Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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willen  selbständige  Unternehmer  seien,  weil  sie  nichtunter  öer  Aufsicht ­
  ihrer  Arbeitgeber  ständen.  Sie  könnten  sich  ihre  Arbeitszeit
einteilen  wie  sie  wollten,  nach  eigenem  Ermessen  mit  der  Arbeit
beginnen  und  aufhören,  sie  seien  an  keine  Arbeitsordnung  gebunden ­
  usw.  Dies  kann  jedoch  als  zutreffend  nicht  angenommen  werden. ­
  Denn,  wenn  es  gilt,  festzustellen,  ob  ein  Arbeiter  selbständig
oder  unselbständig  ist,  so  wird  nicht  die  Persönliche  Bewegungsfreiheit ­
  als  Maßstab  angelegt  werden  können,  sondern ­
  es  wird  lediglich  auf  die  wirtschaftliche  Stellung  ankommen, ­
  die  ein  solcher  Arbeiter  einnimmt,  insbesondere  wird  zu
prüfen  sein,  öb  or>  einen  eigenen  Betrieb  hat,  oder  nur  als  Teil
eines  größeren  G  e  s  ch  ä  f  t  s  o  r  >ga  n  i  s  m  u  s  anzusehen
ist,  ob  also  der  Verdienst  Unternehmergewinn  oder  Lohnes  darstellt.
Uebrigens  ist  auch  der  in  seiner  Heimstätte  beschäftigte  Arbeiter ­
  der  Kontrolle  seines  Arbeitgebers  keineswegs  gänzlich  entzogen. ­
  Er  kann  inbezug  auf  die  Arbeits  a  r  t  und  die  Lieferungsfristen
  an  bestimmte  Weisungen  gebunden  werden  und  er  ist  auch
endlich  auf  die  Einhaltring  bestimmter  Arbeitszeiten  angewiesen/)
ivenn  er,  als  im  Akkord  bezahlt,  sich  den  Lebensunterhalt  verdienen
will.
Mehrere  Schriftsteller  nehmen  zwar  an,  daß  die  GO.  schon
an  sich  die  in  ihren  Heimstätten  beschäftigten  Personen  als  selbständige ­
  Gewerbetreibende  ansieht,  allein  zu  Unrecht?)  Den  einzigen
Stützpunkt  für  diese  Ansicht  können  nur  §  119  b  und  die  Ueberschrift
  des  Titels  VII  der  GO.  bilden.  Aus  §  119  b  ergäbe  sich  indessen ­
  nur,  daß  die  außerhalb  der  Arbeitsstätte  ihres  Arbeitgebers
für  diesen  tätige  Personen  nicht  „als  Arbeiter"  angesehen  werden
sollen.  Daraus  folgt  nicht,  daß  sie  deshalb  selbständige  Gewerbe-J

 )  Ueber  Lohn  s.  Lotm  "  r,  Arbeitsertrag  Bd.  I  S.  118  ff.
2 j  Siche  z.  B.  Lohntarif  für  die  Herrenmatzbranche  Berlins  und  Umgegend, ­
  Berlin  1912,  S.  7.  „Allgemeine  Bestimmungen^  unter  1.:  „Die
Arbeitszeit  beginnt  für  Heim-  und  Werkstattarbeiter  vormittags  8  Uhr
und  endet  abends  8  Uhr,  einschließlich  einer  Mittagspause  von  \y 2  Stunden ­
  imb  je  14  Stunde  Frühstück-  und  Vesperpanse."
3 )  Siche  oben  die  Materialien  zu  dem  Truckverbot.
            
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