fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Kleinbetriebe 
Mittelbetriebe 
Großbetriebe 
Gesamtzahl der gew. 
Betriebe ·..34428. 615 Betriebe mit 14,8348.016 Personen 
Die auf Grund des Gesetzes vom 18. Jänner 1902, R.«G.Bl. 
Nr. 21, mit dem Stichtage 8. Juni 1902 durchgeführte Betriebs— 
zählung unterschied Betriebe mit einer im Betriebe tätigen Person, 
ferner mit 225, 6—10, 11-20, 21-100, 101 -800 usw. tätigen 
Personen. Die Zahl der gewerblichen Betriebe betrug nach dieser 
Zählung in 
Mähren 
Böhmen 
Schlesien 
3,124. 198 Betriebe mit 5,3583. 576 Personen 
267. 410 3,644. 415 — 
—ãA 250 025 E 
(in ganz Hsterreich 988.277). Diese Zahl verteilt sich auf die einzelnen 
Größenklassen wie folgt: 
Zahl der Betriebe mit einer tätigen Person. 46.022 
Zahl der Betriebe mit 2586 tätigen Personen. 470 
Zahl der Betriebe mit 6510 tätigen Personen 818 
Zahl der Betriebe mit 11 oder mehr tätigen 
Personen — 7— 
der Betriebe 
*7 
2845, 
Für die öechoslovkaische Republik ist dem Vernehmen nach für 
das naͤchste Jahr eine Betriebszählung in Aussicht genommen; es 
wäre zu wünschen, daß bei derselben jene Zahlen von im Betriebe be— 
schäftigten Personen, denen eine arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt, 
berücksichtigt werden. Die Größe eines Betriebes spielt eine Rolle bei 
den Vorschriften über Arbeilerschutz, über die Herausgabe einer 
Arbeitsordnung nach & 88 G.O. bei der Bildung der Betriebsaus— 
schüsse nach F Tdes B. A. G. 
Behörden des Arbeitsrechtes. 
Der Staat hat, wie früher erwähnt, an einer tunlichst einwand— 
freien Ordnung des Arbeitsverhältnisses ein bedeutsames Interesse, 
denn das kostbarste Kapital im Staate ist der Mensch, beziehungsweise 
seine Arbeitskraft; schon von diesem Gesichtspunkte aus kommt der 
Staat in die Lage zur Ordnung des Arbeitsverhältnisses Stellung 
zu nehmen, er wird dies tun durch seine Organe, das sind die Behör— 
den. Der Staat wird aber fener einzugreifen haben, wenn er von 
einer der beiden bei dem Arbeitsverhälfnisse direkt beteiligten Par— 
teien, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, darum angegangen wird auf 
Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Als höchste staat—
	        
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