Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

10

Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

27.  Februar  1901,  also  kurz  vor  der  Schlußabstimmuug  über  das
Gesetz,  erklärte,  daß  er  und  die  übrigen  Ausschußmitglieder  mit  der
Regierung  darin  einig  seien,  daß  man  „im  Augenblicke"  nichts  ändern
wolle,  und  daß  man  es  so  lange  beim  alten  belassen  solle,  solange  man  nichts
Besseres  an  die  Stelle  der  Kapitalrentensteuer  zu  setzen  habe.  Dr.  Gutfleisch ­
  erklärte  gleichzeitig:  „Ich  weiß,  daß  gegen  die  Kapitalrentenstener
  manches  spricht,  und  ich  habe  mich  den  Erwägungen  in  dieser
ablehnenden  Richtung  nicht  verschlossen,  auch  der  Erwägung  nicht,
daß  jetzt  durch  die  ansehnlich  stärkere  Progression  die  Einkommen  an
sich,  speziell  die  größeren  Einkommen,  ganz  anders  in  Staat  und
Gemeinde  getroffen  werden  als  früher."
Man  durfte  nach  diesen  Erörterungen  gespannt  sein,  welchen
Plan  das  hessische  Finanzministerium  für  die  endgültige  Regelung
der  Kommunalbestenernng  ausarbeiten  würde.  Dieser  Plan  ist  schon
seit  einem  Jahre  bekannt  und  in  seinen  Grundzügen  verblüffend
einfach.  Er  weicht  von  der  preußischen  Gesetzgebung  durchaus  ab,  zeigt
dagegen  deutliche  Anklänge  an  die  Reformgedanken  des  viel  zu  früh
verstorbenen,  hervorragenden  badischen  Finanzministers  Dr.  Buchenberger. ­
  Dieser  schlug  nämlich  vor,  die  bisherigen  Ertragssteuern  in
eigenartige  Vermögenssteuern  umzuwandeln.  Man  hat  diese  Vermögenssteuern ­
  in  der  Fachliteratur  ganz  treffend  „Vermögenssteuerpartialen"
  genannt.  Sie  sollten  auf  vier  Eiuzelkatastern,  den  Grund-,
Gebäude-,  Gewerbe-  und  Kapitalkatastern,  beruhen.  Als  Grundlage
für  die  Wertermittlung  war  der  gemeine  Verkehrswert  vorgesehen
und  bei  der  erstmaligen  Veranlagung  die  Selbstdeklaration.  Der
Schuldenabzug  sollte  statthaft  sein,  aber  die  Hälfte  der  Vermögenssteuerwerte ­
  nicht  überschreiten.  Nach  dem  weiteren  Buchenbergerschen
  Plane  sollte  die  Besteuerung  in  Staat  und  Gemeinde  im
System  weiterhin  eine  korrespondierende  bleiben.  Der  Staat  erhielte
also  die  revidierte  Einkommensteuer  und  die  Vermögenssteuerpartialeu,
die  Gemeinden  wären  auf  Zuschläge  zu  diesen  Staatssteuern  angewiesen
gewesen.  Es  ist  wohl  kein  Zweifel,  daß  den  hessischen  Staatsmännern
das  Buchenbergersche  Projekt  vorgeschwebt  hat.  Mitbestimmend
war  vielleicht  auch  die  neue  Württembergische  Steuergesetzgebung
vom  Jahre  1903.  Nach  dem  dortigen  neuen  Gemeindesteuergesetz
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.