Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

12 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
Ertrag soll es in Zukunft bei der Steuerveranlagung gar nicht mehr 
ankommen. Auch ertraglose Grundstücke, verlassene Häuser und 
rentenlose, notleidende Kapitalien werden nach ihrem gemeinen 
Werte, wie bei der staatlichen Vermögenssteuer, herangezogen, aber 
im Gegensatz zu dieser ohne jeglichen Schuldenabzug. Während also 
die jetzige Staatsbesteuerung auf der Einkommen- und Nettover 
mögenssteuer beruht, stellt das vorgeschlagene Kommnnalsteuersystem 
eine Verbindung von Einkommensteuer mit der Bruttovermögens- 
steuer dar, und zwar ist diese Bruttovermögenssteuer zerlegt nach 
den Vermögensarten, Grundbesitz, gewerbliches Betriebskapital und 
mobiles Kapitalvermögen, in der Form von drei entsprechenden Ver 
mögenssteuerpartialen. Hessen ist also im Begriff, auch für die 
Kommunen das Ertragssteuersystem, das früher auch für den Staat 
maßgebend war, aufzugeben und zum Vermögenssteuersystem über 
zugehen. Man sieht, daß es in unserem stenerreformfreudigen Zeit 
alter auch rückläufige Bewegungen gibt; denn wer die Wirtschafts 
und Steuergeschichte kennt, weiß, daß die Ertragssteuern sich langsam 
aus Vermögenssteuern entwickelt haben. Man betrachtete die Auf 
lösung der einzelnen Vermögensbestandteile in Ertragsquellen, die 
man steuerlich zu erfassen suchte, jahrhundertelang als einen enormen 
Fortschritt gegenüber der rohen Vermögensbesteuerung. Jetzt kehrt 
man zur Vermögensbesteuerung zurück, und auch diese Rückkehr wird 
als ein höchst willkommener Fortschritt gepriesen. 
Die Abänderungen im einzelnen bestehen darin, daß die Grund 
steuer nach dem gemeinen Werte, die Gewerbesteuer nach dem im 
Betriebe arbeitenden Anlage- und Betriebskapital erhoben werden 
soll. Unzweifelhaft bedeutet das in der Tat einen erheblichen Fort 
schritt gegenüber dem bisher gültigen, stark veralteten Ertragssteuer 
rechte. Auf eine Eigentümlichkeit, die, soviel ich weiß, ein hessisches 
Spezifikum zu werden verspricht, muß ich aber bei der Gewerbesteuer 
hinweisen. Sie soll nämlich nicht nur das Anlage- und Betriebs 
kapital der Gewerbetreibenden im gewöhnlichen Sinne, sondern auch 
das der Landwirte erfassen, d. h. in erster Linie das lebende In 
ventar landwirtschaftlicher Betriebe. Es hat sehr lange gedauert, 
bis ich diesen Vorschlag überhaupt begriffen habe. Er ist für
	        
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