlungs-,  also  auch  Rechtsfähigkeit  besitzt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.