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willen selbständige Unternehmer seien, weil sie nichtunter öer Aufsicht
ihrer Arbeitgeber ständen. Sie könnten sich ihre Arbeitszeit
einteilen wie sie wollten, nach eigenem Ermessen mit der Arbeit
beginnen und aufhören, sie seien an keine Arbeitsordnung gebunden
usw. Dies kann jedoch als zutreffend nicht angenommen werden.
Denn, wenn es gilt, festzustellen, ob ein Arbeiter selbständig
oder unselbständig ist, so wird nicht die Persönliche Bewegungsfreiheit
als Maßstab angelegt werden können, sondern
es wird lediglich auf die wirtschaftliche Stellung ankommen,
die ein solcher Arbeiter einnimmt, insbesondere wird zu
prüfen sein, öb or> einen eigenen Betrieb hat, oder nur als Teil
eines größeren G e s ch ä f t s o r >ga n i s m u s anzusehen
ist, ob also der Verdienst Unternehmergewinn oder Lohnes darstellt.
Uebrigens ist auch der in seiner Heimstätte beschäftigte Arbeiter
der Kontrolle seines Arbeitgebers keineswegs gänzlich entzogen.
Er kann inbezug auf die Arbeits a r t und die Lieferungsfristen
an bestimmte Weisungen gebunden werden und er ist auch
endlich auf die Einhaltring bestimmter Arbeitszeiten angewiesen/)
ivenn er, als im Akkord bezahlt, sich den Lebensunterhalt verdienen
will.
Mehrere Schriftsteller nehmen zwar an, daß die GO. schon
an sich die in ihren Heimstätten beschäftigten Personen als selbständige
Gewerbetreibende ansieht, allein zu Unrecht?) Den einzigen
Stützpunkt für diese Ansicht können nur § 119 b und die Ueberschrift
des Titels VII der GO. bilden. Aus § 119 b ergäbe sich indessen
nur, daß die außerhalb der Arbeitsstätte ihres Arbeitgebers
für diesen tätige Personen nicht „als Arbeiter" angesehen werden
sollen. Daraus folgt nicht, daß sie deshalb selbständige Gewerbe-J
) Ueber Lohn s. Lotm " r, Arbeitsertrag Bd. I S. 118 ff.
2 j Siche z. B. Lohntarif für die Herrenmatzbranche Berlins und Umgegend,
Berlin 1912, S. 7. „Allgemeine Bestimmungen^ unter 1.: „Die
Arbeitszeit beginnt für Heim- und Werkstattarbeiter vormittags 8 Uhr
und endet abends 8 Uhr, einschließlich einer Mittagspause von \y 2 Stunden
imb je 14 Stunde Frühstück- und Vesperpanse."
3 ) Siche oben die Materialien zu dem Truckverbot.