Object: Die Heimarbeit im Kriege

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Ireibende wären. Die GO. stellt zwar die selbständigen Gelvevbc- 
treibenden nnd gewerblichen Arbeiter in der Ueberschrift zu 
Titel VII einander gegenüber; es kann dies aber deswegen nicht 
entscheidend sein, weil sie in den Motiven zn § 105 eine hervor 
ragende Kategorie der in ihrer eigenen Wohnung beschäftigten Ar 
beitnehmer, nicht zu den se'bstän'digen Gewerbetreibenden rechnet. 
Wenn Z 2 des KVG. vom 16. Juni 1883 die .Hausindu- 
striellen als selbständige Gewerbetreibende bezeichnet, so ist hieraus 
gerade ex argumenta e contrario zu schließen, daß dieses Gesetz die 
Heimarbeiter als unselbständige geweMiche Arbeiter ange 
sehen wissen will. 
Auch aus dem Wortlaut des § 119 b der GO. wird gefolgert, 
daß die in ihren Heimstätten beschäftigten Personen prinzipiell und 
durchgehend als selbständige Unternehmer angesehen werden müß 
ten. Der § 119 b hat jedoch nur die Bedeutung und Absicht, die 
Vorschriften der Aß 115—119 a hinsichtlich der Auszahlung des 
Arbeitsverdienstes k o n st i t u t i v über ihr gesetzliches 
Anwendungsgebiet, über die Klasse der Arbeiter hinaus 
auch auf die als Unternehmer zn betrachtenden Hausgewerbe 
treibenden zu erstrecken. 
Außerdem spricht § 119 a, auf den § 119 b sich mitbezieht, 
von der zulässigen Höhe der Lohneinbehaltnngen usw., die bei 
widerrechtlicher Auflösung des Arbeitsver 
hältnisses den Arbeitgeber vor Schaden bewahren sollen. Es 
liegt somit in der Bezugnahme des § 119 b auf § 119 a das in 
direkte Anerkenntnis, daß auch den Personen, welche fiir bestimmte 
Gelverbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit der 
Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, unter gewissen 
Umständen die gesetzliche Kündigungsfrist zusteht. 
Otto (Die Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden 
mit ihren Arbeitern, 1889) hält es bei Beurteilung der Eigenschaft 
der in Betracht kommeriden Person für erheblich, 
1. ob sie nur für einen bestimmten oder für verschiedene Ar 
beitgeber beschäftigt ist, 
2. ob sie allein oder mit Gehilfen arbeitet.
	        
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