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Ireibende wären. Die GO. stellt zwar die selbständigen Gelvevbc-
treibenden nnd gewerblichen Arbeiter in der Ueberschrift zu
Titel VII einander gegenüber; es kann dies aber deswegen nicht
entscheidend sein, weil sie in den Motiven zn § 105 eine hervor
ragende Kategorie der in ihrer eigenen Wohnung beschäftigten Ar
beitnehmer, nicht zu den se'bstän'digen Gewerbetreibenden rechnet.
Wenn Z 2 des KVG. vom 16. Juni 1883 die .Hausindu-
striellen als selbständige Gewerbetreibende bezeichnet, so ist hieraus
gerade ex argumenta e contrario zu schließen, daß dieses Gesetz die
Heimarbeiter als unselbständige geweMiche Arbeiter ange
sehen wissen will.
Auch aus dem Wortlaut des § 119 b der GO. wird gefolgert,
daß die in ihren Heimstätten beschäftigten Personen prinzipiell und
durchgehend als selbständige Unternehmer angesehen werden müß
ten. Der § 119 b hat jedoch nur die Bedeutung und Absicht, die
Vorschriften der Aß 115—119 a hinsichtlich der Auszahlung des
Arbeitsverdienstes k o n st i t u t i v über ihr gesetzliches
Anwendungsgebiet, über die Klasse der Arbeiter hinaus
auch auf die als Unternehmer zn betrachtenden Hausgewerbe
treibenden zu erstrecken.
Außerdem spricht § 119 a, auf den § 119 b sich mitbezieht,
von der zulässigen Höhe der Lohneinbehaltnngen usw., die bei
widerrechtlicher Auflösung des Arbeitsver
hältnisses den Arbeitgeber vor Schaden bewahren sollen. Es
liegt somit in der Bezugnahme des § 119 b auf § 119 a das in
direkte Anerkenntnis, daß auch den Personen, welche fiir bestimmte
Gelverbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit der
Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, unter gewissen
Umständen die gesetzliche Kündigungsfrist zusteht.
Otto (Die Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden
mit ihren Arbeitern, 1889) hält es bei Beurteilung der Eigenschaft
der in Betracht kommeriden Person für erheblich,
1. ob sie nur für einen bestimmten oder für verschiedene Ar
beitgeber beschäftigt ist,
2. ob sie allein oder mit Gehilfen arbeitet.