Object: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Verunreinigung der Gewässer usw. — Schädlichkeit für die Fischzucht. gg3 
Die Niederschlagung von Schwebestoffen in den Ausbuchtungen an den Ufern 
oder vor Stauwerken kann nicht zu den Selbstreinigungsvorgängen gerechnet werden, 
weil der abgesetzte Schlamm bei Hochfluten wieder aufgerührt und mit fort 
getrieben werden kann, um dann in erhöhtem Maße nachteilig zu wirken. Aus 
dem Grunde kann auch der Vorgang, bei welchem schädliche Metallverbindungen 
durch gleichzeitigen Zufluß von entweder kalk- oder schwefelwasserstoffhaltigem 
Wasser niedergeschlagen und nur zeitweise ausgeschieden werden, nicht zum Selbst 
reinigungsvorgang gerechnet werden, weil sie zu anderen Zeiten oder in anderer 
Form wieder als schädliche Bestandteile hervortreten können. Wenn indes derartige 
Ausscheidungen oder eine Selbstreinigung in Betracht zu ziehen sind, so muß die 
Probeentnahme des verunreinigten Bachwassers stets an der Stelle erfolgen, 
wo die etwaige schädliche Wirkung in Frage steht. 
Wenn z. B. ein Bachwasser durch ein Abwasser verunreinigt wird und diese 
Verunreinigung wird noch 10 km unterhalb geltend gemacht, so genügt es nicht, 
die Verunreinigung alsbald unterhalb des Zuflusses festzustellen, sondern man muß 
dieselbe auch an der betreffenden fraglichen Stelle 10 km unterhalb und zwar 
bei hohem, mittlerem oder wenigstens bei niedrigem Wasserstande nachweisen können. 
Für die Beurteilung der Schädlichkeit eines durch Abwasser verunreinigten 
Bachwassers ist ferner der jedesmal in Frage kommende Nutzungszweck 
desselben zu berücksichtigen. Denn die schädlichen Bestandteile eines Abwassers 
wirken für die einzelnen Nutzungszwecke eines Bachwassers, nämlich für Fisch 
zucht, Viehtränke, für gewerbliche Zwecke, für Boden und Pflanzen in ganz ver 
schiedener Weise schädlich. 
Die mit fauligen und fäulnisfähigen stickstoffhaltigen organischen Stoffen be 
ladenen Abwässer sind ausnahmslos in gesundheitlicher Hinsicht nachteilig, in landwirt 
schaftlicher Hinsicht für die Berieselung dagegen durchweg bei Abwesenheit sonstiger 
Verunreinigungen vorteilhaft, ja sogar gesucht. Kochsalz in einem Wasser ist 
schon in einer Menge von 1 g für 1 1 für die Berieselung zu verwerfen, dagegen 
für die Fischzucht und Viehtränke noch zulässig usw. Süßwasserfische können sich 
an ein Wasser bis zu einem Gehalt von 10—13 g Kochsalz für 1 1 gewöhnen und 
bei Vieh kann noch ein Wasser mit 3—4 g Kochsalz für 1 1 durststillend wirken. 
Trotzdem können aber derartig stark verunreinigte W’ässer nicht als geeignete 
Fischerei- und Tränkwässer bezeichnet werden. 
Es sind daher die Fragen der Schädlichkeit für die einzelnen Nutzungszwecke 
des Wassers strenge auseinanderzuhalten und verfährt man, wenn in demselben 
überhaupt schädliche Bestandteile in nachweisbarer Menge nachgewiesen sind, behufs 
Nachweises der Schädlichkeit für die einzelnen Nutzungszwecke wie folgt: 
1. Schädlichkeit für die Fischzucht. Dieselbe ergibt sich meistens aus der 
beobachteten Tatsache, daß nach Einführung des Abwassers in den betreffenden 
Bach die Fische eingegangen sind. 
Man kann dieselbe feststellen: 
a) Durch Ermittelung der Fauna und Flora der verunreinigten 
Gewässer. Die hierfür von der auf Veranlassung von Herrn Prof. Dr. C. Weigelt 
in Berlin einberufenen Kommission des Deutschen Fischerei-Vereins auf 
gestellten allgemeinen Grundsätze sind folgende: 
Jedes natürliche Gewässer, in welchem Fische auf die Dauer leben sollen, muß eine 
hinreichende Menge von Tieren und Pflanzen enthalten, welche den Fischen zur Nahrung dienen. 
Werden in einem Fischgewässer die natürlichen Lebensbedingungen durch Verun 
reinigungen verändert, so reagiert hierauf die Flora und Fauna entsprechend dem Grad 
und der Art der Verunreinigung, und zwar in doppelter Richtung: 
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