Verunreinigung der Gewässer usw. — Schädlichkeit für die Fischzucht. gg3
Die Niederschlagung von Schwebestoffen in den Ausbuchtungen an den Ufern
oder vor Stauwerken kann nicht zu den Selbstreinigungsvorgängen gerechnet werden,
weil der abgesetzte Schlamm bei Hochfluten wieder aufgerührt und mit fort
getrieben werden kann, um dann in erhöhtem Maße nachteilig zu wirken. Aus
dem Grunde kann auch der Vorgang, bei welchem schädliche Metallverbindungen
durch gleichzeitigen Zufluß von entweder kalk- oder schwefelwasserstoffhaltigem
Wasser niedergeschlagen und nur zeitweise ausgeschieden werden, nicht zum Selbst
reinigungsvorgang gerechnet werden, weil sie zu anderen Zeiten oder in anderer
Form wieder als schädliche Bestandteile hervortreten können. Wenn indes derartige
Ausscheidungen oder eine Selbstreinigung in Betracht zu ziehen sind, so muß die
Probeentnahme des verunreinigten Bachwassers stets an der Stelle erfolgen,
wo die etwaige schädliche Wirkung in Frage steht.
Wenn z. B. ein Bachwasser durch ein Abwasser verunreinigt wird und diese
Verunreinigung wird noch 10 km unterhalb geltend gemacht, so genügt es nicht,
die Verunreinigung alsbald unterhalb des Zuflusses festzustellen, sondern man muß
dieselbe auch an der betreffenden fraglichen Stelle 10 km unterhalb und zwar
bei hohem, mittlerem oder wenigstens bei niedrigem Wasserstande nachweisen können.
Für die Beurteilung der Schädlichkeit eines durch Abwasser verunreinigten
Bachwassers ist ferner der jedesmal in Frage kommende Nutzungszweck
desselben zu berücksichtigen. Denn die schädlichen Bestandteile eines Abwassers
wirken für die einzelnen Nutzungszwecke eines Bachwassers, nämlich für Fisch
zucht, Viehtränke, für gewerbliche Zwecke, für Boden und Pflanzen in ganz ver
schiedener Weise schädlich.
Die mit fauligen und fäulnisfähigen stickstoffhaltigen organischen Stoffen be
ladenen Abwässer sind ausnahmslos in gesundheitlicher Hinsicht nachteilig, in landwirt
schaftlicher Hinsicht für die Berieselung dagegen durchweg bei Abwesenheit sonstiger
Verunreinigungen vorteilhaft, ja sogar gesucht. Kochsalz in einem Wasser ist
schon in einer Menge von 1 g für 1 1 für die Berieselung zu verwerfen, dagegen
für die Fischzucht und Viehtränke noch zulässig usw. Süßwasserfische können sich
an ein Wasser bis zu einem Gehalt von 10—13 g Kochsalz für 1 1 gewöhnen und
bei Vieh kann noch ein Wasser mit 3—4 g Kochsalz für 1 1 durststillend wirken.
Trotzdem können aber derartig stark verunreinigte W’ässer nicht als geeignete
Fischerei- und Tränkwässer bezeichnet werden.
Es sind daher die Fragen der Schädlichkeit für die einzelnen Nutzungszwecke
des Wassers strenge auseinanderzuhalten und verfährt man, wenn in demselben
überhaupt schädliche Bestandteile in nachweisbarer Menge nachgewiesen sind, behufs
Nachweises der Schädlichkeit für die einzelnen Nutzungszwecke wie folgt:
1. Schädlichkeit für die Fischzucht. Dieselbe ergibt sich meistens aus der
beobachteten Tatsache, daß nach Einführung des Abwassers in den betreffenden
Bach die Fische eingegangen sind.
Man kann dieselbe feststellen:
a) Durch Ermittelung der Fauna und Flora der verunreinigten
Gewässer. Die hierfür von der auf Veranlassung von Herrn Prof. Dr. C. Weigelt
in Berlin einberufenen Kommission des Deutschen Fischerei-Vereins auf
gestellten allgemeinen Grundsätze sind folgende:
Jedes natürliche Gewässer, in welchem Fische auf die Dauer leben sollen, muß eine
hinreichende Menge von Tieren und Pflanzen enthalten, welche den Fischen zur Nahrung dienen.
Werden in einem Fischgewässer die natürlichen Lebensbedingungen durch Verun
reinigungen verändert, so reagiert hierauf die Flora und Fauna entsprechend dem Grad
und der Art der Verunreinigung, und zwar in doppelter Richtung:
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