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mindestens aber 0,30 RM für eine Effektengattung und 3 RM für ein
Gesamtdepot.
Die Deutsche Neichsbank — offene Depots werden nur bei der
Reichshauptbauk in Berlin verwahrt — hatte am 1. Januar 1937 60 966
o f f e n e D e P o t s, die in 3630 verschiedenen Effektengattungen angelegt waren,
und 239 Mündel-Depots^). Andere Banken veröffentlichen keine dies
bezüglichen Ziffern.
b) Verschlösse neDepots
Wird vom Verwahrer keine Verwaltungstätigkeit gefordert, sondern
nur sichere Aufbewahrung, so wird das Depot verschlossen übergeben.
Verschlossene Depots unterliegen nicht den Bestimmungen des Depot
gesetzes. Dagegen haftet der Aufbewahrer, ebenso wie bei den offenen
Depots, für jeden Schaden, der durch nicht sorgfältige Verwaltung oder
durch Veruntreuungen seitens sejner Angestellten dem Hinterleger er
wächst. Keine Haftung dagegen wird von den Banken, der Neichsbank
inbegriffen, übernominen, wenn das Depot durch einen unabwendbaren,
außer ihrem Verschulden gelegenen Zufall (force majeure), z. B. durch
ein Naturereignis, vernichtet oder beschädigt werden sollte.
Wer Sorge hat, durch Depotunterschlagungen ungetreuer Bankiers oder
Bankdirektoren um sein Vermögen gebracht zu werden, oder wer Be
raubungen der Banktresors durch Außenstehende befürchtet, der mag die
Kuponsbogen als offenes und die Mäntel als verschlossenes Depot sin ver
siegeltem Paket) bei verschiedenen Banken an verschiedenen Orten hinter
legen. Der Kuponbogen ohne den Mantel ist ebensowenig verkäuflich, wie
der Mantel ohne den Kuponbogen.
Die Gebühren für Aufbewahrung verschlossener Depots sind bei
den einzelnen Kreditinstituten verschieden hoch. Die Banken nehmen,
Z Wertpapiere, die als Bestandteile von Mündelvermögen der Aufsicht des
Vormundschaftsgcrichts unterliegen (§ 1814 des BGB.), werden bei sämtlichen
Reichsbankhauptstcllen und Reichsbankstellcn sowie bei den mit mehreren Be
amten besetzten Reichsbanknebenstellen zur Verwahrung angenommen, sofern
jene ohne Zins- oder Gewinnanteilscheine, aber m i t den Crncuerungsscheinen
(Anweisungen, Talons) eingeliefert werden. Desgleichen ist die Annahme von
Papieren als Mündeldepots zulässig in den Fällen, in denen die Inhaber der
elterlichen Gewalt (Vater oder Mutter) auf Grund der §8 1667, 1686 BGB.
Zur Hinterlegung von Papieren nach 8 1814 BGB. angewiesen sind.