thumbs: Geld-, Bank- und Börsenwesen

310 
mindestens aber 0,30 RM für eine Effektengattung und 3 RM für ein 
Gesamtdepot. 
Die Deutsche Neichsbank — offene Depots werden nur bei der 
Reichshauptbauk in Berlin verwahrt — hatte am 1. Januar 1937 60 966 
o f f e n e D e P o t s, die in 3630 verschiedenen Effektengattungen angelegt waren, 
und 239 Mündel-Depots^). Andere Banken veröffentlichen keine dies 
bezüglichen Ziffern. 
b) Verschlösse neDepots 
Wird vom Verwahrer keine Verwaltungstätigkeit gefordert, sondern 
nur sichere Aufbewahrung, so wird das Depot verschlossen übergeben. 
Verschlossene Depots unterliegen nicht den Bestimmungen des Depot 
gesetzes. Dagegen haftet der Aufbewahrer, ebenso wie bei den offenen 
Depots, für jeden Schaden, der durch nicht sorgfältige Verwaltung oder 
durch Veruntreuungen seitens sejner Angestellten dem Hinterleger er 
wächst. Keine Haftung dagegen wird von den Banken, der Neichsbank 
inbegriffen, übernominen, wenn das Depot durch einen unabwendbaren, 
außer ihrem Verschulden gelegenen Zufall (force majeure), z. B. durch 
ein Naturereignis, vernichtet oder beschädigt werden sollte. 
Wer Sorge hat, durch Depotunterschlagungen ungetreuer Bankiers oder 
Bankdirektoren um sein Vermögen gebracht zu werden, oder wer Be 
raubungen der Banktresors durch Außenstehende befürchtet, der mag die 
Kuponsbogen als offenes und die Mäntel als verschlossenes Depot sin ver 
siegeltem Paket) bei verschiedenen Banken an verschiedenen Orten hinter 
legen. Der Kuponbogen ohne den Mantel ist ebensowenig verkäuflich, wie 
der Mantel ohne den Kuponbogen. 
Die Gebühren für Aufbewahrung verschlossener Depots sind bei 
den einzelnen Kreditinstituten verschieden hoch. Die Banken nehmen, 
Z Wertpapiere, die als Bestandteile von Mündelvermögen der Aufsicht des 
Vormundschaftsgcrichts unterliegen (§ 1814 des BGB.), werden bei sämtlichen 
Reichsbankhauptstcllen und Reichsbankstellcn sowie bei den mit mehreren Be 
amten besetzten Reichsbanknebenstellen zur Verwahrung angenommen, sofern 
jene ohne Zins- oder Gewinnanteilscheine, aber m i t den Crncuerungsscheinen 
(Anweisungen, Talons) eingeliefert werden. Desgleichen ist die Annahme von 
Papieren als Mündeldepots zulässig in den Fällen, in denen die Inhaber der 
elterlichen Gewalt (Vater oder Mutter) auf Grund der §8 1667, 1686 BGB. 
Zur Hinterlegung von Papieren nach 8 1814 BGB. angewiesen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.