Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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Worte  des  §  3  Nr.  1:  „Insoweit  rc.,  als  ihm  in  Folge
des  Todesfalles  der  Unterhalt  entzogen  worden  ist."
6.  Der  Ersatz  erstreckt  sich  auch  auf  den  „Vermögensn
  ach  the  il,  welchen  der  Beschädigte  erlitten  hat,  und  zwar:
a.  im  Falle  der  Tödtnng,  auf  den  Vermögensnachtheil,
welchen  der  Getödtete  während  der  Krankheit  durch  Erwerbsunfähigkeit ­
  oder  Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit  erlitten ­
  hat.
Es  ist  nicht  jeder  Vermögensnachtheil  zu  ersetzen,  sondern
nur  der  Verlust  an  Erwerb,  welchen  die  Krankheit  während
ihrer  Dauer  veranlaßt  hat,  und  zwar  die  Krankheit,  welche
Folge  der  tödtlichen  Verletzung  beim  Betriebe  der  Bahn,  des
Bergwerks  u.  s.  w.  war.  Der  durch  jede  andere  Krankheit
herbeigeführte  Verlust  an  Erwerb  fällt  nicht  dem  Haftpflichtigen
zur  Last.  Unter  Erwerb  ist  nicht  nur  der  von  oder  bei  dem
Betriebe,  welcher  die  Tödtung  verursacht  hat,  zu  verstehen,
sondern  jeder  andere  Erwerb,  der  nachweisbar  durch  die  Krankheit ­
  unterbrochen  ist.  Wer  Erwerb  überhaupt  nicht  gehabt  oder
betrieben  hat,  kann  natürlich  auch  keinen  Vermögensnachtheil
fragl.  Art  nachweisen.  Das  bloße  Coupons-Abschneiden  eines
Rentiers,  das  dolce  far  niente  des  Banquiers  int  Bade  oder
auf  Reisen  ist  als  Erwerbsfähigkeit  nicht  zu  erachten,  wohl  aber
z.  B.  der  Anspruch  auf  Leibrenten,  Pensionen  rc.  Bei  dergleichen ­
  Erwerbe  wird  dem  richterlichen  Ermessen  und  dem
Gutachten  der  Sachverständigen  (s.  u.  §  6)  freies  Feld  zu
lassen  sein,  so  weit  die  Krankheit  den  Verlust  der  Reuten  rc.
vielleicht  durch  Aufenthalt  in  fremden  Ländern  oder  sonst  veranlaßt ­
  hat.
b.  Im  Falle  der  Körperverletzung  ist  der  „in  Folge
der  Verletzung  durch  eingetretene  zeitweise  oder  dauernde
Erwerbsunfähigkeit  oder  Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit"
erlittene  Vermögensnachtheil  zu  ersetzen.
aa.  Zu  beachten  ist,  daß  im  Falle  der  Körperverletzung
Alimentations-Ansprüche  fremder  Personen  nicht  beachtet,
deshalb  auch  nicht  crsatzberechtigt  sind,  wie  für  den  Fall  der
Tödtung.  Wird  sich  auch  der  Werth  derselben  bei  Berechnung
des  Vermögensnachtheils  des  alimentationspflichtigen  Verletzten
geltend  machen,  so  haben  doch  die  Alimentenberechtigten  keinen
Anspruch  gegen  den  Haftpflichtigen.
bb.  Die  Erwerbsfähigkeit  bestimmt  sich  auch  bei  dem  Verletzten ­
  nach  dessen  gesammter  bisher  erwiesener  Erwerbskraft,
nicht  nur  nach  dem  Erwerbe  aus  oder  bei  dem  Betriebe,  dessen
Unternehmer  haftpflichtig  ist.  Der  Ausfall  des  Erwerbes  ist
aber  von  letzterem  nur  insoweit  zu  ersetzen,  als  er  durch  die
Verletzung  verursacht  ist.  Ein  Rentier  z.  B.,  der  selbst  ein
Bein  verloren  hat  oder  sonst  verstümmelt  ist  in  Folge  der  Verletzung, ­
  wird  dadurch  noch  nicht  erwerbsunfähig,  kann  also
höchstens  Heilungskosten  fordern  vom  Haftpflichtigen.  Aehnlich
verhält  es  sich  bei  allen  Erwerbsarten,  welche  durch  die  Körperverletzung ­
  nicht  beeinträchtigt  werden.  Natürlich  bleiben  die
nach  andern  Gesetzen  oder  Rechtsgrundsätzen,  außer  den  Haftpflichtansprüchen, ­
  zustehenden  Entschädigungsrechte  bestehen
(s.  u.  zu  §  9).
c.  UnerlaubterErwerb  oder  rein  vomZufall  abhängiger
Gewinn,  wie  ihn  Bauernfänger,  bezahlte  Agitatoren,  Spieler,
Wahrsagerinnen,  Huren  u.  s.  w.  erzielen,  kommt  im  Falle  der
Tödtung  oder  Körperverletzung  gegen  Haftpflichtige  nicht  zum
Ersätze.  Ebenso  wird  die  gewerbsmäßige  Bettelei  nicht  als  ersatzberechtigter ­
  Erwerb  anzusehen  sein.  Da  alle  hier  genannten ­
  Personen  bekanntlich  gern  auf  Reisen  gehen  und  dabei  die
Eisenbahnen  benutzen,  so  ist  die  Frage  ihrer  Ersatz-Ansprüche
hier  keineswegs  eine  müßige.  —
d.  Die  Vertretung  des  Verletzten  in  seinem  Gewerbe
durch  unentgeltlich  arbeitende  Personen,  als:  nahe  Verwandte,

Lehrlinge  u.  s.  w.  schließt  den  Anspruch  ans  Ersatz  des  durch
Erwerbsunfähigkeit  erlittenen  Vermögensuachtheils  nicht  aus.
