Full text : Russlands Bankerott

18

Portugal
1841,  1855  u.
18!  »2

Mexiko  1827,
1846  u.  1859

Argentinien
1829,  1890  u.
1893

Balkan  und
Orient

in  Deutschland  ist  eine  ähnliche  „Schutzvereinigung" ­
  in  Berlin  in  den  letzten  Jahren  ins
Leben  gerufen  worden,  von  deren  Wirksamkeit ­
  man  bisher  freilich  nicht  allzuviel  erfahren ­
  hat.  Diese  Verbände  zwingen  die
kleineren  Staaten  zum  Arrangement,  widrigenfalls ­
  sie  weiteren  Emissionen  des  Vertragsbrüchigen ­
  Reichs  den  Markt  sperren.
Namentlich  Portugal  hat  sich  wiederholt ­
  Arrangements  unterwerfen  müssen,  so
1841,  wo  ihm  gestattet  wurde,  statt  4  <y 0  für
einige  Jahre  2ps  zu  bezahlen,  so  1855,  wo
es  die  Zwangskonversion  von  1853  um  2  °/g
teilweise  anullieren  mußte,  so  1892,  als  es
eigenmächtig  die  Zinsen  um  Vs  reduzierte.
Aehnlich  lag  der  Fall  bei  Mexiko  und
Argentinien.  Mexiko  hatte  seine  erste  Anleihe ­
  1825  aufgenommen,  schon  1827  die
Zinszahlung  eingestellt  und  bis  1836  nichts
geleistet;  von  da  an  nahm  es  mit  vielen
Unterbrechungen  (1846—49,  1859—63)  den
Coupondienst  wieder  auf  und  einigte  sich
endlich  1886  mit  den  Gläubigern  dahin,  ab
1889  3  o/o  zn  zahlen.  Argentinien  hatte
im  selben  Jahr  wie  Mexiko  seine  erste  Anleihe ­
  aufgenommen,  sie  nur  fünf  Jahre  bezahlt ­
  und  dann  den  Coupondienst  durch  28
Jähre  (1829—57)  storniert!  Dann  begann
der  Staat  langsam  die  Zahlungen  aufzunehmen; ­
  1890  wurde  ein  Arrangement  mit  der
Bank  von  England  getroffen,  wonach  die
Couponzahlung  in  Bonds  erfolgen  sollte,  und
1893  wurde  mit  Rothschild  eine  Zinsreduktion ­
  vereinbart.
Weiter  gehen  die  Vereinbarungen  mit
den  Orientstaaten  Türkei,  Aegypten,
Serbien,  Griechenland;  hier  geht  das
Arrangement  in  eineFinanzkontrolle
  über:  in  Amerika  steht  einer  derartigen ­
  Einschränkung  der  Staatstätigkeit  die
Monroe-Doktrin  im  Wege,  und  es  kommt  hier
nur  zu  einer  Verpfändung,  nicht  zu  einer
Verwaltung  der  Einnahmen;  die  vier  Orient-
            
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