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an die Zustimmung der Verwaltungen geknüpft.
Indes haben derartige Kommissionen
nur bei halbzivilisierten Staaten einen Zweck,
wo die Gläubiger für gewisse Einnahmen
eine europäische Verwaltung einführen wollen,
für geordnete Staatswesen kommen derartige
Maßregeln — von den politischen
Schwierigkeiten ganz abgesehen — nicht in
Betracht.