Denn  das  Gesetz  sagt  ausdrücklich,  daß  letzterer,  „in  Folge  der
Verletzung"  eingetreten,  ersetzt  werden  muß.  Im  Uebrigen  hat
der  Haftpflichtige  keinen  Anspruch  auf  unentgeltliche  Dienste
der  bezeichneten  Vertreter,  um  so  weniger,  als  eben  durch  die
Thatsache  der  Vertretung  die  Erwerbsunfähigkeit  des  Verletzten
bewiesen  wird.
7.  Bei  dem  Schadensersätze  handelt  es  sich  auch  um  die
Frage,  ob  und  wie  der  Ersatzberechtigte  seine  Ansprüche  auf
andere  Personen  überträgt?  Diese  Frage  beantwortet  sich
bei  den  verschiedenen  Ersatz-Kategorien  folgendermaßen:
a.  Beerdigungskosten-Ersatz  steht  Jedem  zu,  der  diese
Kosten  bestritten  hat.  Es  geht  also  das  bezügliche  Klagerecht
auf  Jeden  über,  der  den  Belag  der  Bezahlung  oder  Verauslagung
  des  Begräbnißaufwandes  producirt,  namentlich  auch
aus  Armenverbände,  Gemeinden,  Begräbnißvereine,  Sterbekassen ­
  u.  s.  w.  Denn  das  Gesetz  ordnet  den  Ersatz  dieser
Kosten  ohne  Unterschied  der  Empfänger  an.
Daß  die  Forderung  der  Beerdigungskosten  wie  jeder  andere ­
  Entschädigungsanspruch  durch  Willenserklärung  unter  Lebenden ­
  und  von  Todeswegen  sowie  durch  die  gesetzliche  Erbfolge
übertragen  werden  kann,  bedarf  keiner  weiteren  Ausführung.
b.  Die  Heiluugs-  (Cur-)  Kosten-Ansprüche  gehen  wie
die  Beerdigungskosten  auch  auf  dritte  Personen  über.
c.  Anders  verhält  es  sich  bei  dem  Erwerbs-Verluste.
Die  Erwerbssähigkeit  ist  eine  rein  persönliche  Eigenschaft  des
Verletzten  und  hängt  in  ihren  Erfolgen  von  Leben  und  Gesundheit ­
  desselben  ab.  Soweit  der  Verlust  derselbeu  und  der
dadurch  bewirkte  Vermögensnachtheil  noch  nicht  feststeht,  sei  es
durch  Vergleich,  Richterspruch  oder  sonst  definitive  Entscheidung,
ist  er  übertragungsfähig  nur  insoweit,  als  unbestimmte  und
zukünftige  Ansprüche  civilrechtlich  auf  Andere  übergehen  können. ­
  Ein  Klagerecht  Dritter  kann  sich  hienach  immer  nur  für
bereits  feststehende  oder  fällige  Beträge  der  Erwerbs-Entschädigung ­
  statuiren.  —  Vergl.  hierzu  auch  §  7,  wo  die  Unsicherheit
und  Unbestimmtheit  des  hier  in  Rede  stehenden  Anspruchs  durch
gesetzliche  Bestimmung  noch  gesteigert  wird.
d.  Aehnlich  verhält  es  sich  mit  den  in  §  3  Nr.  1  bestimmten ­
  Alimenten-  Ansprüchen.  Diese  stehen  einer  andern
Person,  als  dem  Verletzten,  von  vornherein  zu,  können  deshalb ­
  auch  nur  von  dem  Berechtigten  gegen  den  Haftpflichtigen
geltend  gemacht  und  ebenso  auf  Dritte  nach  den  Vorschriften
des  Civilrechts  übertragen  werden.  Zu  beachten  ist  dabei,  daß
es  sich  im  vorliegenden  Falle  nur  um  gesetzliche  Alimenten-Ansprüche
  handelt  (s.  o.  unter  Nr.  5),  nicht  auch  um  vertragsmäßige ­
  oder  aus  unerlaubten  Handlungen  entsprungene.  —
Diese  können  nur  gegen  den  Verletzten  selbst  geltend  gemacht
werden.
Eine  Rechtsfrage  wäre,  inwieweit  dem  Haftpflichtigen
z.  B.  im  Falle  des  Concurses  oder  sonst  eintretender  Insolvenz,
der  Einwand  zu  Statten  kommen  kann,  daß  er  durch  Zahlung
der  durch  das  Hastpflichtgesetz  überkommenen  Alimente  an
Dritte  „die  Seinigen  pflichtmäßig  zu  ernähren  unvermögend
werde."*)  -
e.  So  weit  die  Ersatz-Ansprüche  aus  Dritte  durch  Willens-Erklärung
  oder  Erbfolge  übertragen  werden,  sind  sie  auch  Ge-*)
  Vergl.  z.  B.  §  129  Allgem.  Landrecht  Th.  I.  Tit.  6.  —  Jedenfalls ­
  steht  dem  Haftpflichtigen  der  Einwand  zu,  so  weit  er  nicht  aus
eigenem  Verschulden,  sondern  nur  nach  der  in  §§  1-  2.  des  Haftpflichtgesetzes ­
  überkommenen  subsidiären  Haftbarkeit  die  Alimentenzahlung  zu
leisten  hat.  —  Unter  Umständen  kann  es  sich,  namentlich  bei  Eisenbahn-Unfällen,
  um  sehr  bedeutende  Alimentenbeträge  handeln,  da  dem  Richter
nach  §  6  die  Bestimmung  derselben  zusteht,  auch  der  wirkliche  Bezug
des  Unterhalts  ersetzt  werden  muß.
            
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