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haft — und diese Rente kann von einer Entwertung
der Währung eventuell betroffen
werden.
Von den anderen Maßregeln kommen Couponsteu-r
nur Zwangskonversion und Couponsteuer
in Betracht: die offene Zwangskonversion
wird ein Staat, der so sehr auf
das Wohlwollen der Gläubiger auch in Zukunft
angewiesen ist, sicher vermeiden; anders
steht es mit der Couponsteuer: seit 1885 hat
Rußland .eine Kapitalrenten st euer,
von der jedoch der auswärtige Besitz fast ganz
befreit ist; unter diese Steuer fallen aber nur
folgende im Ausland placierten Werte:
a Mill, Kredit-Rubel
5 °/ 0 Prämienanleihen von 1864 und 1866 145
Nicolaibahnobligationen 1891 .... 9
MoSkau-Archangelskbahn ..... 56.78
Prämienpfandbriefe der Adelsbank . . 226
Zertifikate der Bauenrbank. . . . . 425.302
Summe 862.082
b Millionen Goldrubel
Goldrente 1884 20
Donetzbahn 9.4
Charkowbahn 7.07
Morschanskbahn 2.758
Moskau — Kurskbahn 6.482
Riga—Dünaburgerbahn 9.509
Rjäck — Wjannabahn 3.429
Nicolaibahnobligationen 1888 ... 11.8
Jwang orod — Dombrowobahn . 21.111
Summe 91.559
Die russische Finanzverwaltung hat also
nur auf einen kleinen Teil ihrer Renten die
Couponsteuer erstreckt und den Auslandsbesitz
fast völlig freigelassen: nur die 94er Rente
war diesem Abzug bis 1900 unterworfen, seit
diesem Jahr unterliegt ihr aber nur der heimische
Teil, während diejenigen Titres, die
für Besitz von Ausländern erklärt werden (kein
Eid nötig, sonst Analogie des Affidavit),
steuerfrei sind. Ob für diese Differenzierung
die Ansichten Leroy-Beaulieus maßgebend
waren, der die Couponsteuer aus dem Untertanverhältnis
ableitet und — mit Unrecht —