Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

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Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
27. Februar 1901, also kurz vor der Schlußabstimmuug über das 
Gesetz, erklärte, daß er und die übrigen Ausschußmitglieder mit der 
Regierung darin einig seien, daß man „im Augenblicke" nichts ändern 
wolle, und daß man es so lange beim alten belassen solle, solange man nichts 
Besseres an die Stelle der Kapitalrentensteuer zu setzen habe. Dr. Gut 
fleisch erklärte gleichzeitig: „Ich weiß, daß gegen die Kapitalrenten- 
stener manches spricht, und ich habe mich den Erwägungen in dieser 
ablehnenden Richtung nicht verschlossen, auch der Erwägung nicht, 
daß jetzt durch die ansehnlich stärkere Progression die Einkommen an 
sich, speziell die größeren Einkommen, ganz anders in Staat und 
Gemeinde getroffen werden als früher." 
Man durfte nach diesen Erörterungen gespannt sein, welchen 
Plan das hessische Finanzministerium für die endgültige Regelung 
der Kommunalbestenernng ausarbeiten würde. Dieser Plan ist schon 
seit einem Jahre bekannt und in seinen Grundzügen verblüffend 
einfach. Er weicht von der preußischen Gesetzgebung durchaus ab, zeigt 
dagegen deutliche Anklänge an die Reformgedanken des viel zu früh 
verstorbenen, hervorragenden badischen Finanzministers Dr. Buchen 
berger. Dieser schlug nämlich vor, die bisherigen Ertragssteuern in 
eigenartige Vermögenssteuern umzuwandeln. Man hat diese Ver 
mögenssteuern in der Fachliteratur ganz treffend „Vermögenssteuer- 
partialen" genannt. Sie sollten auf vier Eiuzelkatastern, den Grund-, 
Gebäude-, Gewerbe- und Kapitalkatastern, beruhen. Als Grundlage 
für die Wertermittlung war der gemeine Verkehrswert vorgesehen 
und bei der erstmaligen Veranlagung die Selbstdeklaration. Der 
Schuldenabzug sollte statthaft sein, aber die Hälfte der Vermögens 
steuerwerte nicht überschreiten. Nach dem weiteren Buchenberger- 
schen Plane sollte die Besteuerung in Staat und Gemeinde im 
System weiterhin eine korrespondierende bleiben. Der Staat erhielte 
also die revidierte Einkommensteuer und die Vermögenssteuerpartialeu, 
die Gemeinden wären auf Zuschläge zu diesen Staatssteuern angewiesen 
gewesen. Es ist wohl kein Zweifel, daß den hessischen Staatsmännern 
das Buchenbergersche Projekt vorgeschwebt hat. Mitbestimmend 
war vielleicht auch die neue Württembergische Steuergesetzgebung 
vom Jahre 1903. Nach dem dortigen neuen Gemeindesteuergesetz
	        
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